Verwaltungsgerichtshof
02.09.2020
Ra 2020/01/0229
Die Entscheidung des Leiters der Behörde nach Paragraph 47, Absatz 3, StPO stellt Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") dar: So spricht bereits der Wortlaut des Paragraph 47, StPO vom "Organ der Kriminalpolizei" und regelt (wie bereits die Überschrift erkennen lässt) die "Befangenheit von Kriminalpolizei". In diesem Sinne stellt Paragraph 47, StPO (in Absatz eins, Ziffer 2,) auf die Funktion als solche ab vergleiche Lässig in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung [181. Lieferung 2012], Rz. 2 zu Paragraph 47,). Die im Dienstaufsichtsweg zu treffenden Veranlassungen durch den jeweiligen Behördenleiter vergleiche Lässig aaO, Rz. 7 zu Paragraph 47,) erfolgen sohin in dieser Funktion vergleiche zur "Veranlassung" der Vertretung im kriminalpolizeilichen Bereich über einen Vorgesetzten Lässig aaO, Rz. 5 zu Paragraph 47,).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010229.L03