Verwaltungsgerichtshof
15.12.2020
Ra 2020/21/0404
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/21/0317 E 10.11.2022
Ra 2020/21/0394 E 10.11.2022
Ro 2021/21/0003 E 20.12.2022
Liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL) in Betracht. Mangelnde Kooperationsbereitschaft gemäß Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL kann nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen. Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere - mehr als sechsmonatige vergleiche Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) - Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein vergleiche EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU). In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation - auszulegen. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen somit die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005) hinaus nicht vor.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210404.L03