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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. April 2020 wurden über den Revisionswerber wegen sieben näher konkretisierter Übertretungen des KFG Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt.
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Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Spruchpunkte 5. und 7. des Straferkenntnisses Folge, hob den „Schuldspruch“ auf und stellte das Verfahren „hinsichtlich dieses Vorwurfes“ gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3., 4. und 6. des Straferkenntnisses wies das LVwG unter Konkretisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm die Beschwerde mit Spruchpunkt 2. als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt 3. setzte das LVwG die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu fest, verpflichtete den Revisionswerber mit Spruchpunkt 4. zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte mit Spruchpunkt 5. die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Spruchpunkte 5. und 7. des Straferkenntnisses Folge, hob den „Schuldspruch“ auf und stellte das Verfahren „hinsichtlich dieses Vorwurfes“ gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3., 4. und 6. des Straferkenntnisses wies das LVwG unter Konkretisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm die Beschwerde mit Spruchpunkt 2. als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt 3. setzte das LVwG die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu fest, verpflichtete den Revisionswerber mit Spruchpunkt 4. zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte mit Spruchpunkt 5. die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Begründung stellte das LVwG - soweit für die Revision von Bedeutung - fest, dass eine vom Zulassungsbesitzer verschiedene Person zu einem genauer genannten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort den dem Kennzeichen nach bestimmten Traktor samt Anhänger, dessen Zulassungsbesitzer der Revisionswerber sei, gelenkt habe. Beim Anhänger habe es sich um einen Anhänger „Marke Eigenbau“ gehandelt, bei dem keinerlei Zurrösen verbaut gewesen seien. Der Hänger habe 13 der Größe nach näher bestimmte Betonteile geladen gehabt, wobei zwei Betonteile überhaupt nicht gesichert gewesen seien und einer dieser beiden Teile vom Anhänger auf die Straße gefallen sei. Die gesamte Ladung sei lediglich mit sechs Spanngurten gesichert gewesen, wobei die Haken der Spanngurte links und rechts unterhalb des Rahmens eingehängt gewesen seien. Alle sechs Spanngurte hätten Beschädigungen aufgewiesen und teilweise keine Beschriftung gehabt. Jeweils zwei Betonwürfel seien mit einem Spanngurt schräg verzurrt gewesen. Der Hänger habe ein Gesamtgewicht von 33.480 kg aufgewiesen und sei somit um 9.480 kg überladen gewesen. Das Gesamtgewicht beider Fahrzeuge habe 41.900 kg betragen. Somit sei das höchste zulässige Gewicht von 40 Tonnen um 1.900 kg überschritten worden. Der Revisionswerber habe als Geschäftsführer der A GmbH regelmäßig eine Unterweisung des namentlich genannten Lenkers hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen bei Fahrten durchgeführt.
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Rechtlich führte das LVwG nach Wiedergabe der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen aus, es stehe unbestritten fest, dass der Revisionswerber Zulassungsbesitzer des Anhängers sei, weshalb er insbesondere dafür zu sorgen habe, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprächen. Die angelasteten Übertretungen seien in objektiver Hinsicht verwirklicht worden. Zur subjektiven Tatseite führte das LVwG unter Wiedergabe von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verantwortung des Zulassungsbesitzers aus, dass dieser von sich aus detailliert darzutun habe, welche (wirksamen) Maßnahmen er gesetzt habe, um Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen zu vermeiden. Dies gelte auch bei einer (unentgeltlichen) Leihe. Der Revisionswerber habe kein geeignetes Vorbringen hinsichtlich eines wirksamen Kontrollsystems, das zu seiner Entlastung für die vorschriftswidrige Beladung führen könnte, erstattet. Soweit vorgebracht worden sei, der Fahrer sei entsprechend unterwiesen worden, sei dem entgegenzuhalten, dass bloße Belehrungen oder Schulungen der Fahrer nicht ausreichend seien, um ein mangelndes Verschulden des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges darzutun. Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen und es sei daher aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Weiters begründete das LVwG seine Strafbemessung und führte näher aus, aus welchen Gründen das Verwaltungsstrafverfahren jeweils hinsichtlich zweier Übertretungen einzustellen gewesen sei.Rechtlich führte das LVwG nach Wiedergabe der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen aus, es stehe unbestritten fest, dass der Revisionswerber Zulassungsbesitzer des Anhängers sei, weshalb er insbesondere dafür zu sorgen habe, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprächen. Die angelasteten Übertretungen seien in objektiver Hinsicht verwirklicht worden. Zur subjektiven Tatseite führte das LVwG unter Wiedergabe von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verantwortung des Zulassungsbesitzers aus, dass dieser von sich aus detailliert darzutun habe, welche (wirksamen) Maßnahmen er gesetzt habe, um Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen zu vermeiden. Dies gelte auch bei einer (unentgeltlichen) Leihe. Der Revisionswerber habe kein geeignetes Vorbringen hinsichtlich eines wirksamen Kontrollsystems, das zu seiner Entlastung für die vorschriftswidrige Beladung führen könnte, erstattet. Soweit vorgebracht worden sei, der Fahrer sei entsprechend unterwiesen worden, sei dem entgegenzuhalten, dass bloße Belehrungen oder Schulungen der Fahrer nicht ausreichend seien, um ein mangelndes Verschulden des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges darzutun. Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen und es sei daher aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Paragraph 5, Absatz eins, VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Weiters begründete das LVwG seine Strafbemessung und führte näher aus, aus welchen Gründen das Verwaltungsstrafverfahren jeweils hinsichtlich zweier Übertretungen einzustellen gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die Revision erweist sich als unzulässig:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, die Entscheidung hänge von der Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen ab. Fraglich sei zunächst, ob dem verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Geschäftsführer eines Unternehmens persönlich und strafbarkeitsbegründend als Fahrlässigkeit bzw. Verschulden zuzurechnen sei, wenn trotz urkundlich nachgewiesener, jahrelanger und detaillierter Anweisung und Schulung der im Unternehmen beschäftigten Fahrer ein einzelner Fahrer diese Anweisungen übergehe und dadurch einen verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalt realisiere. Weiters sei fraglich, ob automatisch vom Fehlen eines geeigneten Kontrollsystems auszugehen sei, wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens trotz jahrelanger und regelmäßiger Anweisung und Schulung und trotz laufender Anweisungen über die Ladungssicherung, Gewichtsbeschränkungen und Nutzlasten von Fahrzeugen diese Anweisungen und die gesetzlichen Regelungen eigenmächtig verletze. Zuletzt stelle sich die Frage, ob auch eine (unentgeltliche) Leihe „quasi automatisch“ die Strafbarkeit des verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Geschäftsführers begründe, wenn der Fahrzeuglenker, der sich unentgeltlich den Anhänger ausgeliehen habe, seit Jahren hinsichtlich Ladungssicherung, Gewichtsbeschränkungen und Nutzlasten von Fahrzeugen eingewiesen und geschult worden sei und daher kein Zweifel daran habe bestehen müssen, dass er gesetzeskonform handle.
