Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/11/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0030

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0068 B 21. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; VwGH 31.3.2009, 2007/10/0301). So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf vergleiche VwSlg 7869 A aus 1970,). Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt vergleiche VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0122). Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung eines Bescheids, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben vergleiche VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411; VwGH 18.6.2014, 2012/08/0187).

Schlagworte

Spruch Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110030.L04

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021110030_20231109L01

Rechtssatz für Ra 2021/11/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0030

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Index

L50609 Hort Kindergarten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
B-VG Art144 Abs3
TagesbetreuungsV Wr 2016 §2 Abs2
TagesbetreuungsV Wr 2016 §4

Rechtssatz

Ob die konkreten Lehrgangsinhalte des zur Genehmigung eingereichten Lehrplans den gesetzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Wr TagesbetreuungsV 2016 entsprechen, stellt ein Rechtmäßigkeitserfordernis der Genehmigung eines solchen Lehrplans dar; als solches ist es in der Begründung (und nicht im Spruch) näher darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110030.L01

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021110030_20231109L02

Rechtssatz für Ra 2021/11/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0030

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/04/0113 B 17. Juni 2021 RS 1 (hier: nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision vergleiche die Nachweise bei Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ZVG 2018, 180 [189]). Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat vergleiche VwGH 27.6.2019, Ro 2018/07/0046). Dem entspricht die vorliegende Revision nicht. Sie führt lediglich aus, dass keine Rechtsprechung des VwGH betreffend die Frage eines Wiederaufnahmeantrages bei einer "derartigen Fallkonstellation" vorliege. Der Revision ist jedoch nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof hier in Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG zu beantworten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110030.L02

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021110030_20231109L03

Entscheidungstext Ra 2021/11/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0030

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Index

L50609 Hort Kindergarten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art144 Abs3
TagesbetreuungsV Wr 2016 §2 Abs2
TagesbetreuungsV Wr 2016 §4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien (Kinder- und Jugendhilfe), gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. November 2020, Zl. VGW-101/042/13222/2018-11, betreffend Genehmigung eines Lehrplans gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Wiener Tagesbetreuungsverordnung (mitbeteiligte Partei: Mag. O G in W, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Bescheid des (nunmehrigen) Revisionswerbers vom 13. August 2018 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 30. Jänner 2018 auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrplan „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“ abgewiesen.
2
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und erkannte in der Sache selbst unter Verweis auf Paragraph 2, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Tagesbetreuungsgesetz in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, Wiener Tagesbetreuungsverordnung zu Recht, dass „Herrn Mag. O[...] als Organisator i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, Wiener Tagesbetreuungsverordnung der von diesem eingereichte Lehrplan genehmigt“ werde.
3
Das Verwaltungsgericht Wien ging dabei zusammengefasst von folgenden Feststellungen aus:

Unter der Bezeichnung des Einzelunternehmens „O.´s e.U.“ habe Herr Mag. O. erstmals am 20. Dezember 2016 einen auf Paragraph 2, Absatz 2, Wiener Tagesbetreuungsverordnung (WTBVO) gestützten Antrag auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrgang „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“ eingebracht. Dieser Antrag sei rechtskräftig abgewiesen worden.

