1
Während einer Kontrolle am 3. Jänner 2020 verfügten Organe der belangten Behörde die Betriebsschließung eines näher genannten Lokals in I gemäß § 56a Glücksspielgesetz - GSpG.Während einer Kontrolle am 3. Jänner 2020 verfügten Organe der belangten Behörde die Betriebsschließung eines näher genannten Lokals in römisch eins gemäß Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz - GSpG.
2
Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2020 erhob die I GmbH Maßnahmenbeschwerde gegen diese Betriebsschließung.
3
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2020 ordnete die belangte Behörde die Betriebsschließung des Lokals gemäß § 56a Abs. 1 iVm Abs. 3 GSpG nachträglich ab 3. Jänner 2020 gegenüber der I GmbH und der C GmbH an.Mit Bescheid vom 7. Jänner 2020 ordnete die belangte Behörde die Betriebsschließung des Lokals gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, GSpG nachträglich ab 3. Jänner 2020 gegenüber der I GmbH und der C GmbH an.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) das Maßnahmenbeschwerdeverfahren ein, sprach keine Kosten zu und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) das Maßnahmenbeschwerdeverfahren ein, sprach keine Kosten zu und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
5
Die Revisionswerberin erhob als (zwischenzeitlich bestellte) Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der I GmbH gegen diesen Beschluss zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 630/2020-5, ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Juli 2020, E 630/2020-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6
Daraufhin erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
1.1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei in ihrem Fall nicht anwendbar, weil sie ausschließlich Unternehmen betreffe, die verbotene Glücksspiele betreiben würden, nicht jedoch Unternehmen, die nur einen Barbetrieb führen und im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit keine Glücksspiele entgegen den Vorschriften des GSpG veranstalten oder durchführen würden. Daher sei schon aus diesem Grund keine Fortsetzung solcher Ausspielungen möglich. Weiters ordne der Bescheid die Betriebsschließung ausschließlich gegenüber der C GmbH an und sei materiell nicht an die Revisionswerberin gerichtet. Es fänden sich keine Feststellungen dahingehend, dass die Revisionswerberin Glücksspiele betreibe und dass sie zur Einstellung derselben aufgefordert worden sei.
11
1.2. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, es fehle Judikatur, ob sich die materiellrechtlichen Wirkungen eines Bescheides gemäß § 56a GSpG auch auf Personen erstrecken würden, die nach den Feststellungen keiner Tätigkeit nachgingen, die unter das Glücksspielmonopol fielen. Mangels Verwirklichung einer solchen Tätigkeit sei ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht mit Bescheid in den Rechtsbestand „übernehmbar“, sodass das Verwaltungsgericht das Maßnahmenbeschwerdeverfahren fortzuführen und die Rechtswidrigkeit der Zwangsmaßnahme festzustellen gehabt hätte.1.2. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, es fehle Judikatur, ob sich die materiellrechtlichen Wirkungen eines Bescheides gemäß Paragraph 56 a, GSpG auch auf Personen erstrecken würden, die nach den Feststellungen keiner Tätigkeit nachgingen, die unter das Glücksspielmonopol fielen. Mangels Verwirklichung einer solchen Tätigkeit sei ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht mit Bescheid in den Rechtsbestand „übernehmbar“, sodass das Verwaltungsgericht das Maßnahmenbeschwerdeverfahren fortzuführen und die Rechtswidrigkeit der Zwangsmaßnahme festzustellen gehabt hätte.
12
1.3. Außerdem führt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision aus, das GSpG sei unionsrechtswidrig sowie die Betriebsschließung könne als Grundlage für eine Bestrafung des Geschäftsführers nach § 52 GSpG herangezogen werden, weil eine Verletzung des GSpG rechtskräftig festgestellt und als bereits rechtskräftig entschiedene Vorfrage beurteilt würde. In diesem Fall sei dem Spruch aber nicht zu entnehmen, welche konkret umschriebene Tathandlung der Revisionswerberin vorgeworfen werde. Der angefochtene Beschluss sei deshalb mit einem Fehler behaftet, der die Rechtsstaatlichkeit gefährde und eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ermögliche.1.3. Außerdem führt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision aus, das GSpG sei unionsrechtswidrig sowie die Betriebsschließung könne als Grundlage für eine Bestrafung des Geschäftsführers nach Paragraph 52, GSpG herangezogen werden, weil eine Verletzung des GSpG rechtskräftig festgestellt und als bereits rechtskräftig entschiedene Vorfrage beurteilt würde. In diesem Fall sei dem Spruch aber nicht zu entnehmen, welche konkret umschriebene Tathandlung der Revisionswerberin vorgeworfen werde. Der angefochtene Beschluss sei deshalb mit einem Fehler behaftet, der die Rechtsstaatlichkeit gefährde und eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ermögliche.
13
2. Mit diesen Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:
14
3. § 56a GSpG lautet in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2016 auszugsweise (samt Überschrift):3. Paragraph 56 a, GSpG lautet in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, auszugsweise (samt Überschrift): „Betriebsschließung
§ 56a. (1) Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. [...]Paragraph 56 a, (1) Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. [...]
[...]
(3) Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. [...](3) Über eine Verfügung nach Absatz eins, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. [...]
[...].“
15
4.1. Die faktische Betriebsschließung ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist, solange darüber kein schriftlicher Bescheid vorliegt. Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/16/0105, mwN; Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO II1 [2015] § 360 Rn. 28 f).4.1. Die faktische Betriebsschließung ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist, solange darüber kein schriftlicher Bescheid vorliegt. Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides vergleiche , VwGH 13.10.2020, Ra 2019/16/0105, mwN; Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO II1 [2015] Paragraph 360, Rn. 28 f). 16
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Mit dieser Beschwerde sollten aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0090, mwN).4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Mit dieser Beschwerde sollten aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein vergleiche , VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0090, mwN). 17
4.3. Wurde ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840; wiederum 13.10.2020, Ra 2019/16/0105; jeweils mwN).4.3. Wurde ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen vergleiche , VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840; wiederum 13.10.2020, Ra 2019/16/0105; jeweils mwN). 18
5.1. Anders, als die Revisionswerberin vermeint, ist die I GmbH formelle Adressatin jenes Bescheides, der rückwirkend die Betriebsschließung des Lokals gemäß § 56a Abs. 1 iVm Abs. 3 GSpG ab 3. Jänner 2020 angeordnet hat.5.1. Anders, als die Revisionswerberin vermeint, ist die I GmbH formelle Adressatin jenes Bescheides, der rückwirkend die Betriebsschließung des Lokals gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, GSpG ab 3. Jänner 2020 angeordnet hat.
19
5.2. Eine allfällige Rechtwidrigkeit dieses Bescheides kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. - zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG - VwGH 20.10.2020, Ra 2019/16/0107, mwN).5.2. Eine allfällige Rechtwidrigkeit dieses Bescheides kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden vergleiche , - zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG - VwGH 20.10.2020, Ra 2019/16/0107, mwN). 20
6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.6. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2021