Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/22/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0217

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0131 E 30. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Das VwG hat die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem VwG nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen vergleiche idZ etwa VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040, und VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).

Schlagworte

Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220217.L01

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2019220217_20230509L01

Rechtssatz für Ra 2019/22/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0217

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §25
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0024 E 15. Dezember 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ist - auch im Fall eines Zweckänderungsantrages - nach Paragraph 25, NAG 2005 vorzugehen (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Der Umstand allein, dass erst das VwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des Paragraph 25, NAG 2005 nichts zu ändern.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220217.L03

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2019220217_20230509L02

Rechtssatz für Ra 2019/22/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0217

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §25 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0059 E 25. April 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 erfolgt kein Zuständigkeitsübergang von der Niederlassungsbehörde auf das BFA vergleiche VwGH 4.10.2018, Ro 2018/22/0001). Bei der darin vorgesehenen Verständigungsvorschrift handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220217.L04

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2019220217_20230509L03

Entscheidungstext Ra 2019/22/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0217

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §25
NAG 2005 §25 Abs1
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der L L, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Juli 2019, VGW-151/089/8919/2019-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die 1997 geborene Revisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 13. Dezember 2018 einen Antrag auf neuerliche Verlängerung ihrer - erstmals ab 21. Jänner 2016 erteilten und in der Folge zweimal, zuletzt bis 23. Jänner 2019 verlängerten - Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

1.2. Die Revisionswerberin führte im Verlängerungsantrag - soweit hier von Bedeutung - unter anderem zu den für ihren Lebensunterhalt verfügbaren finanziellen Mitteln aus, dass sie € 800,-- im Monat von ihren Eltern bekomme.

2.1. Der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) wies den Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 20. Mai 2019 mit der Begründung ab, die Revisionswerberin habe den erforderlichen Studienerfolg nicht nachgewiesen und erfülle daher nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 2, NAG.

2.2. Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit dem Vorbringen, sie habe den erforderlichen Studienerfolg nachgewiesen. Unter einem beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.3. Das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gelangte nach Prüfung der Sache (erkennbar) zum Ergebnis, dass der erforderliche Studienerfolg doch nachgewiesen worden sei, und trug der Revisionswerberin mit Blick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen - mit Schreiben vom 12. Juli 2019 auf, binnen einer Woche alle weiteren ihr diesbezügliches Vorbringen stützenden Beweise, insbesondere ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Herkunftsstaat, einen aktuellen KSV-Auszug, Kontoauszüge der letzten sechs Monate und eine Bekanntgabe samt Nachweis ihrer regelmäßigen Aufwendungen (für Miete etc.) vorzulegen.

2.4. Die Revisionswerberin legte mit Schreiben vom 19. Juli 2019 - neben weiteren ihr Studium betreffenden Unterlagen - eine Kontoübersicht vom 18. Juli 2019 (mit einem Endsaldo von € 98,99), eine Bestätigung eines Studentenheims vom 15. Juli 2019, einen Versicherungsdatenauszug vom 15. Juli 2019 und eine Strafregisterauskunft ihres Heimatstaats vor. In Bezug auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines KSV-Auszugs ersuchte sie um Fristverlängerung.

3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien - ohne Aufnahme weiterer Beweise und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Mai 2019 als unbegründet ab und bestätigte diesen mit der Maßgabe, dass die Antragsabweisung wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfolge.

3.2. Das Verwaltungsgericht stellte - über den unstrittigen Sachverhalt vergleiche , oben Pkt. 1.1.) hinaus - fest, die Revisionswerberin habe im Jänner/Februar 2016 den Vorstudienlehrgang erfolgreich abgeschlossen und sei seitdem ordentliche Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien. Sie habe im (für den Studienerfolgsnachweis) maßgeblichen Studienjahr 2017 aus 2018, insgesamt 16 ECTS-Punkte erreicht.

Die Revisionswerberin sei unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien gegen sie nicht erlassen worden und diesbezügliche Verfahren seien auch nicht anhängig. Sie sei seit April 2016 bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichert. Sie verfüge über ein Girokonto bei einer österreichischen Bank mit einem Stand von € 98,99 per 18. Juli 2019. Ihre monatlichen Mietkosten (samt Betriebskosten) beliefen sich auf € 397,--. Sie habe keine offenen Kredite und keine sonstigen Zahlungspflichten, auch ein Exekutionsverfahren sei nicht anhängig.

