Verwaltungsgerichtshof
14.10.2021
Ra 2021/19/0027
GRS wie Ra 2020/20/0031 E 26. Mai 2020 RS 1
Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L02