Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

16.02.2021

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG - Das BFA machte geltend, es stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil bereits die zeitnahe eskortierte Überstellung des Revisionswerbers nach Italien vorbereitet, diese den italienischen Behörden konkret angekündigt und dafür insbesondere eine Flugbuchung und Reservierung des Escort-Teams vorgenommen worden sei, sodass diese Veranlassungen gegenstandslos und die vom Bund getätigten Aufwendungen frustriert wären. Die vom BFA ins Treffen geführte Vermeidung eines frustrierten organisatorischen und finanziellen Aufwandes der öffentlichen Hand stellt in der vorliegenden Konstellation kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar vergleiche etwa VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN), es überwiegt im konkreten Fall auch nicht in einer Abwägung gegen die Nachteile des Revisionswerbers durch seine Außerlandesbringung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140015_20210216L01

Rechtssatz für Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

E3R E19104000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
FPG 2005 §52
FPG 2005 §52 Abs8
FPG 2005 §61
32013R0604 Dublin-III

Rechtssatz

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gleicht der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Ein solcher kommt insbesondere im Rahmen des "Dublin-Systems" in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FrPolG 2005 - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L03

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140015_20210426L01

Rechtssatz für Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §5
FPG 2005 §52
FPG 2005 §61
FPG 2005 §61 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
FPG 2005 §61 Abs1 Z2
FPG 2005 §66
FPG 2005 §67
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52) ergibt sich, dass für begünstigte Drittstaatsangehörige - die insoweit mit EWR-Bürgern und Schweizern gleichgestellt sind - als aufenthaltsbeendende Maßnahme nur die im 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes geregelte Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 in Betracht kommen soll, während eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FrPolG 2005) oder Anordnung zur Außerlandesbringung (Paragraph 61, FrPolG 2005) nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes lediglich gegenüber anderen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen ergehen kann. Zwar ist der diesbezügliche, in Paragraph 61, Absatz eins, FrPolG 2005 enthaltene Satz "Dies gilt nicht für begünstige Drittstaatsangehörige" lediglich an die Ziffer 2, angefügt. Für eine unterschiedliche Behandlung der in Ziffer eins und Ziffer 2, geregelten Fälle ist jedoch kein Grund erkennbar. Vielmehr wäre es nicht nachvollziehbar, eine Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen nur dann anordnen zu können, wenn diese in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nicht aber, wenn ein solcher Antrag (nur) in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Der gesetzlichen Systematik entspricht es vielmehr, dass - wie es auch in den Gesetzesmaterialen ausdrücklich ausgeführt wird - die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen in jedem Fall an die engeren Voraussetzungen der Ausweisung (Paragraph 66, FrPolG 2005) oder des Aufenthaltsverbotes (Paragraph 67, FrPolG 2005) geknüpft sind, auch wenn der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen dort noch zu prüfenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, oder ein solcher im Inland gestellter Antrag nach den Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L04

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140015_20210426L02

Rechtssatz für Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §2 Abs4 Z8
FPG 2005 §52 Abs2
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
FPG 2005 §61 Abs1 Z2
FPG 2005 §66
FPG 2005 §67

Rechtssatz

Betreffend Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 wurde bereits ausgesprochen, dass solche gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht kommen und für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FrPolG 2005 und Schweizer Bürger - in den Paragraphen 66 und 67 FrPolG 2005 eigene Regelungen geschaffen wurden vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn 43). Auch die Anordnung einer Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen hat somit stets zu unterbleiben, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, des Paragraph 61, Absatz eins, FrPolG 2005 handelt. Dementsprechend hat der VwGH auch bereits in seinem Erkenntnis vom 24. März 2015, Ra 2015/21/0004, ausgeführt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung "nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige" in Betracht kommt, ohne weiter zu differenzieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L05

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140015_20210426L03

Rechtssatz für Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §2 Abs4 Z11
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita

Rechtssatz

Nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet Relevanz, sondern es ist erforderlich, dass die österreichische "Ankerperson" mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, wobei diesbezüglich auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff zu verweisen ist. Für die Qualifikation als Arbeitnehmer wird dabei eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" verlangt, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine "tatsächliche und effektive" Ausübung derselben vorliegen muss vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0304, und 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, je mwN). Bei dieser Beurteilung kann auch nicht allein auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104, wonach die Rechtsansicht, dass eine Beschäftigung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten tatsächlich ausgeübt werden müsse, verfehlt sei). Auch spielt es keine Rolle, wenn die Angehörigeneigenschaft (durch die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin) erst nach der potentiellen Ausübung der Freizügigkeit durch die Ehefrau - im vorliegenden Fall rund drei Monate nach der Rückkehr nach Österreich - erworben wurde (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115, und 20.10.2011, 2009/21/0235).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L06

