Verwaltungsgerichtshof
26.04.2021
Ra 2021/14/0015
Betreffend Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 wurde bereits ausgesprochen, dass solche gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht kommen und für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FrPolG 2005 und Schweizer Bürger - in den Paragraphen 66 und 67 FrPolG 2005 eigene Regelungen geschaffen wurden vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn 43). Auch die Anordnung einer Außerlandesbringung von begünstigten Drittstaatsangehörigen hat somit stets zu unterbleiben, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, des Paragraph 61, Absatz eins, FrPolG 2005 handelt. Dementsprechend hat der VwGH auch bereits in seinem Erkenntnis vom 24. März 2015, Ra 2015/21/0004, ausgeführt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung "nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige" in Betracht kommt, ohne weiter zu differenzieren.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L05