Verwaltungsgerichtshof
12.09.2023
Ra 2020/17/0031
GRS wie Ra 2020/17/0110 B 16. Juli 2021 RS 2
Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG typisierten - und vor allem wie vorliegend im Wiederholungsfall nochmals erhöhten - Unrechts, des öffentlichen Interesses an der wirksamen Vollziehung des GSpG und des üblicherweise in beträchtlicher Höhe erzielten finanziellen Vorteils aus einer Verletzung dieser Vorschriften unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes als unverhältnismäßig zu beurteilen wäre vergleiche VwGH 17.3.2021, Ra 2020/17/0084).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170031.L03