Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/10/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0028

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10
ApG 1907 §10 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0107 E 16. Juni 2009 VwSlg 17709 A/2009 RS 6

Stammrechtssatz

Die "Erreichbarkeit" vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2004/10/0207) - von welchem Begriff ausgehend zu ermitteln ist, welche Apotheke die für die Einwohner bestimmter Gebiete "nächstgelegene" ist - setzt nicht etwa die Möglichkeit des Zufahrens mit einem Kraftfahrzeug "bis vor den Eingang" zur Betriebsstätte und eine unmittelbar dort gegebene Parkmöglichkeit voraus. Maßgebend ist vielmehr - sofern es im Einzelfall überhaupt auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ankommt - die Erreichbarkeit jenes Umgebungsbereiches der Apotheke, von dem - nach der Verkehrsauffassung - erwartet werden kann, dass die Konsumenten den (zumal im verbauten Gebiet im Allgemeinen unvermeidlichen) Fußweg vom geparkten Kraftfahrzeug zur Apotheke in Kauf nehmen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100028.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2021100028_20210316L01

Entscheidungstext Ra 2021/10/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0028

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10
ApG 1907 §10 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der B O in W, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 8/5 (Mezzanin), gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Oktober 2020, Zl. VGW-106/V/078/7194/2019, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: S K in W, vertreten durch Lichtenberger und Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Oktober 2020 erteilte das Verwaltungsgericht Wien der Mitbeteiligten - (u.a.) durch Abweisung einer Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2019 - die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in W, Kgasse 19, unter Festsetzung deren Standortes, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.
2
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - zugrunde, der Revisionswerberin sei mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 24. April 2017 die Konzession zum Betrieb der öffentlichen „Apotheke S“ mit der Betriebsstätte in W, BPromenade 30, erteilt worden. Die Entfernung zwischen dieser Apotheke und der Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke betrage 910 m; das Versorgungsgebiet der neu zu errichtenden Apotheke sei jedenfalls mehr als 500 m von der Betriebsstätte der „Apotheke S“ entfernt.
3
Gestützt insbesondere auf ein (ergänzendes) Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 1. September 2020 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass sich die Zahl der von der Betriebsstätte der bestehenden „Apotheke S“ aus weiterhin zu versorgenden Personen durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke nicht verringere. Nach diesem Gutachten schotteten die Versorgungsgebiete der bestehenden „Wapotheke“ (in W, Qstraße 91) und der bestehenden „Q-Apotheke“ (in W, Qstraße 45) das Versorgungsgebiet der „Apotheke S“ von jenem der neu zu errichtenden Apotheke ab.
4
Mit Blick auf ein Vorbringen der Revisionswerberin zur Widerlegung der Zuordnung der Versorgungsgebiete der „Wapotheke“, der „Q-Apotheke“ und der eigenen „Apotheke S“ durch die Österreichische Apothekerkammer, wonach bei Verwendung des Pkw unter Berücksichtigung der bestehenden Einbahnregelungen die Liegenschaften (jeweils) W, Wgasse 6, Bgasse 32 und Qstraße 65 näher an ihrer „Apotheke S“ lägen als an der „Q-Apotheke“ hielt das Verwaltungsgericht fest, dass jene Liegenschaften zu Fuß jeweils näher an der „Q-Apotheke“ als an der „Apotheke S“ lägen (im Einzelnen nämlich 350 m gegenüber 500 m, 290 m gegenüber 700 m und 250 m gegenüber 650 m).
5
Dazu führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe zwar (bei der nach Paragraph 10, Apothekengesetz [ApG] vorzunehmenden Bedarfsprüfung) im Allgemeinen die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen Hundert Metern gehe, könne der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln (Hinweis auf VwGH 28.1.2008, „2004/10/2007“ [richtig: 2004/10/0207, 0208]).
