1.1. Die 1997 geborene Revisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 13. Dezember 2018 einen Antrag auf neuerliche Verlängerung ihrer - erstmals ab 21. Jänner 2016 erteilten und in der Folge zweimal, zuletzt bis 23. Jänner 2019 verlängerten - Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).1.1. Die 1997 geborene Revisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 13. Dezember 2018 einen Antrag auf neuerliche Verlängerung ihrer - erstmals ab 21. Jänner 2016 erteilten und in der Folge zweimal, zuletzt bis 23. Jänner 2019 verlängerten - Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
1.2. Die Revisionswerberin führte im Verlängerungsantrag - soweit hier von Bedeutung - unter anderem zu den für ihren Lebensunterhalt verfügbaren finanziellen Mitteln aus, dass sie € 800,-- im Monat von ihren Eltern bekomme.
2.1. Der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) wies den Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 20. Mai 2019 mit der Begründung ab, die Revisionswerberin habe den erforderlichen Studienerfolg nicht nachgewiesen und erfülle daher nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 NAG.2.1. Der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) wies den Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 20. Mai 2019 mit der Begründung ab, die Revisionswerberin habe den erforderlichen Studienerfolg nicht nachgewiesen und erfülle daher nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 2, NAG.
2.2. Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit dem Vorbringen, sie habe den erforderlichen Studienerfolg nachgewiesen. Unter einem beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2.3. Das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gelangte nach Prüfung der Sache (erkennbar) zum Ergebnis, dass der erforderliche Studienerfolg doch nachgewiesen worden sei, und trug der Revisionswerberin mit Blick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen - mit Schreiben vom 12. Juli 2019 auf, binnen einer Woche alle weiteren ihr diesbezügliches Vorbringen stützenden Beweise, insbesondere ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Herkunftsstaat, einen aktuellen KSV-Auszug, Kontoauszüge der letzten sechs Monate und eine Bekanntgabe samt Nachweis ihrer regelmäßigen Aufwendungen (für Miete etc.) vorzulegen.
2.4. Die Revisionswerberin legte mit Schreiben vom 19. Juli 2019 - neben weiteren ihr Studium betreffenden Unterlagen - eine Kontoübersicht vom 18. Juli 2019 (mit einem Endsaldo von € 98,99), eine Bestätigung eines Studentenheims vom 15. Juli 2019, einen Versicherungsdatenauszug vom 15. Juli 2019 und eine Strafregisterauskunft ihres Heimatstaats vor. In Bezug auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines KSV-Auszugs ersuchte sie um Fristverlängerung.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien - ohne Aufnahme weiterer Beweise und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Mai 2019 als unbegründet ab und bestätigte diesen mit der Maßgabe, dass die Antragsabweisung wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfolge.3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien - ohne Aufnahme weiterer Beweise und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Mai 2019 als unbegründet ab und bestätigte diesen mit der Maßgabe, dass die Antragsabweisung wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfolge.
3.2. Das Verwaltungsgericht stellte - über den unstrittigen Sachverhalt (vgl. oben Pkt. 1.1.) hinaus - fest, die Revisionswerberin habe im Jänner/Februar 2016 den Vorstudienlehrgang erfolgreich abgeschlossen und sei seitdem ordentliche Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien. Sie habe im (für den Studienerfolgsnachweis) maßgeblichen Studienjahr 2017/2018 insgesamt 16 ECTS-Punkte erreicht.3.2. Das Verwaltungsgericht stellte - über den unstrittigen Sachverhalt vergleiche , oben Pkt. 1.1.) hinaus - fest, die Revisionswerberin habe im Jänner/Februar 2016 den Vorstudienlehrgang erfolgreich abgeschlossen und sei seitdem ordentliche Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien. Sie habe im (für den Studienerfolgsnachweis) maßgeblichen Studienjahr 2017 aus 2018, insgesamt 16 ECTS-Punkte erreicht.
Die Revisionswerberin sei unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien gegen sie nicht erlassen worden und diesbezügliche Verfahren seien auch nicht anhängig. Sie sei seit April 2016 bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichert. Sie verfüge über ein Girokonto bei einer österreichischen Bank mit einem Stand von € 98,99 per 18. Juli 2019. Ihre monatlichen Mietkosten (samt Betriebskosten) beliefen sich auf € 397,--. Sie habe keine offenen Kredite und keine sonstigen Zahlungspflichten, auch ein Exekutionsverfahren sei nicht anhängig.
