Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/04/0012 E 17. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger in einem anderen Verfahren, dessen Ergebnisse im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein können, ebenfalls als Sachverständiger eingesetzt war, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen vergleiche VwGH 8.9.2004, 2001/03/0223, mwN; 28.5.2019, Ra 2019/10/0008, Rn. 8).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050036.L01