Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/21/0404

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0404

Entscheidungsdatum

14.10.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0116 B 1. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist vergleiche dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210404.L04

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020210404_20201014L01

Rechtssatz für Ra 2020/21/0404

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0404

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §80 Abs2
FPG 2005 §80 Abs2 Z2
FPG 2005 §80 Abs4
FPG 2005 §80 Abs4 Z1
FPG 2005 §80 Abs4 Z2
FPG 2005 §80 Abs4 Z3
FPG 2005 §80 Abs4 Z4
FPG 2005 §80 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/21/0317 E 10.11.2022
Ra 2020/21/0394 E 10.11.2022
Ro 2021/21/0003 E 20.12.2022

Rechtssatz

Die gegen den Fremden nach Stellung des Asylfolgeantrags zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 zur Verfahrenssicherung angeordnete Schubhaft hätte nach dem ersten Satz des Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 höchstens zehn Monate dauern dürfen. Die Schubhaft wurde - noch bevor diese Höchstfrist erreicht wurde - dann über den "Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme" hinaus aufrechterhalten. Für diesen Fall ordnet der letzte Satz des Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 an, dass die bisherige Dauer der Schubhaft auf die jeweils maßgebliche Höchstdauer nach Paragraph 80, Absatz 2, FrPolG 2005 (nach der Ziffer 2 :, sechs Monate) bzw. nach Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 (achtzehn Monate) anzurechnen ist vergleiche dazu VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Demnach ist in diesem Fall eine zunächst zur Verfahrenssicherung dienende Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, sobald sie nach Eintritt der "Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme" nunmehr der Sicherung der Abschiebung dienen soll, infolge der gebotenen Anrechnung ihrer bisherigen Dauer auf die Höchstfrist zu beenden, wenn sie im Rahmen des Paragraph 80, Absatz 5, erster Satz FrPolG 2005 bereits mehr als sechs Monate gedauert hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210404.L02

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020210404_20201215L01

Rechtssatz für Ra 2020/21/0404

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0404

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs4
EURallg
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §80 Abs2 Z2
FPG 2005 §80 Abs4 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
32008L0115 Rückführungs-RL Art15 Abs5
32008L0115 Rückführungs-RL Art15 Abs6 lita
62014CJ0146 Mahdi VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/21/0317 E 10.11.2022
Ra 2020/21/0394 E 10.11.2022
Ro 2021/21/0003 E 20.12.2022

Rechtssatz

Liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL) in Betracht. Mangelnde Kooperationsbereitschaft gemäß Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL kann nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen. Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere - mehr als sechsmonatige vergleiche Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) - Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein vergleiche EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU). In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation - auszulegen. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen somit die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005) hinaus nicht vor.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0146 Mahdi VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210404.L03

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020210404_20201215L02

Entscheidungstext Ra 2020/21/0404

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0404

Entscheidungsdatum

14.10.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1983, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2020, Zl. W283 2231630-5/4E, betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sei, da ihm in gesetzwidriger Weise die persönliche Freiheit entzogen werde. Die Haftdauer sei insbesondere in Hinblick auf die weiterhin nicht absehbare Beendigung der Haft überlang.
2
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist vergleiche , VwGH 1.4.2020, Ra 2020/21/0116). Das trifft hier nicht zu, zumal zu der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage - wie die Revision selbst ausführt - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
3
Weiters ist gemäß den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes die Abschiebung des Revisionswerbers bereits für Anfang November 2020 geplant, was durch die Mitteilung der BFA-Stabsstelle vom 30. September 2020 (Abschiebetermin am 10. November 2020, gegen 21 Uhr) bestätigt wurde.
4
Dem Aufschiebungsbegehren war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 14. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210404.L00

