Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0128

Rechtssatz

Der Umstand einer Leihe ändert nichts an der Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, zumal diese nicht auf einen bestimmten Zweck der Überlassung beschränkt ist vergleiche VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020128.L05