Verwaltungsgerichtshof
11.02.2020
Ra 2020/18/0047
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z, geboren 1970, vertreten durch Dr. Johann Jalovetz, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2019, W226 2211705-2/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Sache der Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russischen Föderation zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird in dem gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zu erkennen sind, war dem Antrag stattzugeben.
5 Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf den Abschiebetermin) Abstand genommen (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 31.7.2019, Ra 2019/18/0303).
Wien, am 11. Februar 2020
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180047.L02