Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/18/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0047

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0683 B 23. Jänner 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche nochmals VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180047.L01

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2020180047_20200221L01

Entscheidungstext Ra 2020/18/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0047

Entscheidungsdatum

11.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z, geboren 1970, vertreten durch Dr. Johann Jalovetz, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2019, W226 2211705-2/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Sache der Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russischen Föderation zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Letzteres wird in dem gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zu erkennen sind, war dem Antrag stattzugeben.

5 Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf den Abschiebetermin) Abstand genommen (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 31.7.2019, Ra 2019/18/0303).

Wien, am 11. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180047.L02

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Dokumentnummer

JWT_2020180047_20200211L00

Entscheidungstext Ra 2020/18/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0047

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
MRK Art8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der Z A, vertreten durch Dr. Johann Jalovetz, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2019, W226 2211705-2/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 2. Juli 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte sie zusammengefasst vor, ihr Cousin sei im Jahr 2004 im Krieg getötet worden. Bei einer Durchsuchung ihres Wohnhauses sei ein Waffenlager entdeckt worden, weshalb ihr Vater und Bruder verschleppt und gefoltert worden seien. Die Revisionswerberin und ihre Schwester seien geschlagen worden. Im Juni 2018 sei die Revisionsweberin nach einem Terroranschlag, mit dem sie nichts zu tun gehabt habe, festgenommen worden. In Österreich lebe sie bei ihrem aufenthaltsberechtigten Ehemann. Dieser sei Widerstandskämpfer gewesen, habe fliehen müssen und sei im Jahr 2017 heimlich nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie standesamtlich geheiratet hätten.

2 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 In seiner Begründung führte das BVwG - zusammengefasst und soweit entscheidungserheblich - aus, es sei der Revisionswerberin nicht gelungen, ein asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Festnahme im Juni 2018 sei nicht nachvollziehbar, weshalb tschetschenische Sicherheitskräfte eine alleinstehende Frau, welche sich lediglich um ihre kranke Mutter sowie um ihre kranke Schwester gekümmert habe, seit vierzehn Jahren in Verdacht hätten, den Terrorismus zu unterstützen und an Anschlägen beteiligt gewesen zu sein. Gegen die Glaubwürdigkeit der Revisionswerberin spreche auch, dass sie sich eine Heiratsurkunde sowie einen Auslandspass habe ausstellen lassen, obwohl ihr Ehemann angeblich verfolgt werde und nur heimlich nach Tschetschenien eingereist sei. Zudem habe sich die Revisionswerberin, nachdem sie sich im Dezember 2017 mit einem Schengen-Visum in Polen aufgehalten habe und in der Folge nach Österreich weitergereist sei, im Juni 2018 bereits in Österreich befunden.

5 Das BVwG führte eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durch und bejahte auch ein bestehendes Familienleben der Revisionswerberin mit ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehegatten sowie mit dessen Kindern aus erster Ehe. Der Ehemann verfüge über einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus". Ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der Revisionswerberin sei gerechtfertigt, weil fallbezogen von Anfang an die Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigt gewesen sei. Zudem handle es sich nur um eine vorübergehende Trennung der Familienmitglieder, weil es der Revisionswerberin offenstehe, den regulären Weg der legalen Zuwanderung zu ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehemann zu wählen. Gegenständlich würden die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten und familiären Interessen der Revisionswerberin überwiegen.

6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, E 3880/2019-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.

7 In der Folge erhob die Revisionswerberin die gegenständliche außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe das Fluchtvorbringen nicht ganzheitlich gewürdigt, weil es sich mit der aktuellen Sicherheitslage, speziell in Tschetschenien, unzureichend auseinandergesetzt und keine aktuellen Länderberichte herangezogen habe. Des Weiteren habe das BVwG gegen die Begründungspflicht verstoßen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Die Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil aktuelle Interessen der Revisionswerberin am Verbleib im Inland unberücksichtigt geblieben seien. Es sei insbesondere die in Österreich bestehende eheliche Lebensgemeinschaft außer Acht gelassen worden.

8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 12 Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das BVwG setzte sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin auseinander und gelangte im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass eine konkrete Verfolgung aufgrund nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Angaben der Revisionswerberin nicht glaubhaft sei. Zudem zog das BVwG ausreichend aktuelle Berichte zur Situation im Herkunftsstaat heran. Der Revision gelingt es insofern nicht, eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung bzw. einen relevanten Begründungsmangel darzulegen (zu Fragen der Beweiswürdigung und den Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG siehe beispielsweise VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068; zur Begründungspflicht allgemein VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN).

13 Insoweit die Revision schließlich die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK beanstandet, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , etwa VwGH 4.11.2019, Ra 2019/18/0326, mwN).

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche , VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0683, mwN). 15 Zudem darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche , etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN).

16 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Ergebnis der Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts mit den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch stünde.

17 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180047.L00

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Dokumentnummer

JWT_2020180047_20200221L00