Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/22/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0152

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §64 Abs1 Z2 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 lita idF 2018/II/229

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0272 E 25. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die aufrechte Zulassung an einer Universität ist als eine (besondere) Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Student" anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0118; 9.8.2018, Ra 2018/22/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220152.L01

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2019220152_20230504L01

Rechtssatz für Ra 2019/22/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0152

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §64 Abs1 Z2 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 lita idF 2018/II/229
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/22/0019 E 30. Dezember 2020 RS 2

Stammrechtssatz

In einer Erledigung der Universität, welche mehrere Bedingungen enthält, die vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium zu erfüllen sind und die unstrittig noch nicht erfüllt wurden vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141; VwGH 19.10.2019, Ra 2018/22/0235; 10.12.2019, Ra 2019/22/0220) ist keine Aufnahmebestätigung und damit kein Nachweis für die Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAGDV 2005 zu erblicken vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0073).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220152.L02

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2019220152_20230504L02

Rechtssatz für Ra 2019/22/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0152

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §56
NAG 2005 §64 Abs1 Z2 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 lita idF 2018/II/229
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Umstand, dass das VwG vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat und nicht nur jener, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet wurden vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025; VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024), steht das Neuerungsverbot nicht entgegen, stellt doch die Frage, ob in der Erledigung der Universität, welche mehrere Bedingungen enthält, die vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium zu erfüllen sind, eine aufrechte Bestätigung über die Zulassung zum Studium zu erblicken ist, keine Tatsachenfrage, sondern letztlich eine Frage der rechtlichen Würdigung eines von Anfang an durch eine vorgelegte Urkunde bekannten Sachverhalts dar vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2018/22/0022; VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220152.L03

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2019220152_20230504L03

Entscheidungstext Ra 2019/22/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0152

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §56
NAG 2005 §64 Abs1 Z2 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 lita idF 2018/II/229
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien, gegen das am 27. Mai 2019 mündlich verkündete und mit 6. Juni 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/090/5158/2019-8, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: A S, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1.1. Die im Jahr 1992 geborene Mitbeteiligte, eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 16. August 2018 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

1.2. Die Mitbeteiligte hat bereits davor einen „Bescheid“ der Universität Wien vom 19. März 2018 „über Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium“ erwirkt, der lautete:

„Aufgrund Ihres Antrags vom 17.01.2018 können Sie zum Bachelorstudium Islamisch-Theologische Studien unter nachstehenden Bedingungen, die Sie VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium erfüllen müssen, zugelassen werden:

-
Persönliche Vorlage jener Originaldokumente, die als Zulassungsvoraussetzung für die elektronische Antragstellung [...] angefordert wurden. Bei Nichtvorlage der Originaldokumente oder bei begründetem Zweifel über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit dieser Originaldokumente kann die Zulassung nicht erteilt werden.
-
Ergänzungsprüfung Deutsch
-
Ergänzungsprüfung Geographie/Geschichte

Die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage ist maßgeblich.“

2.1. Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Revisionswerber) den Antrag der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ab. Die Mitbeteiligte habe - so die wesentliche Begründung - keinen Nachweis über die Herkunft der von ihr behaupteten Unterhaltsmittel erbracht. Die „Kostenübernahmeerklärung“ ihres Onkels entspreche nicht den Anforderungen an eine Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG. Es lägen auch keine Umstände vor, die im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu einer anderen Entscheidung führen würden.

2.2. Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, sie erfülle alle Erteilungsvoraussetzungen und habe diese auch ausreichend nachgewiesen. So sei sie mit „Bescheid“ der Universität Wien vom 19. März 2018 unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zum Studium zugelassen worden. Ihr Bankguthaben resultiere aus Zuwendungen ihres Onkels und rühre folglich nicht aus illegalen Quellen her; im Übrigen sei aus dem Gesetz nicht abzuleiten, dass die Herkunft der Mittel zusätzlich nachzuweisen sei. Die Mitbeteiligte könne zudem bei Verwandten wohnen, eine Wohnrechtsvereinbarung sei abgeschlossen worden.

3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. Mai 2019 (ausgefertigt mit 6. Juni 2019) gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 19. Februar 2019 Folge und erteilte die beantragte Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG für die Dauer eines Jahres.

3.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Mitbeteiligte sei mit „Bescheid“ der Universität Wien vom 19. März 2018 unter der Bedingung der Ablegung von Ergänzungsprüfungen zu einem näher genannten Studium zugelassen worden. Sie verfüge über Unterhaltsmittel von beinahe € 17.000,--, die ihr von ihrem Onkel zugewendet worden seien; die Herkunft der Mittel sei ausreichend geklärt, ein Verdacht, dass das Geld aus illegalen Quellen herrühre, sei nicht hervorgekommen. Die Mitbeteiligte verfüge weiters über eine bis 14. August 2019 gültige Reisekrankenversicherung; aufgrund der vorhandenen Unterhaltsmittel werde sie nach ihrer Einreise in Österreich in der Lage sein, eine Selbstversicherung als Studentin abzuschließen. Hinweise auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seien ebenso nicht hervorgekommen.