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140015_20210426L04

Rechtssatz für Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0192 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19262 A/2015 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L08

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140015_20210426L05

Rechtssatz für Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §5
EURallg
FPG 2005 §2 Abs4 Z11
MRK Art3
MRK Art8
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, MRK (VwGH 5.3.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064, mwN) oder Artikel 8, MRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194, mwN) entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN). Dementsprechend ist der Selbsteintritt auch in jenen Fällen auszuüben, in denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - insbesondere eine Außerlandesbringung in den nach der Dublin-III-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedstaat - auf Grund der Rechtsposition des Antragstellers als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht angeordnet werden kann. Damit kommt in diesen Fällen eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 nicht in Betracht vergleiche bereits VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, zur "Ausweisung" nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 vor der Neuordnung durch das FNG).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L07

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140015_20210426L06

Entscheidungstext Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

16.02.2021

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, geboren1997, vertreten durch Mag. Dr. Birgitta Braunsberger-Lechner, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, Leopold-Werndl-Straße 9, 1. Stock, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020, W125 2236496-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus dem Senegal stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder 3 in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Es ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich eine außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird geltend gemacht, dem Revisionswerber drohe in seinem Heimatstaat Folter, die Todesstrafe oder eine dem gleichzuhaltende Handlung. Außerdem sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und mit ihr in Österreich wohnhaft.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl äußerte sich ablehnend zu diesem Antrag und machte geltend, es stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil bereits die zeitnahe eskortierte Überstellung des Revisionswerbers nach Italien vorbereitet, diese den italienischen Behörden konkret angekündigt und dafür insbesondere eine Flugbuchung und Reservierung des Escort-Teams vorgenommen worden sei, sodass diese Veranlassungen gegenstandslos und die vom Bund getätigten Aufwendungen frustriert wären.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Zwar stellt die angefochtene Entscheidung keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Heimatstaat Senegal dar, jedoch macht er mit seinem Antrag erkennbar auch einen Nachteil durch die zwangsweise Trennung von seiner Ehegattin und damit einen Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Familienleben geltend.
6
Demgegenüber stellt die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Treffen geführte Vermeidung eines frustrierten organisatorischen und finanziellen Aufwandes der öffentlichen Hand in der vorliegenden Konstellation kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar vergleiche , etwa VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN), es überwiegt im konkreten Fall auch nicht in einer Abwägung gegen die Nachteile des Revisionswerbers durch seine Außerlandesbringung.
7
Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 16. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021140015_20210216L00