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Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers wurden die von ihm in der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Fragen vom Verwaltungsgerichtshof bereits beantwortet:Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers wurden die von ihm in der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Fragen vom Verwaltungsgerichtshof bereits beantwortet:
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 1 KFG eine gemäß § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - weil es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs. 1 KFG um ein Ungehorsamsdelikt handelt - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs. 1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. VwGH 17.1.1990, 89/03/0165, mwN). Das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems ist vom Zulassungsbesitzer glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 15.5.1990, 90/02/0037, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG eine gemäß Paragraph 134, KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - weil es sich bei einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG um ein Ungehorsamsdelikt handelt - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet im Falle des Paragraph 103, Absatz eins, KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge vergleiche , VwGH 17.1.1990, 89/03/0165, mwN). Das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems ist vom Zulassungsbesitzer glaubhaft zu machen vergleiche , VwGH 15.5.1990, 90/02/0037, mwN). 13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß § 103 Abs. 1 KFG mit der Erteilung von Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, sowie deren Schulung, jedoch nicht Genüge getan (vgl. VwGH 13.11.1991, 91/03/0244, mwN). Die Behauptung, die Lenker wiederholt anzuweisen, regelmäßig zu belehren oder zu schulen, reicht vielmehr zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (vgl. VwGH 12.7.1995, 95/03/0049; VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253, jeweils mwN). Der Zulassungsbesitzer hat darzutun, dass er die Einhaltung von Dienstanweisungen gehörig überwacht hat und ungeachtet dessen die Übertretung nicht verhindern konnte (vgl. etwa VwGH 18.10.1989, 89/02/0085, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG mit der Erteilung von Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, sowie deren Schulung, jedoch nicht Genüge getan vergleiche , VwGH 13.11.1991, 91/03/0244, mwN). Die Behauptung, die Lenker wiederholt anzuweisen, regelmäßig zu belehren oder zu schulen, reicht vielmehr zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus vergleiche , VwGH 12.7.1995, 95/03/0049; VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253, jeweils mwN). Der Zulassungsbesitzer hat darzutun, dass er die Einhaltung von Dienstanweisungen gehörig überwacht hat und ungeachtet dessen die Übertretung nicht verhindern konnte vergleiche , etwa VwGH 18.10.1989, 89/02/0085, mwN). 14
Der Umstand einer Leihe ändert dabei nichts an der Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, zumal diese nicht auf einen bestimmten Zweck der Überlassung beschränkt ist (vgl. hierzu VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010, mwN). Auch bei einer (unentgeltlichen) Leihe bleibt der Zulassungsbesitzer für die Ladung verantwortlich (vgl. VwGH 8.3.2018, Ra 2017/02/0273, mwN). Somit reicht auch in einem solchen Fall für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus, sondern er hat vielmehr die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen und im Rahmen dieses Kontrollsystems auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl. erneut VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010, mwN).Der Umstand einer Leihe ändert dabei nichts an der Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, zumal diese nicht auf einen bestimmten Zweck der Überlassung beschränkt ist vergleiche , hierzu VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010, mwN). Auch bei einer (unentgeltlichen) Leihe bleibt der Zulassungsbesitzer für die Ladung verantwortlich vergleiche , VwGH 8.3.2018, Ra 2017/02/0273, mwN). Somit reicht auch in einem solchen Fall für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus, sondern er hat vielmehr die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen und im Rahmen dieses Kontrollsystems auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen vergleiche , erneut VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010, mwN). 15
Da somit zu den vorgebrachten Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und ein Abweichen des LVwG weder vorgebracht wurde noch ersichtlich ist, werden in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Da somit zu den vorgebrachten Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und ein Abweichen des LVwG weder vorgebracht wurde noch ersichtlich ist, werden in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war von einem Mängelbehebungsauftrag zur Anführung eines (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkts abzusehen (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0122, mwN).Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war von einem Mängelbehebungsauftrag zur Anführung eines (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkts abzusehen vergleiche , VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0122, mwN). Wien, am 25. Juni 2021