3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsvorschriften - im Wesentlichen, die Mitbeteiligte sei mit „Bescheid“ der Universität Wien vom 19. März 2018 zu einem näher genannten Studium zugelassen worden, verfüge somit über eine Aufnahmebestätigung und erfülle daher die betreffende Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV). Sie verfüge weiters über Unterhaltsmittel (Sparguthaben) von beinahe € 17.000,--, deren Herkunft geklärt sei; ein Verdacht, dass das Geld aus illegalen Quellen stammen könnte, sei nicht hervorgekommen. Der Aufenthalt führe folglich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG. Die Voraussetzung einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung sei ebenso gegeben; die Mitbeteiligte verfüge über eine bis 14. August 2019 gültige Reisekrankenversicherung und werde nach der Einreise in der Lage sein, eine den Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG entsprechende Selbstversicherung abzuschließen. Insgesamt seien daher alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.

3.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - gegenständliche Revision, in der - unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - (vorrangig) releviert wird, der „Bescheid“ der Universität Wien vom 19. März 2018 stelle keine Aufnahmebestätigung gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAG-DV dar, werde doch darin lediglich darüber informiert, dass die Mitbeteiligte nach vorangehender Erfüllung der näher genannten Bedingungen zum Studium zugelassen werden könne. Mangels Vorliegens einer aufrechten Zulassung sei daher die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt.

4.2. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist aus dem oben angeführten Grund zulässig und auch berechtigt.

6.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG (in der geltenden Fassung) ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG erfüllen (Ziffer eins,) und (unter anderem) ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen angeführten Bildungseinrichtung) absolvieren (Ziffer 2, bis Ziffer 6,).

Gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAG-DV, in der fallbezogen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, ist zusätzlich zu den in Paragraph 7, NAG-DV genannten Urkunden und Nachweisen einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student eine Aufnahmebestätigung der Universität oder der jeweiligen anderen Bildungseinrichtung (im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, bis Ziffer 6, NAG) anzuschließen.

6.2. Die aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen in Betracht kommenden Bildungseinrichtung) ist somit als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung als Student anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt vergleiche , etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0161, Rn. 9).

7.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Fällen, in denen nahezu wortgleiche „Bescheide“ der Universität Wien - wie hier vergleiche , die obige Wiedergabe in Pkt. 1.2.) - im Blick standen, klargestellt, dass ein derartiger „Bescheid“ nicht als Aufnahmebestätigung, sondern als (bloße) Information zu erachten ist, wonach der Antragsteller unter näher genannten Bedingungen - die er noch vor der tatsächlichen Zulassung erfüllen müsse - zu einem späteren Zeitpunkt zum Studium zugelassen werden könne, und wonach die dann geltende Rechtslage maßgeblich sei vergleiche , etwa VwGH 30.12.2020, Ro 2018/22/0019, Pkt. 7.1.; VwGH 31.3.2021, Ra 2018/22/0230, Pkt. 5.1.; je mwN).

7.2. Im Hinblick auf diese ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - von der abzugehen kein Anlass besteht - ist auch im hier zu beurteilenden Fall im „Bescheid“ der Universität vom 19. März 2018, welcher mehrere Bedingungen enthält, die vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium zu erfüllen sind und die unstrittig bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht erfüllt wurden, keine Aufnahmebestätigung und damit kein Nachweis für die Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, NAG in Verbindung mit , Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAG-DV zu erblicken.

8.1. Soweit sich die Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung darauf beruft, der Revisionswerber habe sich weder im Bescheid noch im Beschwerdeverfahren auf das Fehlen einer Aufnahmebestätigung der Universität gestützt, das erstmals in der Revision erhobene Vorbringen sei wegen Verletzung des Neuerungsverbots unbeachtlich bzw. präkludiert, kann dem aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden:

8.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat, nicht nur jener, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet wurden vergleiche , VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025, Rn. 9; VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024, Rn. 9).

8.3. Dem steht auch das Neuerungsverbot nicht entgegen, stellt doch die Frage, ob in dem hier vorgelegten „Bescheid“ der Universität Wien eine aufrechte Bestätigung über die Zulassung zum Studium zu erblicken ist, entgegen der Argumentation der Mitbeteiligten keine Tatsachenfrage, sondern letztlich eine Frage der rechtlichen Würdigung eines von Anfang an durch eine vorgelegte Urkunde bekannten Sachverhalts dar (siehe VwGH 29.3.2021, Ra 2018/22/0022, Pkt. 8; vergleiche , auch VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141, Rn. 6).

9. Nach dem Vorgesagten schließt daher schon das Fehlen einer Aufnahmebestätigung der Universität gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAG-DV als besondere Voraussetzung die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung aus.

10. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis - schon aus den dargelegten Erwägungen - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 4. Mai 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220152.L00

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2019220152_20230504L00