Entscheidungstext Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
FPG 2005 §2 Abs4 Z11
FPG 2005 §2 Abs4 Z8
FPG 2005 §52
FPG 2005 §52 Abs2
FPG 2005 §52 Abs8
FPG 2005 §61
FPG 2005 §61 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
FPG 2005 §61 Abs1 Z2
FPG 2005 §66
FPG 2005 §67
MRK Art3
MRK Art8
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita
32013R0604 Dublin-III
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Schindler, den Hofrat Dr. Himberger sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des XY, vertreten durch Mag. Dr. Birgitta Braunsberger-Lechner, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, Leopold-Werndl-Straße 9, 1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020, W125 2236496-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist - nach dem von ihm vorgelegten Reisepass - Staatsangehöriger des Senegal und stellte am 13. September 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dabei gab er unter anderem an, bereits in Malta und Italien Asylanträge gestellt zu haben.
2
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Februar 2020 wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder 3 in Verbindung mit , Artikel 22, Absatz 7, der Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid konnte dem Revisionswerber erst am 12. Oktober 2020 zugestellt werden.
3
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der er unter anderem vorbrachte, mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft zu leben, mit der er bereits früher in Österreich und von März bis August 2020 in Malta gelebt habe. Seine Lebensgefährtin sei dort zunächst arbeitssuchend und dann als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen. Als Beweis dafür beantragte er seine eigene Vernehmung sowie die Vernehmung seiner Lebensgefährtin. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens teilte der Revisionswerber dem BVwG mit, seine Lebensgefährtin mittlerweile geheiratet zu haben und wies erneut darauf hin, dass sich seine nunmehrige Ehefrau mit ihm gemeinsam in Malta aufgehalten habe und dort erwerbstätig gewesen sei. Sie habe damit ihr Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen, weshalb ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Diesbezüglich wiederholte er den Beweisantrag auf Vernehmung seiner (nunmehr) Ehegattin.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - ohne eine Verhandlung durchzuführen - die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig.
5
Darin stellte es - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zunächst fest, dass der Revisionswerber seit 19. November 2020 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und derzeit mit ihr im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe. Der Revisionswerber habe sich im Jahre 2020 in einem nicht genau bestimmbaren Zeitraum in Malta aufgehalten, dafür aber die EU nicht verlassen.
6
Beweiswürdigend hielt das BVwG unter anderem fest, dass der Umstand, dass sich der Revisionswerber im März 2020 nach Malta begeben und sich dort eine Zeitlang aufgehalten hatte, in einer Gesamtschau der vorgelegten Dokumente als plausibel anzusehen sei. Die präzise Dauer und was er dort genau getan habe, müsse aber auf Basis dieser Dokumente und seiner (näher begründeten) mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit offen bleiben. Dem komme aber keine unmittelbare Entscheidungsrelevanz zu.
7
In rechtlicher Hinsicht erwog das BVwG näher begründet, dass sich aus Artikel 12, Absatz 3, Litera a, Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz ergebe.
8
Zum Vorbringen des Revisionswerbers, er verfüge über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht wegen der Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch seine (nunmehrige) Ehegattin während des gemeinsamen Aufenthaltes in Malta, erwog das BVwG, dass der Revisionswerber für die Erwerbstätigkeit seiner nunmehrigen Gattin in Malta jegliche Belege schuldig geblieben sei. Was sie in einer Zeugeneinvernahme hätte „vorbringen“ können, sei ebenso nicht ausgeführt worden, sodass darin ein unzulässiger Erkundungsbeweis läge. Jedenfalls sei aber „kein längerer Aufenthalt der nunmehrigen Gattin des Revisionswerbers außerhalb Österreichs (in Ausübung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit)“ vorgelegen. Die nachhaltige Verwirklichung eines unionsrechtlichen Freizügigkeitssachverhalts sei somit weder fundiert behauptet worden noch sonst objektiviert.
9
Zur angeordneten Außerlandesbringung des Revisionswerbers hielt das BVwG fest, eine - ohnehin nicht angenommene - Rechtsposition des Revisionswerbers als begünstigter Drittstaatsangehöriger stünde seiner Außerlandesbringung nicht entgegen, weil begünstigte Drittstaatsangehörige hievon explizit nur in den in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehen Fällen ausgenommen seien, welche im Konkreten nicht vorlägen.
10
Eine mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit , Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, den Stellungnahmen und den Ermittlungsschritten des BVwG, zu denen jeweils Parteiengehör gewährt worden sei, geklärt erscheine. Es habe sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Revisionswerber oder der beantragten Zeugin zu erörtern.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Außerlandesbringung in den Fällen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet werden könne, auch wenn der Drittstaatsangehörige über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger verfüge, und das BVwG sei mit der Abweisung des Beweisantrages auf Einvernahme der Ehegattin des Revisionswerbers von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
12
Nach Vorlage der Revision samt den Verfahrensakten durch das BVwG und nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Allgemeines

13
Die Revision ist im Hinblick auf die oben dargestellten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig und im Ergebnis auch begründet.
14
Die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„Zuständigkeit eines anderen Staates

Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(...)

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.
(...)
2.
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. bis 5. (...)

und in den Fällen der Ziffer eins, und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“

15
Die einschlägigen Bestimmungen des FPG lauten:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) bis (3) (...)

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. bis 9. (...)

10.
Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
11.
begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

12. bis 25. (...)

(5) (...)

(...)

Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.
dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2.
er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

2. Anordnung zur Außerlandesbringung gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen

16
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gleicht der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Ein solcher kommt insbesondere im Rahmen des „Dublin-Systems“ in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FPG - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen „Zuständigkeit eines anderen Staates“, in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) „auf Grund der Dublin-Verordnung“ in Betracht kommt (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004).
17
Die Revision tritt der Ansicht des BVwG entgegen, im Falle eines begünstigten Drittstaatsangehörigen könne eine - wie hier - auf Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Anordnung zur Außerlandesbringung ergehen, weil sich die im Gesetz genannte Ausnahme für begünstigte Drittstaatsangehörige lediglich auf die Fälle der Ziffer 2, beziehe.
18
Die Regelung des Paragraph 61, FPG geht auf das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und das damit geschaffene neue System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zurück. Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52, , allgemein zu Artikel 4 - Änderung des FPG) führen dazu aus:

„Das vorgesehene System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, welches in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen soll, ergibt sich inhaltlich aus den bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie den zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der Rückführungsrichtlinie), soll jedoch in eine neue, klarere Struktur gegossen werden (Trennung zwischen unterschiedlichen Formen mit unterschiedliche Zielgruppen und Rechtsfolgen).

