Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/19/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0027

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/20/0031 E 26. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L02

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021190027_20211014L01

Rechtssatz für Ra 2021/19/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0027

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0119 E 12. Oktober 2016 VwSlg 19469 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zu Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken soll (Hinweis E vom 27. Juni 2016, Ra 2014/18/0161, mwN). Dieser Gedanke liegt auch Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde, der die Einvernahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren regelt und auf dem Paragraph 20, Absatz 2, leg. cit. aufbaut vergleiche auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 45, die im Hinblick auf den Sinn des Absatz eins und 2 nicht differenzieren).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L03

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021190027_20211014L02

Rechtssatz für Ra 2021/19/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0027

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §20 Abs1
AsylG 2005 §20 Abs2
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Rechtssatz

Verfahren über Folgeanträge sind von der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins und 2 AsylG 2005 nicht ausgenommen vergleiche VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018,). Der VwGH hat zu einem Beschwerdeverfahren, dessen Gegenstand die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache war, bereits ausgesprochen, dass Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 nach seinem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung gelangt vergleiche VwGH Ro 2020/19/0002, Rn. 19, mwN). Auch der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 differenziert nicht hinsichtlich des Gegenstandes der Einvernahme durch einen Organwalter des BFA. Die Entscheidung, den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben, ist insofern eng mit der Entscheidung über den Folgeantrag verbunden, als die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 voraussetzt, dass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Somit ist nicht nur bei der Zulässigkeit des Folgeantrages zu beurteilen, ob infolge des nunmehrigen Vorbringens, mit dem eine Verfolgung wegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet wird, im Vergleich zum zuletzt rechtskräftig in der Sache entschiedenen Asylverfahren eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Dies hat auch bei der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Zuge einer Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags zu erfolgen vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 32, mwN). Demnach gelangt Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 auch in Bezug auf Einvernahmen, die einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorausgehen, zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L04

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021190027_20211014L03

Rechtssatz für Ra 2021/19/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0027

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die Missachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 im Verfahren vor dem BFA führt zu einem Verfahrensmangel, der durch ein im Einklang mit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 von einem Richter desselben Geschlechts geführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem BVwG geheilt wird vergleiche VwGH 5.2.2021, Ra 2018/19/0685, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L05

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021190027_20211014L04

Rechtssatz für Ra 2021/19/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0027

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Index

E1P
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §20 Abs1
AsylG 2005 §20 Abs2
BFA-VG 2014 §22 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Rechtssatz

Im Revisionsfall machte der Revisionswerber im Rahmen seiner Einvernahme mit der Befürchtung, wegen seiner Bisexualität in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 geltend. Daraus ergab sich gemäß dieser Bestimmung die Notwendigkeit, den Revisionswerber durch eine Person männlichen Geschlechts (im Beisein eines männlichen Dolmetschers) einzuvernehmen, da der Revisionswerber anderes nicht verlangt hat. Dem trug das BFA jedoch nicht Rechnung und unterließ es, die Befragung mit einem Organwalter männlichen Geschlechts durchzuführen. Das BVwG entschied zwar entsprechend der Regelung des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch einen Richter männlichen Geschlechts. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG 2014 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wenn auch diese Bestimmung unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass damit kein "Verhandlungsverbot" statuiert ist, so kann das BVwG ohne Verhandlung entscheiden vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 34, mwN). Da das BVwG im vorliegenden Fall keine Verhandlung, die eine Einvernahme des Revisionswerbers ermöglicht hätte, durchführte, ist eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangels des BFA nicht eingetreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L06

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021190027_20211014L05

Rechtssatz für Ra 2021/19/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0027

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG 2014 §22 Abs1
BFA-VG 2014 §22 Abs3
FPG 2005 §46
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Mit den in Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG 2014 enthaltenen Anordnungen, wonach ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, aber mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FrPolG 2005 (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten ist, hatte der Gesetzgeber offenkundig vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll und die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem BVwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat vergleiche VwGH Ra 2018/19/0010, Rn. 38). Lässt dieses Ermittlungsergebnis die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L07

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021190027_20211014L06

Entscheidungstext Ra 2021/19/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0027

Entscheidungsdatum

04.06.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1985, vertreten durch Ing. Mario Laimgruber, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2020, Zl. W105 2114279-6/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des aus Guinea stammenden Revisionswerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung sowie eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 4. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Dokumentnummer

JWT_2021190027_20210604L00

Entscheidungstext Ra 2021/19/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0027

