Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/01/0229

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0229

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §88 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0059 E 28. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 ist eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 2014, Ra 2015/01/0232, mwN). Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013) S. 809).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010229.L01

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010229_20200902L01

Rechtssatz für Ra 2020/01/0229

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0229

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §2 Abs2
SPG 1991 §88 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0059 E 28. März 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, gehören nicht dazu vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013), S. 42); das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, 2003/01/0596, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010229.L02

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010229_20200902L02

Rechtssatz für Ra 2020/01/0229

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0229

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Index

25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §88 Abs2
StPO 1975 §47
StPO 1975 §47 Abs1 Z2
StPO 1975 §47 Abs3

Rechtssatz

Die Entscheidung des Leiters der Behörde nach Paragraph 47, Absatz 3, StPO stellt Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") dar: So spricht bereits der Wortlaut des Paragraph 47, StPO vom "Organ der Kriminalpolizei" und regelt (wie bereits die Überschrift erkennen lässt) die "Befangenheit von Kriminalpolizei". In diesem Sinne stellt Paragraph 47, StPO (in Absatz eins, Ziffer 2,) auf die Funktion als solche ab vergleiche Lässig in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung [181. Lieferung 2012], Rz. 2 zu Paragraph 47,). Die im Dienstaufsichtsweg zu treffenden Veranlassungen durch den jeweiligen Behördenleiter vergleiche Lässig aaO, Rz. 7 zu Paragraph 47,) erfolgen sohin in dieser Funktion vergleiche zur "Veranlassung" der Vertretung im kriminalpolizeilichen Bereich über einen Vorgesetzten Lässig aaO, Rz. 5 zu Paragraph 47,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010229.L03

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010229_20200902L03

Entscheidungstext Ra 2020/01/0229

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0229

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Index

25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §2 Abs2
SPG 1991 §88 Abs2
StPO 1975 §47
StPO 1975 §47 Abs1 Z2
StPO 1975 §47 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des H R, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Münzgrabenstraße 92a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Mai 2020, Zl. LVwG 20.32-401/2020-15, betreffend Zurückweisung einer Verhaltensbeschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Verhaltensbeschwerde des Revisionswerbers nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG gegen die Entscheidung von Organen der Landespolizeidirektion Steiermark, mit der das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach Paragraph 47, Absatz 3, StPO verneint wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.), der Revisionswerber gemäß Paragraph 35, Absatz eins, und 3 VwGVG zu näher bezeichnetem Aufwandersatz verpflichtet (römisch zwei.)und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (römisch drei.).
2
Die Zurückweisung begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass gemäß Paragraph 47, StPO das Vorliegen von Befangenheitsgründen (ausschließlich) vom Leiter der jeweiligen Behörde im (internen) Dienstaufsichtsweg zu beurteilen sei und dem Revisionswerber nach dieser Bestimmung kein subjektives Recht erwachse.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision bringt in ihrer (alleine maßgeblichen) Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vor, die Frage, ob ein Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Möglichkeit habe, die Entscheidung des Behördenleiters in der Frage der Befangenheit (Paragraph 47, Absatz 3, StPO) einer gerichtlichen Kontrolle (gemeint: nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG) zu unterziehen, sei noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen und habe weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung.
8
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhaltensbeschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG eine solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung bezieht und kommt damit nur innerhalb der Sicherheitsverwaltung in Frage. Die danach eingeräumte Beschwerdemöglichkeit umfasst jene Fälle, in denen ein Eingriff in Rechte Dritter durch Maßnahmen der Sicherheitsverwaltung weder durch eine Verordnung, einen Bescheid noch durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Anfechtungsgegenstand sind sohin schlicht-hoheitliche Handlungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung. Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in Paragraph 2, Absatz 2, SPG taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, gehören nicht dazu; das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“) zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung vergleiche , zu allem VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, mwN; vergleiche , zwischenzeitlich zum Gegenstand einer Verhaltensbeschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, auch VwGH 25.6.2019, Ra 2017/19/0261, mwN).
9
Die Entscheidung des Leiters der Behörde nach Paragraph 47, Absatz 3, StPO stellt Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“) dar:
10
So spricht bereits der Wortlaut des Paragraph 47, StPO vom „Organ der Kriminalpolizei“ und regelt (wie bereits die Überschrift erkennen lässt) die „Befangenheit von Kriminalpolizei“. In diesem Sinne stellt Paragraph 47, StPO (in Absatz eins, Ziffer 2,) auf die Funktion als solche ab vergleiche , Lässig in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung [181. Lieferung 2012], Rz. 2 zu Paragraph 47,). Die im Dienstaufsichtsweg zu treffenden Veranlassungen durch den jeweiligen Behördenleiter vergleiche , Lässig aaO, Rz. 7 zu Paragraph 47,) erfolgen sohin in dieser Funktion vergleiche , zur „Veranlassung“ der Vertretung im kriminalpolizeilichen Bereich über einen Vorgesetzten Lässig aaO, Rz. 5 zu Paragraph 47,).
11
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, mwN).
12
Daher kann in der vorliegenden Revisionssache - ungeachtet der Frage, ob nach Paragraph 47, StPO ein diesbezüglicher Anspruch des Beschuldigten überhaupt besteht vergleiche , auch hiezu VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059) - auf die bestehende, oben angeführte Rechtsprechung verwiesen werden, nach der in einem solchen Fall die Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG nicht gegeben ist.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010229.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JWT_2020010229_20200902L00