Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0031

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 13

Stammrechtssatz

Weder die einzelnen Elemente der gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß Paragraph 16, VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) - noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG - noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG, des Paragraph 16, VStG sowie des Paragraph 64, VStG somit nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170031.L01

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170031_20230912L01

Rechtssatz für Ra 2020/17/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0031

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0084 E 17. März 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. September 2020, Ro 2020/17/0015, unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, ausgesprochen hat, steht in Bezug auf Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des GSpG nicht entgegen, u.a. weil auch dieser Strafsatz sowohl eine klar definierte Höchstgrenze für die einzelne Übertretung als auch eine Obergrenze für die Summe der Strafen (in Summe EUR 90.000,--) beinhaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170031.L02

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170031_20230912L02

Rechtssatz für Ra 2020/17/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0031

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0110 B 16. Juli 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG typisierten - und vor allem wie vorliegend im Wiederholungsfall nochmals erhöhten - Unrechts, des öffentlichen Interesses an der wirksamen Vollziehung des GSpG und des üblicherweise in beträchtlicher Höhe erzielten finanziellen Vorteils aus einer Verletzung dieser Vorschriften unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes als unverhältnismäßig zu beurteilen wäre vergleiche VwGH 17.3.2021, Ra 2020/17/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170031.L03

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170031_20230912L03

Entscheidungstext Ra 2020/17/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0031

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Dr. Schwarz und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in Wien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Jänner 2020, LVwG-413620/6/Gf/RoK, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: A C in W, vertreten durch Mag. Andrea Steindl, Rechtsanwältin in 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 36), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe sowie über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 6. November 2019 wurde der Mitbeteiligte der zweifachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 30.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) mit verhängt. Weiters wurde der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 64, VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten insoweit statt, als es die verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 2.500,-- herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem setzte das Verwaltungsgericht den vom Mitbeteiligten zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens herab und sprach aus, dass er für das Beschwerdeverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
3
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - im Zusammenhang mit der Strafbemessung aus, aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. September 2019 in der Rechtssache Maksimovic u.a., C-64/18 u.a., sei abzuleiten, dass sich ein unionsrechtskonformes Ergebnis im vorliegenden Fall nur erzielen lasse, in dem die in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG festgelegten Strafuntergrenze „unbeachtet“ bliebe. Daher seien die verhängten Geldstrafen auf EUR 2.500,-- pro Glücksspielgerät herabzusetzen.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, deren Anfechtungsumfang sich auf die Herabsetzung der Strafe sowie die Kostenentscheidung beschränkt.
5
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung in der er die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Zu Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, auf das zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass weder die einzelnen Elemente der gemäß dieser Strafnorm zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß Paragraph 16, VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken als unverhältnismäßig zu beurteilen sind. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG, des Paragraph 16, VStG sowie des Paragraph 64, VStG somit nicht entgegen vergleiche , VwGH 10.12.2021, Ro 2020/17/0019).
7
Auch in Bezug auf Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG steht das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des GSpG nicht entgegen, u.a. weil auch dieser Strafsatz sowohl eine klar definierte Höchstgrenze für die einzelne Übertretung als auch eine Obergrenze für die Summe der Strafen (in Summe EUR 90.000,--) beinhaltet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG typisierten - und vor allem wie vorliegend im Wiederholungsfall nochmals erhöhten - Unrechts, des öffentlichen Interesses an der wirksamen Vollziehung des GSpG und des üblicherweise in beträchtlicher Höhe erzielten finanziellen Vorteils aus einer Verletzung dieser Vorschriften unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes als unverhältnismäßig zu beurteilen wäre vergleiche , VwGH 17.3.2021, Ra 2020/17/0084).
8
Indem das Verwaltungsgericht das Unterschreiten der Mindeststrafe des Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG zu Unrecht mit der Unanwendbarkeit der darin normierten Strafuntergrenze von EUR 3.000,-- begründete, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , VwGH 14.9.2020, Ro 2020/17/0015).
9
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang - und damit hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängten Strafen und hinsichtlich des davon abhängigen Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
10
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt, weil Mitbeteiligte nach Paragraph 47, Absatz 3, VwGG Anspruch auf Aufwandersatz nur im Fall der Abweisung der Revision insgesamt haben vergleiche , VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

Wien, am 12. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170031.L00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2020170031_20230912L00