Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0192 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19262 A/2015 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L08