3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe einschlägiger Gesetzesbestimmungen - zusammengefasst im Wesentlichen, die Revisionswerberin habe zwar den gemäß § 64 Abs. 2 NAG für die Verlängerung des Aufenthaltstitels als besondere Erteilungsvoraussetzung vorgesehenen Studienerfolgsnachweis im maßgeblichen Studienjahr 2017/2018 (von insgesamt 16 ECTS-Punkten) erbracht.3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe einschlägiger Gesetzesbestimmungen - zusammengefasst im Wesentlichen, die Revisionswerberin habe zwar den gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG für die Verlängerung des Aufenthaltstitels als besondere Erteilungsvoraussetzung vorgesehenen Studienerfolgsnachweis im maßgeblichen Studienjahr 2017 aus 2018, (von insgesamt 16 ECTS-Punkten) erbracht.
Sie erfülle jedoch nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG. Nach dem anzuwendenden ASVG-Richtsatz würden sich nämlich die erforderlichen Unterhaltsmittel auf monatlich € 515,30 belaufen; bei der beantragten Aufenthaltsdauer von zwölf Monaten sei folglich ein Betrag von zumindest € 6.183,60 notwendig. Nach den Feststellungen verfüge die Revisionswerberin aber nur über ein Kontoguthaben von € 98,99. Auch wenn sie nach dem festgestellten Sachverhalt bisher ihren Zahlungspflichten nachgekommen sei und keine offenen Verbindlichkeiten habe, würden die verfügbaren Geldmittel das erforderliche Mindesteinkommen bei weitem unterschreiten.Sie erfülle jedoch nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG. Nach dem anzuwendenden ASVG-Richtsatz würden sich nämlich die erforderlichen Unterhaltsmittel auf monatlich € 515,30 belaufen; bei der beantragten Aufenthaltsdauer von zwölf Monaten sei folglich ein Betrag von zumindest € 6.183,60 notwendig. Nach den Feststellungen verfüge die Revisionswerberin aber nur über ein Kontoguthaben von € 98,99. Auch wenn sie nach dem festgestellten Sachverhalt bisher ihren Zahlungspflichten nachgekommen sei und keine offenen Verbindlichkeiten habe, würden die verfügbaren Geldmittel das erforderliche Mindesteinkommen bei weitem unterschreiten.
Die (mit Blick auf die maßgeblichen Kriterien näher erörterte) Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG führe ebenso nicht zur Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels, sei doch die Titelerteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Revisionswerberin im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geboten.Die (mit Blick auf die maßgeblichen Kriterien näher erörterte) Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG führe ebenso nicht zur Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels, sei doch die Titelerteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Revisionswerberin im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geboten.
Insgesamt sei daher die Abweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrags durch die Behörde im Ergebnis zu Recht erfolgt.
3.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung - unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - zusammengefasst im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die angefochtene Entscheidung mit mehreren (nachstehend näher erörterten) Verfahrensmängeln belastet und sei deshalb zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt sei.4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung - unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - zusammengefasst im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die angefochtene Entscheidung mit mehreren (nachstehend näher erörterten) Verfahrensmängeln belastet und sei deshalb zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erfüllt sei.
4.2. Die Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
6.1. Die Revisionswerberin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, indem es allein aus dem Kontostand zu einem bestimmten Zeitpunkt auf das Fehlen finanzieller Mittel geschlossen habe, ohne zu ermitteln, über welche Einkünfte bzw. welches sonstige Vermögen die Revisionswerberin noch verfüge. Das Verwaltungsgericht habe in dem Zusammenhang auch die Manuduktionspflicht verletzt, indem es die (damals) nicht anwaltlich vertretene Revisionswerberin zu einem diesbezüglichen Vorbringen nicht angeleitet habe. Ferner habe es der Revisionswerberin auch kein Parteiengehör zu dieser Frage gewährt.
6.2. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. die §§ 39 Abs. 2, 37 AVG iVm § 17 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat daher die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen (wahren) Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen. Es hat auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2019/22/0135, Pkt. 6.1.).6.2. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit vergleiche , die Paragraphen 39, Absatz 2, 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat daher die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen (wahren) Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen. Es hat auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , VwGH 20.10.2020, Ra 2019/22/0135, Pkt. 6.1.).
Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verfahrenspartei, wenn diese nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene - nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgebliche - Behauptungen aufgestellt hat, vorerst zur Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie auch zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121, Pkt. 10.1.).Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verfahrenspartei, wenn diese nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene - nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgebliche - Behauptungen aufgestellt hat, vorerst zur Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie auch zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen vergleiche , VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121, Pkt. 10.1.).
6.3. Vorliegend verletzte das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, indem es - wie die Revisionswerberin zutreffend rügt - allein aus den vorgelegten Kontoauszügen auf das Fehlen hinreichender Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG schloss und jegliche sonstigen Ermittlungen über Einkünfte bzw. Vermögen unterließ.6.3. Vorliegend verletzte das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, indem es - wie die Revisionswerberin zutreffend rügt - allein aus den vorgelegten Kontoauszügen auf das Fehlen hinreichender Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG schloss und jegliche sonstigen Ermittlungen über Einkünfte bzw. Vermögen unterließ.
