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Mit am 16. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eingelangtem Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - im November 2019 beim Verwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit am 16. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eingelangtem Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - im November 2019 beim Verwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2019 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
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Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 28. Juli 2020, W211 2225136-1/6E, und legte eine Abschrift des Erkenntnisses samt Ausdruck des Zustellnachweises an den Rechtsvertreter des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof vor.
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Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 30.9.2019, Fr 2019/04/0003).Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH 30.9.2019, Fr 2019/04/0003).
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Die Entscheidung über den - im begehrten Umfang zuerkannten - Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. etwa VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017, mwN).Die Entscheidung über den - im begehrten Umfang zuerkannten - Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes - hier: für Schriftsatzaufwand - ist auf das Antragsprinzip gemäß Paragraph 59, VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen vergleiche , etwa VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017, mwN). Wien, am 7. September 2020