4
Am 30. Jänner 2018 habe derselbe Antragsteller neuerlich einen auf Paragraph 2, Absatz 2, WTBVO gestützten Antrag auf Genehmigung des Lehrplans für den ident bezeichneten Ausbildungslehrgang eingebracht. Die übermittelten Unterlagen hätten eine Stundenübersicht, umfassende Angaben zum Lehrinhalt, eingehende Ausführungen zu den Rahmenbedingungen betreffend die Organisation des Lehrganges und die Lebensläufe der in Aussicht genommen Referentinnen enthalten.
5
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes (WTBG) führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. enthalte eine nähere Determinierung der Vorgaben für das Verfahren zur Genehmigung eines Lehrplans im verfahrensgegenständlichen Sinn. Zur Antragstellung legitimiert sei diejenige Person, die den genehmigten Lehrplan im Rahmen eines Ausbildungsangebotes umsetze, daher der/die (künftige) Organisator/in des Ausbildungslehrgangs. Die zu erteilende Genehmigung sei höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar. Der zu genehmigende Lehrplan habe „näher konkretisierte lehrplanmäßige Vorgaben für einen Ausbildungslehrgang zu erfüllen“. Diese seien in Paragraph 4, Absatz eins, WTBVO enthalten. Zur Ermöglichung der Beurteilung, ob der beantragte Ausbildungslehrgang den näher konkretisierten lehrplanmäßigen Vorgaben entspreche, sei dem Antrag ein „fachlich fundiertes Konzept (Curriculum)“ beizuschließen. Der verfahrensgegenständliche Antrag entspreche diesen gesetzlichen Vorgaben. Das Gesetz stelle keine Anforderung an die Qualifikation einer Organisatorin bzw. eines Organisators im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, WTBVO, zumal nicht der/die Organisator/in selbst, sondern die in der Ausbildungseinrichtung eingesetzten Lehrkräfte den Vorgaben des Paragraph 5, WTBVO zu entsprechen hätten, welche die genehmigten Ausbildungsinhalte vermitteln sollten. Die im gegenständlichen Antrag angeführten Lehrinhalte und Lehrgegenstände enthielten alle im (alleine) maßgeblichen Paragraph 4, Absatz eins, WTBVO angeführten Lehrinhalte im vorgeschriebenen Stundenausmaß und gingen zum Teil deutlich über die dort vorgesehenen Mindestvorgaben hinaus. Dem Antrag sei eine umfassende und höchst detaillierte Darstellung der Ausbildungslehrinhalte beigeschlossen gewesen. Es sei weder ersichtlich noch sei dargelegt worden, dass diese Darstellung mangelhaft oder fehlerhaft sei. Der beantragte Lehrgang vermittle deutlich mehr Lehrinhalte, als gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WTBVO als Mindestvorgabe vorgeschrieben sei. Die darüber hinausgehenden Lehrinhalte würden aber offenkundig den Zielsetzungen des Paragraph eins a, WTBG entsprechen. Gegenteiliges sei von der belangten Behörde nicht behauptet worden. Damit erfülle der beantragte Ausbildungslehrgang bzw. der beantragte Lehrplan alle Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, WTBG in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, WTBVO.
6
Insofern die Revisionswerberin über die klaren gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Anforderungen an einen Ausbildungslehrgang stelle, sei dem zu entgegnen, es könne aus der Wendung „Organisatorin bzw. Organisator“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, WTBVO nicht geschlossen werden, dass nur eine Person, welche bereits ein Ausbildungsinstitut betreibe, zur Antragstellung im Sinne der Verordnung berechtigt sein könne. Mit dieser Vorgabe wäre im Ergebnis gesetzlich untersagt, dass eine Person, welche nicht bereits ein einschlägiges Ausbildungsinstitut betreibe, die Genehmigung erlangen dürfe, einen Ausbildungslehrgang im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, WTBVO anzubieten. Dies sei mit dem Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit unvereinbar. Zudem lege das Gesetz eine derartige Auslegung in keiner Weise nahe. Ebenso wenig verlange das Gesetz die Angabe, welche konkrete Person welche konkrete im Lehrplan angeführte Lehrveranstaltung abhalten werde. Eine Solche Auslegung würde nämlich den Antragsteller dazu verpflichten, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein konkretes Lehrerteam vertraglich an sich gebunden zu haben. Dies sei de facto nur durch den Abschluss von entgeltlichen Dienstverträgen möglich und führe wiederum dazu, dass nur eine Person, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Ausbildungseinrichtung betreibe und jederzeitigen Zugriff auf sein aktuelles Lehrpersonal habe, einen derartigen Antrag stellen könne. Überdies würden die Überlegungen der Revisionswerberin dazu führen, dass mit dem Ausscheiden eines einzigen Lehrenden - etwa aufgrund von Pensionierung, Kündigung oder Mutterschutz - die zugrundeliegende Genehmigung rechtswidrig würde und die betreffende Lehreinrichtung mit sofortiger Wirkung zu schließen sei. Bei jeder Änderung des Lehrpersonals müsste in diesem Falle ein eigener neuer Genehmigungsantrag gestellt werden, was im Ergebnis die Führung einer entsprechenden Ausbildungsstätte geradezu verunmöglichen würde. Der Umstand, dass es in einem anderen vom jeweiligen Antragsteller organisierten Ausbildungslehrgang zu Mangelhaftigkeiten in der Lehrvermittlung gekommen sei, wäre nicht geeignet, die Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Lehrgangs in Zweifel zu ziehen. Der belangten Behörde als Aufsichtsorgan obliege es, sicherzustellen, dass in einem Ausbildungslehrgang, dessen Lehrplan den gesetzlichen Vorgaben entspreche und daher zu genehmigen sei, die Lehrinhalte auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vermittelt würden. Die Ebene der Überwachung der Umsetzung sei nicht in die Genehmigungsebene miteinzubeziehen. Zudem sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Antragsteller der verantwortliche Betreiber des von der belangten Behörde als mangelhaft beurteilten Ausbildungslehrgangs gewesen sei.
7
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die verfahrensgegenständliche außerordentliche Amtsrevision.