Derartige Ermittlungen wären freilich geboten gewesen, brachte die Revisionswerberin doch im gegenständlichen Antrag (wie schon in den vorangehenden Verlängerungsanträgen) zu den für ihren Lebensunterhalt verfügbaren finanziellen Mitteln ausdrücklich vor, dass sie laufende Geldzuwendungen von Seiten ihrer Eltern bzw. ihrer Familie erhalte (konkret € 800,-- im Monat). Im Hinblick auf dieses Vorbringen hätte das Verwaltungsgericht aber die Revisionswerberin zur allfälligen weiteren Konkretisierung des betreffenden Vorbringens bzw. jedenfalls zur Erstattung entsprechender Beweisanbote auffordern und die erforderlichen Beweisaufnahmen sodann durchführen müssen, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu klären.
Indem sie dies unterließ, hat sie die angefochtene Entscheidung mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet.
6.4. Das Verwaltungsgericht verstieß - wie die Revisionswerberin zutreffend hervorhebt - in dem Zusammenhang auch gegen die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG. Diese verlangt zwar keine Beratung einer Verfahrenspartei in materiell-rechtlicher Hinsicht, wohl aber sind die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben (vgl. VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251, Pkt. 4.2.), dies insbesondere einer unvertretenen Partei gegenüber (vgl. etwa VwGH 24.1.2001, 2000/12/0214, Pkt. 3.2.).6.4. Das Verwaltungsgericht verstieß - wie die Revisionswerberin zutreffend hervorhebt - in dem Zusammenhang auch gegen die Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG. Diese verlangt zwar keine Beratung einer Verfahrenspartei in materiell-rechtlicher Hinsicht, wohl aber sind die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben vergleiche , VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251, Pkt. 4.2.), dies insbesondere einer unvertretenen Partei gegenüber vergleiche , etwa VwGH 24.1.2001, 2000/12/0214, Pkt. 3.2.).
Gegenständlich hätte das Verwaltungsgericht daher die damals nicht anwaltlich vertretene Revisionswerberin auch entsprechend anleiten müssen, die Verfügbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel durch ein diesbezügliches Vorbringen, insbesondere durch Erstattung geeigneter Beweisanbote darzutun.
6.5. Das Verwaltungsgericht verletzte aber auch - indem es die Antragsabweisung erstmals auf die (angenommene) Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG stützte, wohingegen die Behörde die Abweisung noch auf das Nichtvorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (Fehlen eines entsprechenden Studienerfolgsnachweises) gegründet hatte - das Überraschungsverbot und das mit diesem in Beziehung stehende Parteiengehör der Revisionswerberin (vgl. neuerlich VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121 nunmehr Pkt. 8.4.).6.5. Das Verwaltungsgericht verletzte aber auch - indem es die Antragsabweisung erstmals auf die (angenommene) Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG stützte, wohingegen die Behörde die Abweisung noch auf das Nichtvorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (Fehlen eines entsprechenden Studienerfolgsnachweises) gegründet hatte - das Überraschungsverbot und das mit diesem in Beziehung stehende Parteiengehör der Revisionswerberin vergleiche , neuerlich VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121 nunmehr Pkt. 8.4.).
Hätte das Verwaltungsgericht die erstmals von ihm getätigte Tatsachenannahme (Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel) der Revisionswerberin vor Fällung der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, so hätte die Revisionswerberin klarstellen können, dass sie über hinreichende finanzielle Mittel verfüge.
7.1. Die Revisionswerberin moniert weiters, das Verwaltungsgericht hätte eine - von ihr auch ausdrücklich beantragte - mündliche Verhandlung durchführen müssen, um den wesentlichen Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel zu klären.
7.2. Was den Vorwurf der Verletzung der Verhandlungspflicht betrifft, so ist auf § 24 VwGVG hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich nur dann absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung erforderlich wäre (vgl. noch einmal VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121, Pkt. 11.1.).7.2. Was den Vorwurf der Verletzung der Verhandlungspflicht betrifft, so ist auf Paragraph 24, VwGVG hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich nur dann absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung erforderlich wäre vergleiche , noch einmal VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121, Pkt. 11.1.).
