Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0404

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0116 B 1. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (siehe des Näheren den Beschluss VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Demnach ist die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist vergleiche dazu auch noch VwGH 25.5.2018, Ra 2018/21/0094, Rn. 5 und 7, sowie jüngst VwGH 10.3.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 6).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210404.L04