Demnach soll künftig je nach der Zielregion der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zwischen Rückkehrentscheidungen in einen Drittstaat (verbunden mit einem Einreiseverbot) und Anordnungen zur Außerlandesbringung in einen EWR-Staat unterschieden werden.

In Abänderung dazu soll betreffend EWR-Bürger, Schweizer und begünstigte Drittstaatsangehörige unabhängig vom Zielstaat aufgrund der unionsrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltsrechts nur bei Vorliegen strenger Voraussetzungen eine Ausweisung vorgesehen werden.“

19
Schon daraus ergibt sich, dass für begünstigte Drittstaatsangehörige - die insoweit mit EWR-Bürgern und Schweizern gleichgestellt sind - als aufenthaltsbeendende Maßnahme nur die im 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes geregelte Ausweisung nach Paragraph 66, FPG in Betracht kommen soll, während eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) oder Anordnung zur Außerlandesbringung (Paragraph 61, FPG) nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes lediglich gegenüber anderen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen ergehen kann.
20
Zwar ist der diesbezügliche, in Paragraph 61, Absatz eins, FPG enthaltene Satz „Dies gilt nicht für begünstige Drittstaatsangehörige“ lediglich an die Ziffer 2, angefügt. Für eine unterschiedliche Behandlung der in Ziffer eins und Ziffer 2, geregelten Fälle ist jedoch kein Grund erkennbar. Vielmehr wäre es nicht nachvollziehbar, eine Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen nur dann anordnen zu können, wenn diese in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nicht aber, wenn ein solcher Antrag (nur) in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Der gesetzlichen Systematik entspricht es vielmehr, dass - wie es auch in den Gesetzesmaterialen ausdrücklich ausgeführt wird - die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen in jedem Fall an die engeren Voraussetzungen der Ausweisung (Paragraph 66, FPG) oder des Aufenthaltsverbotes (Paragraph 67, FPG) geknüpft sind, auch wenn der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen dort noch zu prüfenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, oder ein solcher im Inland gestellter Antrag nach den Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist.
21
Betreffend Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG wurde bereits ausgesprochen, dass solche gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht kommen und für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und Schweizer Bürger - in den Paragraphen 66, und 67 FPG eigene Regelungen geschaffen wurden vergleiche , VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn 43).
22
Auch die Anordnung einer Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen hat somit stets zu unterbleiben, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, des Paragraph 61, Absatz eins, FPG handelt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in seinem Erkenntnis vom 24. März 2015, Ra 2015/21/0004, - wenn auch nicht tragend - ausgeführt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung „nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige“ in Betracht kommt, ohne weiter zu differenzieren.
23
Damit ist im vorliegenden Fall zu klären, ob es sich beim Revisionswerber tatsächlich - wie von ihm behauptet - um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt.

