Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/16/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0056

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0057
Ra 2020/16/0058
Ra 2020/16/0059

Rechtssatz

Aus Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG folgt, dass das Verwaltungsgericht ua. die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Erkenntnissen oder Beschlüssen jederzeit von Amts wegen vornehmen kann vergleiche etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). Eine derartige Berichtigung bewirkt, dass das berichtigte Erkenntnis oder der berichtigte Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L04

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160056_20200930L01

Rechtssatz für Ra 2020/16/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0056

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0057
Ra 2020/16/0058
Ra 2020/16/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0038 B 15. Juli 2019 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist auch nach Erhebung einer Revision an den VwGH zulässig vergleiche VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom VwGH seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist vergleiche VwGH 22.5.2014, 2012/01/0164; 15.11.2016, Ra 2016/01/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L02

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160056_20200930L02

Rechtssatz für Ra 2020/16/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0056

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0057
Ra 2020/16/0058
Ra 2020/16/0059

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Danach ist etwa eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028; 22.3.2007, 2006/09/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L01

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160056_20200930L03

Entscheidungstext Ra 2020/16/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0056

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0057
Ra 2020/16/0058
Ra 2020/16/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der 1. O E, des 2. H L, der 3. E L und des 4. J D, alle vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020, Zl. W176 2224393-1/5Z, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Der Revision wird hinsichtlich der erstrevisionswerbenden Partei Folge gegeben und der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird hinsichtlich der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 5. September 2019 sprach die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aus, dass „die abwesende Person [Erstrevisionswerberin] u.a.“ hinsichtlich der für die Bestätigung der Rechnungen des für die Revisionswerber bestellten Abwesenheitskurators für die Jahre 2013 bis 2017 anfallenden Entscheidungsgebühren gemäß TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG bzw. TP 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG einschließlich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv insgesamt 536 € „zahlungspflichtig sind“.
2
Mit Erkenntnis vom 4. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 5. September 2019 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses war als beschwerdeführende Partei jedoch nicht die Erstrevisionswerberin, sondern eine am Verfahren nicht beteiligte Person namentlich genannt. Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien sind namentlich genannt; weiters ist angeführt, dass alle durch den Abwesenheitskurator vertreten sind.
3
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2019 erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
4
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 wies dieser die Beschwerde hinsichtlich der Erstrevisionswerberin mangels Legitimation zurück. Hinsichtlich der übrigen Revisionswerber lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5
In weiterer Folge erhoben die Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2019 die (zu Ra 2020/16/0025 bis 0028 protokollierte) Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
6
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Februar 2020 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis vom 4. November 2019 „gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen dahingehend [...], dass in der Aufzählung der beschwerdeführenden Parteien im Spruch des Erkenntnisses der Name [D. R.] durch den Namen [O. E.] ersetzt wird.“ Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
7
In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aufgrund eines Versehens bei der Abfassung des Erkenntnisses nach dem Muster eines anderen Erkenntnisses sei der Name des dortigen Beschwerdeführers nicht durch jenen der Erstrevisionswerberin ersetzt worden. Da es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handle, seien die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gegeben.
8
Die gegen diesen Berichtigungsbeschluss erhobene Revision legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vor.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 36, VwGG (die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung) in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht hätte mangels Vorliegens eines berichtigungsfähigen Fehlers das Erkenntnis vom 4. November 2019 nicht nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG berichtigen dürfen.
13
Die Revision ist hinsichtlich der Erstrevisionswerberin zulässig und begründet.
14
Aus Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG folgt, dass das Verwaltungsgericht ua. die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Erkenntnissen oder Beschlüssen jederzeit von Amts wegen vornehmen kann vergleiche , etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). Eine derartige Berichtigung bewirkt, dass das berichtigte Erkenntnis oder der berichtigte Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist auch nach Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig vergleiche , VwGH 15.7.2019, Ra 2019/09/0038).
15
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist jedoch zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Danach ist etwa eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere Person ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken vergleiche , VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028; 22.3.2007, 2006/09/0104).
16
Ein solches unzulässiges Auswechseln der Partei liegt im revisionsgegenständlichen Fall vor, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den angefochtenen Berichtigungsbeschluss doch im Spruch des Erkenntnisses vom 4. November 2019 den Namen der Erstrevisionswerberin an die Stelle der zunächst als Erstbeschwerdeführer genannten Partei gesetzt.
17
Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
18
Die Kostenentscheidung zu römisch eins. erfolgt im begehrten Umfang und beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
19
Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien können durch den angefochtenen Berichtigungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt sein. Für ihre Rechtsstellung macht es - entgegen dem Revisionsvorbringen - nämlich keinen Unterschied, ob der angefochtene Berichtigungsbeschluss aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Somit fehlt ihnen die Beschwer vergleiche , etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0102, mwN; Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4, 50).
20
Die Revision war daher hinsichtlich der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160056.L00

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWT_2020160056_20200930L00