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §20 Abs1
AsylG 2005 §20 Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §22 Abs1
BFA-VG 2014 §22 Abs3
FPG 2005 §46
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Dr. Pürgy, Dr. Faber und Dr. Chvosta sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des S D, vertreten durch Ing. Mario Laimgruber, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2020, W105 2114279-6/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein guineischer Staatsangehöriger, stellte am 16. März 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass im Zuge einer Demonstration gegen die Regierung Guineas seine Eltern und ein Bruder von Soldaten getötet worden seien. Ein weiterer Bruder sei verhaftet worden, wogegen es dem Revisionswerber gelungen sei zu entkommen.
2
Mit Bescheid vom 10. August 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Weiters legte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 7. Juni 2016 als unbegründet ab.
4
Am 29. März 2018 stellte der Revisionswerber einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, den er mit den Fluchtgründen des ersten Antrages und der nunmehrigen Verfügbarkeit schriftlicher Beweismittel, die sein Vorbringen untermauern sollten, begründete.
5
Mit Bescheid vom 28. Juli 2018 wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Es sprach ferner aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
6
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 10. September 2018 neuerlich als unbegründet ab.
7
Im Hinblick auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers erließ das BFA mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe, stellte fest, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei, und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
8
Mit Teilerkenntnis vom 11. Dezember 2018 wies das BVwG die Beschwerde zunächst hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und schließlich mit Teilerkenntnis vom 19. Dezember 2018 bezüglich der übrigen Spruchpunkte als unbegründet ab.
9
Am 20. Oktober 2020 stellte der Revisionswerber während seiner Anhaltung in der Schubhaft den vorliegenden (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung, die von einem weiblichen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde, im Wesentlichen mit seinen „alten Fluchtgründen“ begründete.
10
Mit Verfahrensanordnung vom 2. November 2020 gab das BFA dem Revisionswerber bekannt, dass es beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich zu verkündendem Bescheid aufzuheben. Somit gelte nicht länger die 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren. Weiters wurde dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht, dass er verpflichtet sei, an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen.
11
Im Zuge der Einvernahme am 30. November 2020, die von einer weiblichen Organwalterin im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin durchgeführt wurde, nahm der Revisionswerber nicht nur auf die schon im ersten Verfahren erwähnte Demonstration, bei der er auch einen Polizisten verletzt habe, Bezug, sondern brachte überdies vor, bisexuell zu sein und wegen des Verbotes der Homosexualität in seiner Heimat Probleme zu befürchten. Er habe dies bereits im ersten Verfahren angegeben, es sei jedoch nicht protokolliert worden. Auf Nachfrage des an der Einvernahme teilnehmenden Rechtsberaters erklärte der Revisionswerber, seine Bisexualität in Österreich nicht „publik“ gemacht zu haben, aber hier „Kontakte“ zu haben.
12
Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das BFA mit dem am 30. November 2020 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Revisionswerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. In der (im Protokoll wiedergegebenen) Begründung traf das BFA Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Guinea und verwies nach Darstellung des Verfahrensganges darauf, dass der Revisionswerber seinen neuerlichen Antrag einerseits auf die Fluchtgründe des ersten Verfahrens gestützt und andererseits sein Vorbringen gesteigert habe. In seiner Beweiswürdigung legte das BFA die Gründe für seine Annahme dar, weshalb es das Vorbringen des Revisionswerbers, insbesondere jenes über seine Bisexualität, nicht als glaubwürdig erachtete. Da kein glaubhafter Kern des neuen Vorbringens ersichtlich sei und sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, werde der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lägen daher vor.
13
Mit Schreiben vom 30. November 2020 legte das BFA den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
14
Mit dem durch einen männlichen Richter erlassenen, angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2020 sprach das BVwG aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Der Revisionswerber habe sich - so das BVwG - auf dieselben Gründe gestützt, die er in seinem Erstverfahren angegeben habe und die bereits rechtskräftig abgehandelt worden seien. Des Weiteren habe der Revisionswerber nunmehr „zentral“ geltend gemacht, bisexuell zu sein. Dieses Vorbringen sei „durch nichts bescheinigt“. Eine Änderung der Sachlage sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lägen somit vor.
15
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, welche das BVwG unter Anschluss der Akten vorlegte. Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass der Revisionswerber im Verfahren vor dem BFA nicht von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen worden sei. Dazu führte die Revision weiters aus, dass das Vorbringen zur Bisexualität bei Durchführung einer Verhandlung durch einen Richter männlichen Geschlechts als glaubwürdig erachtet und dadurch erkannt worden wäre, dass eine voraussichtliche Zurückweisung des Folgeantrages nicht auf der Hand liege, weil das Ermittlungsergebnis „die einwandfreie Beurteilung im Rahmen einer Grobprüfung“ nicht zulasse. Die von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit könne nicht zum Nachteil des Fremden durchschlagen.
18
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
19
Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 20, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, und Paragraph 22, AsylG 2005 in der Stammfassung lauten auszugsweise folgendermaßen:

„Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

Paragraph 12 a, (1) ...