3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe einschlägiger Gesetzesbestimmungen - zusammengefasst im Wesentlichen, die Revisionswerberin habe zwar den gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG für die Verlängerung des Aufenthaltstitels als besondere Erteilungsvoraussetzung vorgesehenen Studienerfolgsnachweis im maßgeblichen Studienjahr 2017 aus 2018, (von insgesamt 16 ECTS-Punkten) erbracht.

Sie erfülle jedoch nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG. Nach dem anzuwendenden ASVG-Richtsatz würden sich nämlich die erforderlichen Unterhaltsmittel auf monatlich € 515,30 belaufen; bei der beantragten Aufenthaltsdauer von zwölf Monaten sei folglich ein Betrag von zumindest € 6.183,60 notwendig. Nach den Feststellungen verfüge die Revisionswerberin aber nur über ein Kontoguthaben von € 98,99. Auch wenn sie nach dem festgestellten Sachverhalt bisher ihren Zahlungspflichten nachgekommen sei und keine offenen Verbindlichkeiten habe, würden die verfügbaren Geldmittel das erforderliche Mindesteinkommen bei weitem unterschreiten.

Die (mit Blick auf die maßgeblichen Kriterien näher erörterte) Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG führe ebenso nicht zur Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels, sei doch die Titelerteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Revisionswerberin im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geboten.

Insgesamt sei daher die Abweisung des gegenständlichen Verlängerungsantrags durch die Behörde im Ergebnis zu Recht erfolgt.

3.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung - unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - zusammengefasst im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die angefochtene Entscheidung mit mehreren (nachstehend näher erörterten) Verfahrensmängeln belastet und sei deshalb zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erfüllt sei.

4.2. Die Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist zulässig und auch begründet.

6.1. Die Revisionswerberin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, indem es allein aus dem Kontostand zu einem bestimmten Zeitpunkt auf das Fehlen finanzieller Mittel geschlossen habe, ohne zu ermitteln, über welche Einkünfte bzw. welches sonstige Vermögen die Revisionswerberin noch verfüge. Das Verwaltungsgericht habe in dem Zusammenhang auch die Manuduktionspflicht verletzt, indem es die (damals) nicht anwaltlich vertretene Revisionswerberin zu einem diesbezüglichen Vorbringen nicht angeleitet habe. Ferner habe es der Revisionswerberin auch kein Parteiengehör zu dieser Frage gewährt.

6.2. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit vergleiche , die Paragraphen 39, Absatz 2, 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat daher die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen (wahren) Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen. Es hat auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , VwGH 20.10.2020, Ra 2019/22/0135, Pkt. 6.1.).

Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verfahrenspartei, wenn diese nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene - nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgebliche - Behauptungen aufgestellt hat, vorerst zur Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie auch zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen vergleiche , VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121, Pkt. 10.1.).

6.3. Vorliegend verletzte das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, indem es - wie die Revisionswerberin zutreffend rügt - allein aus den vorgelegten Kontoauszügen auf das Fehlen hinreichender Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG schloss und jegliche sonstigen Ermittlungen über Einkünfte bzw. Vermögen unterließ.

Derartige Ermittlungen wären freilich geboten gewesen, brachte die Revisionswerberin doch im gegenständlichen Antrag (wie schon in den vorangehenden Verlängerungsanträgen) zu den für ihren Lebensunterhalt verfügbaren finanziellen Mitteln ausdrücklich vor, dass sie laufende Geldzuwendungen von Seiten ihrer Eltern bzw. ihrer Familie erhalte (konkret € 800,-- im Monat). Im Hinblick auf dieses Vorbringen hätte das Verwaltungsgericht aber die Revisionswerberin zur allfälligen weiteren Konkretisierung des betreffenden Vorbringens bzw. jedenfalls zur Erstattung entsprechender Beweisanbote auffordern und die erforderlichen Beweisaufnahmen sodann durchführen müssen, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu klären.

Indem sie dies unterließ, hat sie die angefochtene Entscheidung mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet.

6.4. Das Verwaltungsgericht verstieß - wie die Revisionswerberin zutreffend hervorhebt - in dem Zusammenhang auch gegen die Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG. Diese verlangt zwar keine Beratung einer Verfahrenspartei in materiell-rechtlicher Hinsicht, wohl aber sind die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben vergleiche , VwGH 8.2.2021, Ra 2020/22/0251, Pkt. 4.2.), dies insbesondere einer unvertretenen Partei gegenüber vergleiche , etwa VwGH 24.1.2001, 2000/12/0214, Pkt. 3.2.).