6
Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Zuordnung der angeführten Liegenschaften zum Versorgungsgebiet der „Q-Apotheke“ im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zu Recht erfolgt sei.
7
Ausgehend davon, dass die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der Apotheke der Revisionswerberin nicht weniger als 500 m betrage und sich die Zahl der von der bestehenden öffentlichen Apotheke der Revisionswerberin aus zu versorgenden Personen nicht infolge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke verringere (Hinweis auf VwGH 21.5.2008, 2007/10/0029 = VwSlg. 17.458 A), sei die Beschwerde der Revisionswerberin abzuweisen.
8
2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision kommt die Revisionswerberin zunächst auf ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstattetes Vorbringen zu den Liegenschaften (jeweils) W, Wgasse 6, Bgasse 32 und Qstraße 65 zurück, welche bei der - nach Auffassung der Revisionswerberin gebotenen - Berücksichtigung der Einbahnregelungen näher an der Apotheke der Revisionswerberin als an der „Q-Apotheke“ lägen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung stehe „im Allgemeinen die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund“ (Hinweis auf VwGH 26.9.1994, 92/10/0459, 19.3.2002, 2001/10/0069, und 26.3.2007, 2005/10/0123). Davon sei das Verwaltungsgericht abgewichen, indem es „gestützt auf die Einzelentscheidung“ VwGH 28.1.2008, 2004/10/0207, 0208, auf die Erreichbarkeit der beteiligten Apotheken zu Fuß abgestellt habe.
12
3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gerichtshof unter anderem in dem von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnis 2005/10/0123 - unter Hinweis auf VwGH 29.11.1993, 92/10/0110, - ausgesprochen hat, zwar stehe im Allgemeinen bei der nach Paragraph 10, ApG vorzunehmenden Bedarfsprüfung die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 m gehe, könne der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln; in diesen Fällen könne der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß daher entscheidende Bedeutung zukommen vergleiche , in diesem Sinn etwa auch VwGH 16.6.2009, 2005/10/0107, 2005/10/0190 = VwSlg. 17.709 A).
13
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof - insbesondere mit Blick auf das „verbaute Gebiet“ - festgehalten, die „Erreichbarkeit“ setze nicht etwa die Möglichkeit des Zufahrens mit einem Kraftfahrzeug „bis vor den Eingang“ zur Betriebsstätte und eine unmittelbar dort gegebene Parkmöglichkeit voraus; maßgebend sei vielmehr - sofern es im Einzelfall überhaupt auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ankomme - die Erreichbarkeit jenes Umgebungsbereiches der Apotheke, von dem - nach der Verkehrsauffassung - erwartet werden könne, dass die Konsumenten den (zumal im verbauten Gebiet im Allgemeinen unvermeidlichen) Fußweg vom geparkten Kraftfahrzeug zur Apotheke in Kauf nehmen werden vergleiche , VwGH 29.11.2011, 2005/10/0218, mwN).
14
Vor diesem Hintergrund trifft die Behauptung der Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung der Erreichbarkeit von beteiligten Apotheken im betroffenen Wiener Gemeindebezirk von der hg. Rechtsprechung abgewichen, nicht zu.
15
3.3. Im Weiteren enthalten die Zulässigkeitsausführungen der Revisionswerberin umfangreich Kritik an dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer und der darin zugrunde gelegten sog. „TU-Studie“. Dabei stellt die Revision allerdings einen konkreten Bezug zu den (oben unter Rz 2 bis 4 wiedergegebenen) wesentlichen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht her.
16
3.4. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187, mwN).
17
In den von der Revisionswerberin unterbreiteten, allgemein gehaltenen kritischen Anmerkungen insbesondere zur Heranziehung der sog. „TU-Studie“ wird allerdings die Relevanz des damit behaupteten Begründungsmangels des angefochtenen Erkenntnisses nicht konkret dargelegt vergleiche , dazu auch VwGH 30.1.2019, Ra 2019/10/0004-0005, mwN).
18
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
19
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100028.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWT_2021100028_20210316L00