Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0142

Rechtssatz

Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010142.L03