Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/05/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0036

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53
AVG §7 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/04/0012 E 17. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger in einem anderen Verfahren, dessen Ergebnisse im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein können, ebenfalls als Sachverständiger eingesetzt war, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen vergleiche VwGH 8.9.2004, 2001/03/0223, mwN; 28.5.2019, Ra 2019/10/0008, Rn. 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050036.L01

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2021050036_20210315L01

Rechtssatz für Ra 2021/05/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0036

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
ROG OÖ 1994 §30 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0003 E 3. Juli 2001 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht - nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (Hinweis E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1991/04/04, 88/05/0008, und E 1994/04/26, 94/05/0009, 0010), ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 1988/10/03, 87/10/0133, E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1990/04/24, 89/05/0232, E 1990/06/26, 90/05/0075, E 1991/12/10, 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG, E 1991/01/24, 89/06/0020, sowie E 1995/04/20, 92/08/0036, zu Paragraph 25, Absatz 3, Steiermärkisches ROG u.a). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050036.L02

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2021050036_20210315L02

Entscheidungstext Ra 2021/05/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0036

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53
AVG §7 Abs1
BauRallg
ROG OÖ 1994 §30 Abs5
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der M R in A, vertreten durch Dr. Daniel Lassingleithner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Eberhard-Fugger-Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Oktober 2020, LVwG-152624/16/JP, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Oö. BauO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde A; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A (belangte Behörde) vom 20. Jänner 2020, mit welchem der Revisionswerberin als Eigentümerin der baulichen Anlage „Hütte zu Wohnzwecken“ aufgetragen worden war, diese Anlage innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und binnen einer weiteren Frist von acht Wochen der Baubehörde die Beseitigung der baulichen Anlage schriftlich bekanntzugeben, wobei näher angeführte Auflagen einzuhalten seien, als unbegründet abgewiesen und die Beseitigungsfrist mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Revision dagegen für unzulässig erklärt.
5
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach für eine Befangenheit schon Umstände ausreichten, welche eine Parteilichkeit wahrscheinlich machten bzw. einen Anschein der Befangenheit begründeten. Eine solche Prüfung sei vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des von ihm beigezogenen Amtssachverständigen nicht erfolgt. Außerdem sei von der bisherigen Rechtsprechung nicht geklärt, ob eine schriftliche Stellungnahme des Amtssachverständigen in einem vorgelagerten Umwidmungsverfahren, welche für die Revisionswerberin nachteilig sei, und die vor der Bestellung erfolgte Aussage (bzw. ähnlich gelagerte Aussagen eines Amtssachverständigen), dass „er sich selbst aus der Sache ausklinke und er dafür seinen Mitarbeiter [Name] habe“, welcher von der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Sachverständiger beigezogen worden sei, dazu führten, dass zumindest der Anschein einer Voreingenommenheit entstehe, sodass sich der Amtssachverständige seines Amtes zu enthalten gehabt hätte.
6
Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 20.1.2021, Ra 2020/09/0055; 28.5.2020, Ra 2018/06/0245, 0246).
7
Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Weder vermag nach der hg. Rechtsprechung der Umstand einer für die Partei ungünstigen Stellungnahme bzw. eines ungünstigen Gutachtens vergleiche , VwGH 5.5.2020, Ra 2020/06/0048, 0049; 15.11.2019, Ra 2019/02/0170) oder die Tätigkeit eines Sachverständigen in einem anderen Verfahren, wenn das Ergebnis für das vorliegende Verfahren relevant sein kann vergleiche , VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012), den Anschein einer Befangenheit zu begründen, noch lässt die in der Zulässigkeitsbegründung angegebene - auch nach den Revisionsausführungen vor der Bestellung zum Amtssachverständigen erfolgte - Aussage, die auf die Delegierung der Angelegenheit an einen Mitarbeiter abstellt, die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es seien keine Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Amtssachverständigen hervorgekommen, als unvertretbar erscheinen. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger (hier: der Amtssachverständige) seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche , VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212).
8
Die Zulässigkeitsbegründung bringt weiters vor, es existiere keine Rechtsprechung zur Frage, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Gebäudes im Sinn des Paragraph 30, Absatz 5, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) erfüllt ist, wenn eine Liegenschaft bereits aktiv durch Feldgemüseanbau und Hühnerhaltung genutzt wird und gleichzeitig bereits ein Pachtvertrag über eine Fläche von insgesamt 12,8 ha zur aktiven Bewirtschaftung abgeschlossen und ein Betriebskonzept in Auftrag gegeben wurde.
9
Zum Begriff der „land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (das heißt der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt vergleiche , VwGH 3.7.2001, 2001/05/0003, mwN). Es soll verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt vergleiche , erneut VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212).
10
Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat das Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt vergleiche , erneut VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212).
11
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen zumindest eines solchen landwirtschaftlichen Nebenbetriebes auszugehen ist, wobei nur bejahendenfalls die Prüfung der Frage, ob ein Bauwerk im Sinn des Paragraph 30, Absatz 5, Oö. ROG 1994 vorliegt, in Betracht kommt, liegt somit bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dass es zur Frage, ob auf Grund der im Revisionsfall gegebenen Umstände vom Vorliegen zumindest eines solchen landwirtschaftlichen Nebenbetriebes auszugehen ist oder nicht, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, liegt in der Natur der Sache. Dass bzw. inwiefern die seitens des Verwaltungsgerichtes insofern angestellte einzelfallbezogene Beurteilung unvertretbar sei vergleiche , etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169 und 0170, mwN), wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt.
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2021

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050036.L00

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWT_2021050036_20210315L00