8
4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei inhaltsleer. Indem weder im Spruch, noch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses „ein Hinweis auf den konkreten Lehrgangsinhalt enthalten“ sei, weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068) ab.
12
Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG, der nach Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen vergleiche , etwa VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068,0069).
13
Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen aber nach der hg. Judikatur nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben. Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche , VwGH 22.5.2023, Ra 2023/17/0046, sowie zur Relevanz des Einzelfalls VwGH 11.4.2022, Ra 2019/11/0165, jeweils mwN.).
14
Das Verwaltungsgericht sprach im Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung - unter Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen - aus, dass der mitbeteiligten Partei als Organisator i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, WTBVO der von dieser eingereichte Lehrplan genehmigt werde. Unter Heranziehung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, welche den Verfahrenshergang und insbesondere den Inhalt des Antrags detailliert wiedergibt, besteht kein Zweifel, dass Gegenstand der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 30. Jänner 2018 auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrgang „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“ gemäß Paragraph 2, Absatz 2, WTBVO ist und welchen Inhalt dieser hatte (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OGH 25.3.2010, 5 Ob 219/09f, der zufolge die Einzelfirma eines Einzelunternehmers weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer darstellt, sondern diese nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet, ist). Ob die konkreten Lehrgangsinhalte des zur Genehmigung eingereichten Lehrplans den gesetzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 4, WTBVO entsprachen, stellt dabei ein Rechtmäßigkeitserfordernis der Genehmigung eines solchen Lehrplans dar; als solches ist es in der Begründung (und nicht im Spruch) näher darzulegen vergleiche , dazu auch VwGH 27.3.2019, Ra 2019/12/0018).
15
Inwiefern nun der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Anforderungen an die Bestimmtheit in einer die Zulässigkeit der Revision begründenden grob unrichtigen Art verletzt hätte, zeigt die Revision in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
16
4.2. Sofern die Revision des Weiteren geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Ermittlungspflicht verletzt (im Besonderen von der Einholung eines pädagogischen Sachverständigengutachtens abgesehen), ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0006, mwN). Die Revision zeigt mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf.
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4.3. Insofern die Revision weiters darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe sich mit der durch die Novelle zum WTBG Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019, geänderten Rechtslage nicht auseinandergesetzt und so das angefochtene Erkenntnis mit einem Begründungsmangel belastet, ist diesem Vorbringen keine ausreichende Bezugnahme auf den konkret vorliegenden Fall zu entnehmen, weil die Revision nicht einmal darstellt, inwiefern das angefochtene Erkenntnis vor dem Hintergrund einer Rechtslagenänderung inhaltlich rechtswidrig wäre.
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4.4. Sofern schließlich die Revision einerseits vorbringt, es sei „noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zum Bewilligungsverfahren für Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und zur Frage des Umfangs der Ermittlungspflicht (gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG) zur Prüfung eines ‚fachlich fundierten Konzeptes (Curriculum)‘ ergangen“, und andererseits anführt, dass sich zur Wirkkraft der Grundlagendokumente gemäß Paragraph eins a, und Paragraph 2, WTBG, gemeint die konkrete Anwendung der Grundlagendokumente in materiengesetzlichen Bewilligungsverfahren (zB WKGG, WTBG) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle, zu der sich bislang lediglich der Verfassungsgerichtshof „im Vorfeld des gegenständlichen Erkenntnisses geäußert habe“, und sich sohin die Frage stelle, inwieweit die Einhaltung der Standards dieser Grundlagendokumente im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen sei, ist die Revisionswerberin auf folgende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:
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Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit der Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat vergleiche , z.B. VwGH 18.6.2023, Ro 2020/04/0017, mwN.).
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Der Revisionswerber hat auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, warum die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen soll vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 24.3.2015, Ra 2014/19/0143; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). Die Revision zeigt mit den von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen, die keine nähere Konkretisierung aufweisen, keinen - wie von dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten - Bezug zur gegenständlichen Rechtssache auf. Insbesondere lässt sie offen, inwiefern sich die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen auf das Ergebnis im konkreten Fall auswirken könnte.
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4.5. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. November 2023

Schlagworte

Spruch Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110030.L00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JWT_2021110030_20231109L00