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1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
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1.1. Der Revisionswerber verfügt über die Berechtigung Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und ist als nicht protokolliertes Einzelunternehmen mit Standort im Burgenland Mitglied der Fachgruppe „Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie“ der Wirtschaftskammer Burgenland (im Folgenden: WK Bgld). Aufgrund der Mitgliedschaft besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß § 123 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG).1.1. Der Revisionswerber verfügt über die Berechtigung Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und ist als nicht protokolliertes Einzelunternehmen mit Standort im Burgenland Mitglied der Fachgruppe „Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie“ der Wirtschaftskammer Burgenland (im Folgenden: WK Bgld). Aufgrund der Mitgliedschaft besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer Grundumlage gemäß Paragraph 123, Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG).
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1.2. Für das Jahr 2019 wurde die Grundumlage durch die Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie in der WK Bgld vom 25. April 2018 (Grundumlagenverordnung 2019) festgesetzt und vom Präsidium der WK Bgld am 14. November 2018 genehmigt. Durch die Grundumlagenverordnung 2019 wurde die Grundumlage als fester Betrag in Höhe von € 150,00 pro Mitglied (für ganzjährig ruhende Berechtigungen in Höhe von € 75,00) festgelegt.
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2.1. Mit Bescheid vom 31. Juli 2019 stellte die belangte Behörde gemäß § 128 Abs. 1 WKG auf Grundlage der Grundumlagenverordnung 2019 eine Grundumlagenpflicht des Revisionswerbers für das Jahr 2019 in Höhe von € 150,00 fest.2.1. Mit Bescheid vom 31. Juli 2019 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 128, Absatz eins, WKG auf Grundlage der Grundumlagenverordnung 2019 eine Grundumlagenpflicht des Revisionswerbers für das Jahr 2019 in Höhe von € 150,00 fest.
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2.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte zunächst das Vorliegen der gewerberechtlichen Berechtigung des Revisionswerbers, den Standort deren Ausübung und die damit verbundene Mitgliedschaft in der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Burgenland fest.
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Zum Einwand des Revisionswerbers, dass aus dem angefochtenen Bescheid die Grundlagen für die Festsetzung der Höhe der Grundumlage nicht hervorgehe, verwies das Verwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich die Pflicht der Behörde zur Begründung ihres Bescheides nicht auch auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren erstrecke. Es stelle daher weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den Bescheiden, mit denen die Grundumlage den einzelnen Mitgliedern vorgeschrieben werden würde, nur die in der Grundumlagenverordnung 2019 festgesetzte Grundumlage, nicht aber die für deren Berechnung maßgebenden Faktoren dargestellt werden würden. Welche Grundlagen zur Verordnungserlassung und zur Festsetzung der Höhe der Grundumlage geführt hätten und ob diese ausreichend den gesetzlichen Vorgaben gerecht werden würden, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Verordnungserlassung kommt der Fachgruppentagung zu. Gemäß § 45 Abs. 4 WKG bestehe die Fachgruppentagung aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Es wäre daher dem Revisionswerber als Mitglied der hier relevanten Fachgruppe oblegen, vor der Beschlussfassung über die Grundumlage die entsprechenden Informationen einzuholen. Der Revisionswerber habe jedoch selbst keine konkreten Bedenken gegen den Grundumlagenbeschluss und die Höhe der konkreten Grundumlage vorgebracht, sondern lediglich moniert, dass aus dem Bescheid die Beschlussgrundlagen nicht nachvollziehbar seien. Ob und inwiefern tatsächlich ein Verstoß gegen die Vorgaben und Prinzipien des WKG vorliege, sei von ihm nicht dargetan worden.Zum Einwand des Revisionswerbers, dass aus dem angefochtenen Bescheid die Grundlagen für die Festsetzung der Höhe der Grundumlage nicht hervorgehe, verwies das Verwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich die Pflicht der Behörde zur Begründung ihres Bescheides nicht auch auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren erstrecke. Es stelle daher weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den Bescheiden, mit denen die Grundumlage den einzelnen Mitgliedern vorgeschrieben werden würde, nur die in der Grundumlagenverordnung 2019 festgesetzte Grundumlage, nicht aber die für deren Berechnung maßgebenden Faktoren dargestellt werden würden. Welche Grundlagen zur Verordnungserlassung und zur Festsetzung der Höhe der Grundumlage geführt hätten und ob diese ausreichend den gesetzlichen Vorgaben gerecht werden würden, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Verordnungserlassung kommt der Fachgruppentagung zu. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, WKG bestehe die Fachgruppentagung aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Es wäre daher dem Revisionswerber als Mitglied der hier relevanten Fachgruppe oblegen, vor der Beschlussfassung über die Grundumlage die entsprechenden Informationen einzuholen. Der Revisionswerber habe jedoch selbst keine konkreten Bedenken gegen den Grundumlagenbeschluss und die Höhe der konkreten Grundumlage vorgebracht, sondern lediglich moniert, dass aus dem Bescheid die Beschlussgrundlagen nicht nachvollziehbar seien. Ob und inwiefern tatsächlich ein Verstoß gegen die Vorgaben und Prinzipien des WKG vorliege, sei von ihm nicht dargetan worden.