Gegenständlich hätte das Verwaltungsgericht daher die damals nicht anwaltlich vertretene Revisionswerberin auch entsprechend anleiten müssen, die Verfügbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel durch ein diesbezügliches Vorbringen, insbesondere durch Erstattung geeigneter Beweisanbote darzutun.

6.5. Das Verwaltungsgericht verletzte aber auch - indem es die Antragsabweisung erstmals auf die (angenommene) Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG stützte, wohingegen die Behörde die Abweisung noch auf das Nichtvorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (Fehlen eines entsprechenden Studienerfolgsnachweises) gegründet hatte - das Überraschungsverbot und das mit diesem in Beziehung stehende Parteiengehör der Revisionswerberin vergleiche , neuerlich VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121 nunmehr Pkt. 8.4.).

Hätte das Verwaltungsgericht die erstmals von ihm getätigte Tatsachenannahme (Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel) der Revisionswerberin vor Fällung der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, so hätte die Revisionswerberin klarstellen können, dass sie über hinreichende finanzielle Mittel verfüge.

7.1. Die Revisionswerberin moniert weiters, das Verwaltungsgericht hätte eine - von ihr auch ausdrücklich beantragte - mündliche Verhandlung durchführen müssen, um den wesentlichen Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel zu klären.

7.2. Was den Vorwurf der Verletzung der Verhandlungspflicht betrifft, so ist auf Paragraph 24, VwGVG hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich nur dann absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer Verhandlung erforderlich wäre vergleiche , noch einmal VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121, Pkt. 11.1.).

7.3. Fallbezogen lag freilich - wie die obigen Ausführungen zeigen - kein geklärter Sachverhalt vor, vielmehr war die Klärung von Tatsachenfragen (bezüglich des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG) geboten. Die erforderliche nähere Aufklärung durch Vornahme der in Betracht kommenden Beweisaufnahmen wäre daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen gewesen.

8.1. Die Revisionswerberin macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe das obligatorische Vorgehen gemäß Paragraph 25, NAG bei einem Verlängerungsantrag nicht eingehalten, indem es den Antrag wegen des (angenommenen) Fehlens einer allgemeinen Voraussetzung selbst abgewiesen habe. Richtiger Weise hätte es die Revisionswerberin in Kenntnis setzen müssen, dass eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei, und zunächst eine Äußerung eingeräumt und sodann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) verständigt werden müssen, welches über die Aufenthaltsbeendigung zu entscheiden gehabt hätte. Nach dem Ergebnis dieser Entscheidung hätte das Verwaltungsgericht letztlich das Verfahren entweder einstellen oder den Aufenthaltstitel erteilen müssen.

8.2. Wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, hat die Niederlassungsbehörde bei der Behandlung von Verlängerungsanträgen beim Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG nach dem Prozedere gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG vorzugehen - somit nach Einräumen von Parteiengehör insbesondere das BFA zu verständigen und dessen Verfahren abzuwarten - und nicht etwa den an sie gerichteten Antrag selbst meritorisch durch Abweisung zu erledigen vergleiche , VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012, Pkt. 7.2. und 7.3.).

Dieses Vorgehen ist auch vom Verwaltungsgericht einzuhalten, vermag doch der Umstand allein, dass erst das Verwaltungsgericht vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, an der Maßgeblichkeit des Paragraph 25, NAG nichts zu ändern vergleiche , VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Pkt. 4.7).

8.3. Ausgehend davon war fallbezogen das Verwaltungsgericht nicht befugt, den Verlängerungsantrag aus dem von ihm angenommenen Grund meritorisch abzuweisen, es wäre vielmehr gehalten gewesen, nach dem Prozedere gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG vorzugehen.

Da nach dieser Bestimmung kein Zuständigkeitsübergang von der Niederlassungsbehörde auf das BFA vorgesehen ist und es sich bei der darin vorgesehenen Verständigungsvorschrift um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059, Rn. 21), ist auch insofern von einem Verfahrensmangel auszugehen.

9. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

10. Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Mai 2023

Schlagworte

Allgemein Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220217.L00

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2019220217_20230509L00