Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/10/0135

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0135

Entscheidungsdatum

05.03.2021

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0147 E 2. Oktober 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Krnt NatSchG 2002 darf bereits dann nicht erteilt werden, wenn auch nur einer der hier (alternativ) genannten Versagungstatbestände erfüllt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100135.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020100135_20210305L01

Entscheidungstext Ra 2020/10/0135

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0135

Entscheidungsdatum

05.03.2021

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der T GmbH in A, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in 9900 Lienz, Johannesplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. Juli 2020, Zl. KLVwG-1895/18/2019, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) - im Säumnisbeschwerdeweg - den Antrag der Revisionswerberin auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bootshütte auf einer näher genannten Parzelle der KG T ab und ließ die Revision nicht zu.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und gestützt auf die Äußerungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen - zusammengefasst aus, dass die Errichtung der Bootshütte im nördlichen Uferbereich des Weißensee, in einem Landschaftsschutzgebiet, erfolgen solle. Die projektierte Bootshütte rage aufgrund ihrer Höhe im vorgefundenen Landschaftsbild deutlich heraus und beeinflusse das Landschaftsbild daher nachteilig. Auch die Erhaltungsziele des Landschaftsschutzgebietes, die besondere landschaftliche Schönheit oder Eigenart, würden beeinträchtigt. Bei Realisierung des Projekts trete zudem eine nachhaltige Gefährdung von Feuchtflächen ein, es komme zu einer Vernichtung von Schilf und geschützten Pflanzenarten; es gehe ein Eingriff in geschützte und gefährdete Biotope samt deren Lebensräumen einher.
3
Es seien - so das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen - der Versagungstatbestand der nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,) K-NSG 2002 als auch der nachteiligen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,) leg. cit. erfüllt. Es werde auch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c,) leg. cit. nachhaltig gestört. Im Übrigen falle die beantragte Bootshütte unter den Verbotstatbestand „Maßnahmen in Schilfbeständen“ des Paragraph 8, Absatz eins, K-NSG 2002; eine Ausnahme vom Verbot gemäß Paragraph 10, Absatz 3, K-NSG 2002 komme mangels erkennbaren öffentlichen Interesses an der Errichtung des Bootshauses nicht in Betracht. Schließlich seien (näher genannte) vollkommen geschützte heimische Pflanzenarten im Sinne der Anlage römisch eins Pflanzenartschutzverordnung der Kärntner Landesregierung gefährdet, weshalb zusätzlich auch der Versagungsgrund des Paragraph 17, in Verbindung mit , Paragraph 18, K-NSG 2002 zum Tragen komme.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision kritisiert im Zulässigkeitsvorbringen - in weitläufigen (einzelfallbezogenen) Ausführungen - mangelhafte Feststellungen und die Beweiswürdigung. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision.
8
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung darf gemäß Paragraph 9, Absatz eins, K-NSG 2002 bereits dann nicht erteilt werden, wenn auch nur einer der dort (alternativ) genannten Versagungstatbestände erfüllt ist vergleiche , VwGH 2.10.2007, 2006/10/0147).
9
Das Verwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Fall zunächst ausführlich mit der Frage des Vorliegens der Versagungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, K-NSG 2002 auseinandergesetzt. Es hat - gestützt auf die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen - detaillierte und nachvollziehbare Feststellungen sowohl zu den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (Litera a,) als auch zu den fallbezogen maßgeblichen Aspekten im Hinblick auf Art und Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes (Litera b,), sowie weiters zur nachhaltigen Störung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes getroffen (Litera c,).
10
Es hat darüber hinaus ebenso tragfähige Feststellungen zu weiteren Versagungsgründen nach dem K-NSG 2002 bzw. der Pflanzenartschutzverordnung getroffen.
11
Insgesamt handelt es sich dabei keineswegs um „bloß allgemein gehaltene“ Ausführungen, weshalb das von der Revisionswerberin behauptete Abweichen vom Erkenntnis VwGH 16.3.2016, Ra 2014/10/0020, nicht vorliegt.
12
Soweit sich die Revision gegen die diese Feststellungen tragende Beweiswürdigung richtet, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht zuständig ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung im Einzelfall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist im Revisionsfall auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell auch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern vergleiche , zu all dem etwa VwGH 11.8.2017, Ro 2015/10/0039-0040, mwN; vergleiche , auch VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0177).
13
Soweit die Revision die Nichtberücksichtigung des „ergänzenden Vorbringens“ in der Eingabe des Privatsachverständigen Dr. H vom 6. Mai 2020 moniert, ist dem zu entgegnen, dass die Frage, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2021/01/0003, mwN). Derartiges zeigt die Revision nicht auf, zumal sich das Verwaltungsgericht im Verfahren mit den von der Revisionswerberin bereits vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen des genannten Privatsachverständigen Dr. H beweiswürdigend (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der auch der Dr. H beigezogen war) auseinandergesetzt hat.
14
Soweit die Revision weitere Verfahrensfehler ins Treffen führt, zeigt sie deren Relevanz nicht auf.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100135.L00

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWT_2020100135_20210305L00