3. Zur Qualifikation des Revisionswerbers als begünstigter Drittstaatsangehöriger

24
Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren zusammengefasst vorgebracht, er habe mit seiner jetzigen Ehegattin zunächst in Österreich eine Lebensgemeinschaft begründet und mit ihr zusammengelebt, sich sodann von März bis August 2020 gemeinsam mit ihr in Malta aufgehalten, wobei sie - eine österreichische Staatsbürgerin - in dieser Zeit zunächst arbeitssuchend und dann als Arbeitnehmerin erwerbstätig gewesen sei, habe sie mittlerweile geheiratet und lebe nunmehr mit ihr in Österreich zusammen.
25
Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist der Ehegatte einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er sie begleitet oder ihr nachzieht, ein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ein solches Aufenthaltsrecht kommt nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), u.a. Unionsbürgerinnen zu, wenn diese im Aufnahmemitgliedstaat Arbeitnehmerinnen oder Selbstständige sind.
26
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet zwar nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts Relevanz, sondern es ist erforderlich, dass die österreichische „Ankerperson“ mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, wobei diesbezüglich auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff zu verweisen ist. Für die Qualifikation als Arbeitnehmer wird dabei eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ verlangt, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung derselben vorliegen muss vergleiche , aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0304, und 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, je mwN). Bei dieser Beurteilung kann auch nicht allein auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt werden vergleiche , etwa VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104, wonach die Rechtsansicht, dass eine Beschäftigung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten tatsächlich ausgeübt werden müsse, verfehlt sei). Auch spielt es keine Rolle, wenn die Angehörigeneigenschaft (durch die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin) erst nach der potentiellen Ausübung der Freizügigkeit durch die Ehefrau - im vorliegenden Fall rund drei Monate nach der Rückkehr nach Österreich - erworben wurde (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115, und 20.10.2011, 2009/21/0235).
27
Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen, das sich insbesondere auf einen konkreten sechsmonatigen Aufenthalt in Malta zu Erwerbszwecken stützt, entgegen der Beurteilung des BVwG, es hätte „jedenfalls kein längerer Aufenthalt der nunmehrigen Gattin des [Revisionswerbers] außerhalb Österreichs (in Ausübung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit) vorgelegen“ und die nachhaltige Verwirklichung eines unionsrechtlichen Freizügigkeitssachverhalts sei nicht fundiert behauptet worden, noch ein ausreichendes Substrat für einen in dieser Hinsicht möglicherweise relevanten Sachverhalt zu entnehmen.
28
Das BVwG hat zwar festgestellt, dass sich der Revisionswerber im Jahr 2020 (in nicht bestimmbarer Dauer) in Malta aufgehalten habe. Aus dem Erkenntnis geht weiters hervor, dass das BVwG davon ausgeht, dass die nunmehrige Ehegattin des Revisionswerbers mehrere Monate mit diesem gemeinsam in Malta gelebt habe. Konkrete Feststellungen zur behaupteten Ausübung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit durch die Ehegattin wurden jedoch nicht getroffen. Das BVwG führt dazu lediglich aus, der Revisionswerber sei dafür jegliche Belege schuldig geblieben und die beantragte Zeugeneinvernahme der Ehegattin wäre mangels Anführung dessen, was sie aussagen hätte können, ein unzulässiger Erkundungsbeweis.
29
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt (nur) dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368, mwN).
30
Das Vorbringen und der Beweisantrag des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren zu seiner Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erweist sich vor dem Hintergrund der dargestellten diesbezüglichen Rechtslage als relevant und ausreichend substantiiert, sodass das BVwG mit der Ablehnung des Beweisantrages betreffend die Vernehmung des Revisionswerbers und seiner Ehegattin seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Erst nach Aufnahme auch dieser beantragten Beweise hätte das BVwG zulässigerweise zum Ergebnis kommen dürfen, dass allenfalls keine hinreichenden Beweise für eine - auch entsprechend nachhaltige - Erwerbstätigkeit der nunmehrigen Ehegattin des Revisionswerbers vorlägen.

Ergebnis

31
Da einerseits die rechtliche Ansicht des BVwG, im Falle des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG könne eine Anordnung zur Außerlandesbringung auch begünstigter Drittstaatsangehöriger erfolgen, unzutreffend ist, und anderseits seine Annahme, der Revisionswerber sei überdies kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, auf einem mangelhaften Verfahren beruht, ist jedenfalls die Anordnung der Außerlandesbringung (Beschwerdeabweisung betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des verwaltungsbehördlichen Bescheides) zu beheben.
32
Zu klären ist damit noch das Schicksal der Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 (Beschwerdeabweisung betreffend Spruchpunkt römisch eins. des verwaltungsbehördlichen Bescheides) auf Grund der angenommenen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz.
33
Gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7, bis 15) der Dublin-III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194).
34
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK (VwGH 5.3.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064, mwN) oder Artikel 8, EMRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 bis 0194, mwN) entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN).
35
Dementsprechend ist der Selbsteintritt auch in jenen Fällen auszuüben, in denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - insbesondere eine Außerlandesbringung in den nach der Dublin-III-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedstaat - auf Grund der Rechtsposition des Antragstellers als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht angeordnet werden kann. Damit kommt in diesen Fällen eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 nicht in Betracht vergleiche , bereits VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766, zur „Ausweisung“ nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 vor der Neuordnung durch das FNG).
36
Sohin war das angefochtene Erkenntnis zur Gänze wegen (vorrangiger) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
37
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. April 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2021140015_20210426L00