Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/01/0142

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0142

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs3
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0433 B 17. Jänner 2018 RS 1 (hier ein algerischer Staatsangehöriger und ohne die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit Bescheid vom 12. Juli 2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrags zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der mitbeteiligten Partei an und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das BVwG der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und hob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG auf. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht die Behörde zusammengefasst geltend, nach Ablauf der 18-monatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen. Rechtliche Interessen der mitbeteiligten Partei seien nicht berührt, weil sie sich weiterhin im zugelassenen Asylverfahren befinde und über faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 verfüge. Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010142.L02

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020010142_20200626L01

Rechtssatz für Ra 2020/01/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0142

Entscheidungsdatum

06.08.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010142.L03

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020010142_20200806L01

Rechtssatz für Ra 2020/01/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0142

Entscheidungsdatum

06.08.2020

Index

E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwRallg
32013R0604 Dublin-III

Rechtssatz

Auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, ist Bedacht zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, Rn. 44).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010142.L05

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020010142_20200806L02

Rechtssatz für Ra 2020/01/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0142

Entscheidungsdatum

06.08.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0017 E 30. Mai 2017 RS 7

Stammrechtssatz

Einer behebenden Entscheidung iSd Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 muss auch - unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das VwG in seiner Begründung offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens - gebotenen Eile zu beseitigen (Hinweis E vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0027, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010142.L06

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020010142_20200806L03

Entscheidungstext Ra 2020/01/0142

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0142

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs3
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2020, Zl. W144 2229656-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: R, geboren 1956), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Februar 2020 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines algerischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass Tschechien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und verwies das Verfahren an das BFA zurück. Zudem sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht das BFA zusammengefasst geltend, nach Ablauf der 18-monatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde Österreich als der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen. Rechtliche Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil er über faktischen Abschiebeschutz verfüge.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 17.1.2018, Ra 2017/18/0433).

Wien, am 26. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010142.L00

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2020010142_20200626L00

Entscheidungstext Ra 2020/01/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0142

Entscheidungsdatum

06.08.2020

Index

E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
32013R0604 Dublin-III

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2020, Zl. W144 2229656-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: R A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein nach seinen Angaben algerischer Staatsangehöriger, stellte am 31. Oktober 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Mitbeteiligte habe in Tschechien um Asyl angesucht, sein Asylstatus sei jedoch abgelehnt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete aufgrund einer Eurodac-Treffermeldung betreffend Asylantragstellung in Tschechien ein Konsultationsverfahren mit Tschechien ein. 
2
Einem auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestützten Aufnahmeersuchen des BFA vom 15. November 2019 stimmte Tschechien unter Hinweis auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 28. November 2019 ausdrücklich zu.
3
Mit Bescheid des BFA vom 28. Februar 2020, dem Mitbeteiligten am 2. März 2020 zugestellt, wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Tschechiens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO festgestellt, die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tschechien festgestellt.
4
Am 12. März 2020 teilte das BFA den tschechischen Behörden mit, dass die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO aufgrund des Untertauchens des Mitbeteiligten achtzehn Monate betrage.
5
Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 19. März 2020 wurde der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen. Zudem sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe keine Feststellungen zur gegenwärtigen durch die Covid-19-Pandemie verursachten Situation getroffen beziehungsweise „treffen können“. Die Lage in Europa sei „notorisch“ dergestalt, dass Tschechien seine Grenzen zu Österreich am 21. März 2020 sowie landesweit alle Lokale und Geschäfte geschlossen habe und mit einem Anstieg von Erkrankten konfrontiert sei. Da Tschechien seine Grenzen geschlossen habe, sei unklar, ob eine Rücküberstellung von den tschechischen Behörden überhaupt akzeptiert werde, zumal Bürger aus den von Tschechien definierten Risikostaaten, wozu auch Österreich zähle, nicht einreisen dürften, und Dublin-Überstellungen von 16 Staaten eingestellt worden seien.
7
Der Mitbeteiligte leide an diversen Erkrankungen und die europäischen Gesundheitssysteme seien durch die Pandemie belastet. Es müssten Feststellungen über die konkrete Situation des Mitbeteiligten im Falle seiner Rückkehr getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt sei daher im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG mangelhaft.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den in Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG normierten Voraussetzungen abgewichen. Das BVwG habe nicht dargelegt, welche Ermittlungsmängel dem BFA unterlaufen seien oder warum eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheine. Es sei dem BVwG, dem ebenfalls die Staatendokumentation des BFA zur Verfügung stehe, möglich, die dem BFA aufgetragenen ergänzenden Erhebungen zur aktuellen Lage in Tschechien selbst einzuholen. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern eine derzeitige Grenzschließung angesichts der Dauer der Überstellungsfrist bereits zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG relevant sei.
9
Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine nach Bescheiderlassung eintretende Sachverhaltsänderung eine Aufhebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG rechtfertige, zumal das BVwG selbst zugestanden habe, dass es dem BFA unmöglich sei, Feststellungen zu einer erst nach seiner Bescheiderlassung eingetretenen Lageänderung zu treffen.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach Durchführung des Vorverfahrens - der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung - erwogen:
11
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
12
Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
13
Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in, Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche , dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche , VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, mwN).
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, Bedacht zu nehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann vergleiche , VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, Rn. 44).
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters erkannt, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen; vergleiche , etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0144, sowie erneut VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).
16
Einer behebenden Entscheidung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG muss damit auch-unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht in seiner Begründung offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens - gebotenen Eile zu beseitigen vergleiche , wiederum VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, mwN).
17
Eine Auseinandersetzung mit dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Wie das BFA zu Recht geltend macht, steht dem BVwG ohnedies die Möglichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G offen, eine Anfrage an die Staatendokumentation zur aktuellen Lage in Tschechien, auch hinsichtlich der Möglichkeiten einer medizinischen Versorgung des Mitbeteiligten, zu richten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das BVwG nicht in der Lage sein sollte, die Ermittlungsmängel selbst in der gebotenen Eile zu beseitigen.
18
Die angefochtene Entscheidung war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 6. August 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010142.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2020010142_20200806L00