7.3. Fallbezogen lag freilich - wie die obigen Ausführungen zeigen - kein geklärter Sachverhalt vor, vielmehr war die Klärung von Tatsachenfragen (bezüglich des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) geboten. Die erforderliche nähere Aufklärung durch Vornahme der in Betracht kommenden Beweisaufnahmen wäre daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen gewesen.7.3. Fallbezogen lag freilich - wie die obigen Ausführungen zeigen - kein geklärter Sachverhalt vor, vielmehr war die Klärung von Tatsachenfragen (bezüglich des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG) geboten. Die erforderliche nähere Aufklärung durch Vornahme der in Betracht kommenden Beweisaufnahmen wäre daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen gewesen.
8.1. Die Revisionswerberin macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe das obligatorische Vorgehen gemäß § 25 NAG bei einem Verlängerungsantrag nicht eingehalten, indem es den Antrag wegen des (angenommenen) Fehlens einer allgemeinen Voraussetzung selbst abgewiesen habe. Richtiger Weise hätte es die Revisionswerberin in Kenntnis setzen müssen, dass eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei, und zunächst eine Äußerung eingeräumt und sodann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) verständigt werden müssen, welches über die Aufenthaltsbeendigung zu entscheiden gehabt hätte. Nach dem Ergebnis dieser Entscheidung hätte das Verwaltungsgericht letztlich das Verfahren entweder einstellen oder den Aufenthaltstitel erteilen müssen.8.1. Die Revisionswerberin macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe das obligatorische Vorgehen gemäß Paragraph 25, NAG bei einem Verlängerungsantrag nicht eingehalten, indem es den Antrag wegen des (angenommenen) Fehlens einer allgemeinen Voraussetzung selbst abgewiesen habe. Richtiger Weise hätte es die Revisionswerberin in Kenntnis setzen müssen, dass eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei, und zunächst eine Äußerung eingeräumt und sodann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) verständigt werden müssen, welches über die Aufenthaltsbeendigung zu entscheiden gehabt hätte. Nach dem Ergebnis dieser Entscheidung hätte das Verwaltungsgericht letztlich das Verfahren entweder einstellen oder den Aufenthaltstitel erteilen müssen.
8.2. Wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, hat die Niederlassungsbehörde bei der Behandlung von Verlängerungsanträgen beim Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG nach dem Prozedere gemäß § 25 Abs. 1 NAG vorzugehen - somit nach Einräumen von Parteiengehör insbesondere das BFA zu verständigen und dessen Verfahren abzuwarten - und nicht etwa den an sie gerichteten Antrag selbst meritorisch durch Abweisung zu erledigen (vgl. VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012, Pkt. 7.2. und 7.3.).8.2. Wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, hat die Niederlassungsbehörde bei der Behandlung von Verlängerungsanträgen beim Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG nach dem Prozedere gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG vorzugehen - somit nach Einräumen von Parteiengehör insbesondere das BFA zu verständigen und dessen Verfahren abzuwarten - und nicht etwa den an sie gerichteten Antrag selbst meritorisch durch Abweisung zu erledigen vergleiche , VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012, Pkt. 7.2. und 7.3.).
Dieses Vorgehen ist auch vom Verwaltungsgericht einzuhalten, vermag doch der Umstand allein, dass erst das Verwaltungsgericht vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, an der Maßgeblichkeit des § 25 NAG nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Pkt. 4.7).Dieses Vorgehen ist auch vom Verwaltungsgericht einzuhalten, vermag doch der Umstand allein, dass erst das Verwaltungsgericht vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, an der Maßgeblichkeit des Paragraph 25, NAG nichts zu ändern vergleiche , VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Pkt. 4.7).
8.3. Ausgehend davon war fallbezogen das Verwaltungsgericht nicht befugt, den Verlängerungsantrag aus dem von ihm angenommenen Grund meritorisch abzuweisen, es wäre vielmehr gehalten gewesen, nach dem Prozedere gemäß § 25 Abs. 1 NAG vorzugehen.8.3. Ausgehend davon war fallbezogen das Verwaltungsgericht nicht befugt, den Verlängerungsantrag aus dem von ihm angenommenen Grund meritorisch abzuweisen, es wäre vielmehr gehalten gewesen, nach dem Prozedere gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG vorzugehen.
Da nach dieser Bestimmung kein Zuständigkeitsübergang von der Niederlassungsbehörde auf das BFA vorgesehen ist und es sich bei der darin vorgesehenen Verständigungsvorschrift um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059, Rn. 21), ist auch insofern von einem Verfahrensmangel auszugehen.Da nach dieser Bestimmung kein Zuständigkeitsübergang von der Niederlassungsbehörde auf das BFA vorgesehen ist und es sich bei der darin vorgesehenen Verständigungsvorschrift um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059, Rn. 21), ist auch insofern von einem Verfahrensmangel auszugehen.
9. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.9. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
10. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.10. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Mai 2023