Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0229

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0059 E 28. März 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 taxativ aufgezählt. Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der StPO, namentlich bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, gehören nicht dazu vergleiche Thanner/Vogl (Hrsg.) SPG, 2. Aufl. (2013), S. 42); das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") zählt nicht zur Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, 2003/01/0596, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010229.L02