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

Paragraph 20, (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Absatz eins, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.

[...]

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

Paragraph 22, [...]

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“

20
Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013:

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

21
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 bereits ausgesprochen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken soll, wobei dies auch für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung gilt vergleiche , VwGH 26.5.2021, Ro 2020/19/0002, mwN). Die selbe Zielsetzung liegt auch Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde, der die Einvernahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren regelt und auf dem Paragraph 20, Absatz 2, leg. cit. aufbaut vergleiche , VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119).
22
Verfahren über Folgeanträge sind von der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, und 2 AsylG 2005 nicht ausgenommen vergleiche , VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018,). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem Beschwerdeverfahren, dessen Gegenstand die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache war, bereits ausgesprochen, dass Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 nach seinem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung gelangt vergleiche , nochmals VwGH Ro 2020/19/0002, Rn. 19, mwN). Auch der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 differenziert nicht hinsichtlich des Gegenstandes der Einvernahme durch einen Organwalter des BFA. Die Entscheidung, den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben, ist insofern eng mit der Entscheidung über den Folgeantrag verbunden, als die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 voraussetzt, dass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Somit ist nicht nur bei der Zulässigkeit des Folgeantrages zu beurteilen, ob infolge des nunmehrigen Vorbringens, mit dem eine Verfolgung wegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet wird, im Vergleich zum zuletzt rechtskräftig in der Sache entschiedenen Asylverfahren eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Dies hat auch bei der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Zuge einer Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags zu erfolgen vergleiche , VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 32, mwN). Demnach gelangt Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 auch in Bezug auf Einvernahmen, die einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorausgehen, zur Anwendung.
23
Die Missachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 im Verfahren vor dem BFA führt zu einem Verfahrensmangel, der - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt hat - durch ein im Einklang mit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 von einem Richter desselben Geschlechts geführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem BVwG geheilt wird vergleiche , VwGH 5.2.2021, Ra 2018/19/0685, mwN).
24
Im Revisionsfall machte der Revisionswerber im Rahmen seiner Einvernahme am 30. November 2020 mit der Befürchtung, wegen seiner Bisexualität in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 geltend. Daraus ergab sich gemäß dieser Bestimmung die Notwendigkeit, den Revisionswerber durch eine Person männlichen Geschlechts (im Beisein eines männlichen Dolmetschers) einzuvernehmen, da der Revisionswerber anderes nicht verlangt hat. Dem trug das BFA jedoch nicht Rechnung und unterließ es, die Befragung mit einem Organwalter männlichen Geschlechts durchzuführen.
25
Das BVwG entschied zwar entsprechend der Regelung des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch einen Richter männlichen Geschlechts. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wenn auch diese Bestimmung unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass damit kein „Verhandlungsverbot“ statuiert ist, so kann das BVwG ohne Verhandlung entscheiden vergleiche , VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 34, mwN). Da das BVwG im vorliegenden Fall keine Verhandlung, die eine Einvernahme des Revisionswerbers ermöglicht hätte, durchführte, ist eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangels des BFA nicht eingetreten.
26
Mit den in Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG enthaltenen Anordnungen, wonach ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, aber mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten ist, hatte der Gesetzgeber offenkundig vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll und die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem BVwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat vergleiche , nochmals VwGH Ra 2018/19/0010, Rn. 38). Lässt dieses Ermittlungsergebnis die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand.
27
Im vorliegenden Fall hat das BFA die Einvernahme des Revisionswerbers über den von ihm vorgebrachten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung entgegen Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 durchgeführt, weswegen das BVwG die Grobprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht anhand des Ergebnisses der vom BFA vorgenommenen Ermittlungen vornehmen konnte. Das BVwG hätte daher die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig zu erkennen und den Bescheid des BFA vom 30. November 2020 ersatzlos aufzuheben gehabt.
28
Da das BVwG insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Beschluss daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
29
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 14. Oktober 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L01

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021190027_20211014L00