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Dokumentnummer

JWT_2020210404_20201014L00

Entscheidungstext Ra 2020/21/0404

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0404

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs4
EURallg
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §80 Abs2
FPG 2005 §80 Abs2 Z2
FPG 2005 §80 Abs4
FPG 2005 §80 Abs4 Z1
FPG 2005 §80 Abs4 Z2
FPG 2005 §80 Abs4 Z3
FPG 2005 §80 Abs4 Z4
FPG 2005 §80 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
32008L0115 Rückführungs-RL Art15 Abs5
32008L0115 Rückführungs-RL Art15 Abs6 lita
62014CJ0146 Mahdi VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/21/0317 E 10.11.2022
Ra 2020/21/0394 E 10.11.2022
Ro 2021/21/0003 E 20.12.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des E A, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2020, W283 2231630-5/4E, betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach seiner Einreise am 13. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. April 2016 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung - verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan - erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 16. Dezember 2019 als unbegründet ab.
2
Für den 4. Februar 2020 organisierte das BFA die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan. Diese scheiterte jedoch, weil der Revisionswerber am 3. Februar 2020 sein ihm zugewiesenes Grundversorgungsquartier verlassen hatte.
3
Am 13. Februar 2020 versuchte der Revisionswerber, illegal nach Deutschland einzureisen, wurde dabei jedoch von den deutschen Grenzkontrollbeamten zurückgewiesen und am nächsten Tag nach Österreich rücküberstellt.
4
Hier wurde er aufgrund eines auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages festgenommen. Während seiner Anhaltung stellte der Revisionswerber neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
5
Mit (dem Revisionswerber ausgefolgten) Aktenvermerk hielt das BFA daraufhin fest, dass iSd Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 14. Februar 2020 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrages werde für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten.
6
Mit Mandatsbescheid vom 14. Februar 2020 ordnete das BFA daraufhin gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den Revisionswerber die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.
7
Mit Bescheid des BFA vom 4. März 2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 10. März 2020 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig gewesen sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17. August 2020 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA vom 5. August 2020, mit dem der Asylfolgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und unter anderem eine Rückkehrentscheidung sowie ein befristetes Einreiseverbot samt Nebenaussprüchen erlassen worden waren, abgewiesen.
8
Am 11. März 2020 war für den Revisionswerber ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers am 16. März 2020 seine vorherige Entlassung aus der Schubhaft geplant war.
9
Gemäß den Feststellungen des BVwG im nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die Ausreise des Revisionswerbers für den 16. März 2020 vorbereitet, „der gebuchte Flug [habe] jedoch auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht statt[gefunden].“
10
Das BVwG stellte mit Erkenntnissen vom 15. Juni 2020, 2. Juli 2020, 29. Juli 2020 und 26. August 2020 jeweils fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
11
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 21. September 2020 wurde wiederum gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Weiters sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
12
Das BVwG stützte die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG und führte aus, der Revisionswerber sei bereits einmal untergetaucht und habe dadurch seine Abschiebung vereitelt. Weiters führte das BVwG aus, dass „die Dauer der Schubhaft [...] auf die mit der COVID-19-Pandemie verbundene vorübergehende Verzögerung bei der Durchführung der geplanten Abschiebung auf dem Luftweg zurückzuführen“ sei. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie komme es auch weiterhin zu Verzögerungen im internationalen Flugverkehr. Die „absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft“ sei (aber) mit wenigen Monaten einzustufen, die Flugabschiebung sei für November 2020 in Aussicht gestellt.
13
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen hat:
14
Der Revisionswerber wurde seit 14. Februar 2020, somit bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mehr als sieben Monate, durchgehend in Schubhaft angehalten, und zwar im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der vorangegangenen Haftprüfung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom 26. August 2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan.
15
In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vorgebracht, die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus sei durch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG - jedenfalls bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung (Hinweis auf Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL [Richtlinie 2008/115/EG]) - nicht gedeckt, dazu liege noch keine Rechtsprechung des VwGH vor.
16
Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig. Sie ist aus folgenden Gründen auch berechtigt.
17
Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 76,, 80 FPG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:

„Schubhaft

Paragraph 76, (1) ...

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.
...

Dauer der Schubhaft

Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.
...
2.
sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3, und 4 vorliegt.

(3) ...