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3.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2020, E 284/2020, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. April 2020, E 284/2020, zur Entscheidung abtrat.3.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2020, E 284 aus 2020,, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. April 2020, E 284 aus 2020,, zur Entscheidung abtrat.
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3.2. In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
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4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.2. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, bei der Frage, ob die Festsetzung der Grundumlage ohne transparente Außenkundmachung oder Offenlegung der Einhaltung der Gebarungsrichtlinien rechtmäßig und gesetzeskonform gegenüber den zur Zahlung verpflichteten Mitgliedern vorgeschrieben werden könne, handle es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Gemäß § 123 WKG habe der Revisionswerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf die rechtmäßige Festsetzung der Grundumlage. Die Festsetzung der Grundumlage erfolge gemäß § 123 WKG unter der Maßgabe des § 131 WKG, wonach die Grundsätze der Gebarung festgelegt seien. Diese seien ein Recht der Mitglieder, das bei fehlender Transparenz der Festsetzung verletzt sei.4.2. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, bei der Frage, ob die Festsetzung der Grundumlage ohne transparente Außenkundmachung oder Offenlegung der Einhaltung der Gebarungsrichtlinien rechtmäßig und gesetzeskonform gegenüber den zur Zahlung verpflichteten Mitgliedern vorgeschrieben werden könne, handle es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Gemäß Paragraph 123, WKG habe der Revisionswerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf die rechtmäßige Festsetzung der Grundumlage. Die Festsetzung der Grundumlage erfolge gemäß Paragraph 123, WKG unter der Maßgabe des Paragraph 131, WKG, wonach die Grundsätze der Gebarung festgelegt seien. Diese seien ein Recht der Mitglieder, das bei fehlender Transparenz der Festsetzung verletzt sei.
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Mit diesem Vorbringen macht der Revisionswerber eine allfällige Gesetzwidrigkeit der Grundumlagenverordnung 2019 geltend. Dabei übersieht er, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht zur Zulässigkeit der Revision führen können (vgl. etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2019/11/0143, mwN). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers bereits abgelehnt.Mit diesem Vorbringen macht der Revisionswerber eine allfällige Gesetzwidrigkeit der Grundumlagenverordnung 2019 geltend. Dabei übersieht er, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht zur Zulässigkeit der Revision führen können vergleiche , etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2019/11/0143, mwN). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers bereits abgelehnt. 15
Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass § 123 Abs. 10 WKG an den Verordnungsgeber gerichtet ist und dem einzelnen Fachgruppenmitglied kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt (VwGH 14.6.2022, Ra 2019/04/0072).Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass Paragraph 123, Absatz 10, WKG an den Verordnungsgeber gerichtet ist und dem einzelnen Fachgruppenmitglied kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt (VwGH 14.6.2022, Ra 2019/04/0072). 16
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2022