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.
bis 3. ...
4.
die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.“

18
Die gegen den Revisionswerber nach Stellung des Asylfolgeantrags zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Verfahrenssicherung angeordnete Schubhaft hätte nach dem ersten Satz des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstens zehn Monate dauern dürfen. Die Schubhaft wurde - noch bevor diese Höchstfrist erreicht wurde - dann über den „Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme“ hinaus aufrechterhalten. Für diesen Fall ordnet der letzte Satz des Paragraph 80, Absatz 5, FPG an, dass die bisherige Dauer der Schubhaft auf die jeweils maßgebliche Höchstdauer nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG (nach der Ziffer 2 :, sechs Monate) bzw. nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG (achtzehn Monate) anzurechnen ist vergleiche , dazu VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015, Rn. 18, 19).
19
Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins, bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Demnach ist in diesem Fall eine zunächst zur Verfahrenssicherung dienende Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, sobald sie nach Eintritt der „Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ nunmehr der Sicherung der Abschiebung dienen soll, infolge der gebotenen Anrechnung ihrer bisherigen Dauer auf die Höchstfrist zu beenden, wenn sie im Rahmen des Paragraph 80, Absatz 5, erster Satz FPG bereits mehr als sechs Monate gedauert hat.
20
Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 21. September 2020 bereits mehr als sieben Monate in Schubhaft angehalten, sodass entscheidungswesentlich ist, ob das BVwG zu Recht von der Anwendbarkeit der (fallbezogen allein in Betracht kommenden) Ziffer 4, des Paragraph 80, Absatz 4, FPG ausgegangen ist.
21
Gemäß dieser Bestimmung kann die Schubhaft bis zu achtzehn Monate aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
22
Die Ziffer 4, des Paragraph 80, Absatz 4, FPG wurde mit dem FrÄG 2017 eingeführt. Die in Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 FPG angeführten Tatbestände standen - mit hier nicht weiter relevanten Änderungen - bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 in Geltung. In dessen ErläutRV (1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 36, ) wird zur insgesamt erfolgen Neufassung des Paragraph 80, Absatz 4, FPG mehrfach auf Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL Bezug genommen.
23
Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG in der Fassung des FrÄG 2017 soll demnach Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden. Allerdings finden sich in den ErläutRV keine Ausführungen zur neu geschaffenen Ziffer 4, des Paragraph 80, Absatz 4, FPG.
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Artikel 15, RückführungsRL lautet auszugsweise:

„Inhaftnahme

(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn

a)
Fluchtgefahr besteht oder
b)
die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.

Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

...

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a)
mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
b)
Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
25
Im vorliegenden Fall, in dem bereits ein Heimreisezertifikat vorliegt, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus am Boden der zitierten RL-Bestimmung nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers (Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) in Betracht.
26
Dazu hat der EuGH im Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, Rn. 82, ausgeführt:

„Der Begriff der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Sinne von Artikel 15, Absatz 6, der Richtlinie 2008/115 erfordert aber, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Verlängerung der Haft eines Drittstaatsangehörigen entscheidet, zum einen sein Verhalten während des ersten Haftzeitraums untersucht, um festzustellen, ob er nicht mit den zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung zusammengearbeitet hat, und zum anderen prüft, ob die Abschiebung wegen dieses Verhaltens des Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird. Wenn die Abschiebung des Betroffenen aus einem anderen Grund länger als vorgesehen dauern wird oder gedauert hat, kann kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Dauer der Abschiebung und damit keine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betreffenden festgestellt werden.“

27
Mangelnde Kooperationsbereitschaft gemäß Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen vergleiche , auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere - mehr als sechsmonatige vergleiche , Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) - Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation - auszulegen.
28
Im vorliegenden Fall scheiterte die für 16. März 2020 geplante Abschiebung des Revisionswerbers gemäß den Feststellungen des BVwG „auf Grund der COVID-19-Pandemie“ und es ist auch die bisherige „Dauer der Schubhaft [...] auf die mit der COVID-19-Pandemie verbundene vorübergehende Verzögerung bei der Durchführung der geplanten Abschiebung auf dem Luftweg zurückzuführen“. Die Abschiebung des Revisionswerbers konnte demnach nur (mehr) aus vom Revisionswerber nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden. Dass sich der Revisionswerber der für 4. Februar 2020 geplanten Abschiebung und danach bis 14. Februar 2020 dem Zugriff der Behörde entzogen hatte, war für die längere Dauer der gegenständlichen Schubhaft jedoch nicht kausal. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen aber nach dem Gesagten die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten vergleiche , Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) hinaus nicht vor.
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Schon deshalb war das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch nach mehr als sieben Monaten für rechtmäßig erachtet wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, und 6 VwGG abgesehen werden.
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Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Dezember 2020

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0146 Mahdi VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210404.L01

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2020210404_20201215L00