Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/22/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0021

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/22/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0026 E 16. Februar 2017 RS 8

Stammrechtssatz

Die "Sache" des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220021.L01

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019220021_20190617L01

Rechtssatz für Ra 2019/22/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0021

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §66 Abs4
NAG 2005 §46
NAG 2005 §47
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/22/0022

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Antragsänderung im Verfahren vor der Behörde allenfalls zulässig wäre, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, NAG 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 46, NAG 2005 abgewiesen worden war, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220021.L02

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019220021_20190617L02

Entscheidungstext Ra 2019/22/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0021

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §66 Abs4
NAG 2005 §46
NAG 2005 §47
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/22/0022

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revisionen

1. des Landeshauptmannes von Steiermark (protokolliert zu Ra 2019/22/0021) und 2. des K N, vertreten durch Mag. Michael Medwed und Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Adolf Kolpinggasse 2 (protokolliert zu Ra 2019/22/0022), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. November 2018, LVwG 40.7-2332/2018-2, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweitrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (Behörde, Erstrevisionswerber) vom 22. Mai 2018 wurde der bei der Österreichischen Botschaft Nairobi gestellte Antrag des Zweitrevisionswerbers (Antragstellers), eines Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Adoptivmutter, einer Staatsangehörigen von Angola, mit Hinweis auf Paragraph 46, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil die Behörde die Adoption als ungültig beurteilte und somit eine Familienangehörigeneigenschaft zwischen dem Zweitrevisionswerber und seiner Adoptivmutter verneinte.

2 Dagegen erhob der Zweitrevisionswerber Beschwerde und stellte den Antrag, dass ihm "der beantragte Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger' gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG erteilt wird". In weiterer Folge wurde zudem ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.

3 Mit Beschluss vom 13. November 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt, leitete den in der Beschwerde gestellten "Antrag auf Abänderung des ursprünglichen Aufenthaltstitels in ‚Familienangehöriger' gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG" gemäß Paragraph 6, AVG an die Behörde weiter und stellte mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gleichen Tag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG "das gegenständliche Verfahren infolge konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vom 20.11.2017" ein. Eine Revision wurde sowohl hinsichtlich des Beschlusses als auch des Erkenntnisses für unzulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG hinsichtlich des angefochtenen Erkenntnisses - der Beschluss wurde in beiden Revisionen nicht angefochten - aus, der Zweitrevisionswerber habe in seiner Beschwerde seinen ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" explizit auf "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG geändert. Daher sei der ursprüngliche Antrag als konkludent zurückgezogen anzusehen, das Verwaltungsverfahren sei infolge dessen einzustellen und der geänderte Antrag der Behörde zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens zu übermitteln. 4 Dagegen richten sich einerseits die Amtsrevision der Behörde und andererseits die Revision des Antragstellers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Revisionen aufgrund ihres sachlichen und inhaltlichen Zusammenhanges gemeinsam beraten und erwogen:

5 Beide Revisionen rügen in ihren Zulässigkeitsbegründungen ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung insofern, als das LVwG unter der Annahme einer (wesentlichen) Antragsänderung in der Beschwerde den Bescheid der Behörde vom 22. Mai 2018 beheben hätte müssen. Die Amtsrevision zieht darüber hinaus in Zweifel, ob tatsächlich eine (wesentliche) Antragsänderung erfolgt sei; das LVwG hätte gemäß Paragraph 23, NAG vorgehen müssen.

6 Die Revisionen sind im Hinblick auf die unterlassene Behebung des Bescheides vom 22. Mai 2018 zulässig und auch berechtigt.

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche , VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 12.9.2016, Ra 2014/04/0037; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, jeweils mwN).

8 Das LVwG wich somit - wie die Revisionen zutreffend aufzeigen - von der hg. Rechtsprechung ab, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

9 Ergänzend wird zu dem vom Erstrevisionswerber formulierten Zweifel, ob tatsächlich eine (wesentliche) Antragsänderung erfolgt sei, Folgendes ausgeführt:

Dem Erstrevisionswerber ist zwar zuzustimmen, dass eine Antragsänderung von "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 46, NAG auf "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG unschlüssig ist, weil die Adoptivmutter den Verfahrensakten und auch den Ausführungen des Zweitrevisionswerbers zufolge nicht Österreicherin, EWR-Bürgerin oder Schweizer Bürgerin und somit nicht Zusammenführende iSd Paragraph 47, NAG ist. Die Auffassung des LVwG, mit der Beschwerde sei eine Antragsänderung und eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags erfolgt, ist nicht als unvertretbar anzusehen vergleiche , zur einzelfallbezogenen Auslegung von Parteienerklärungen etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2019/04/0019, Rn. 18), zumal der Zweitrevisionswerber die Richtigkeit dieser Auffassung in seiner Revision anerkennt.

Der Verwaltungsgerichtshof äußerte sich in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/22/0086, Pkt. 6 ff, ausführlich zu den Grenzen einer zulässigen Änderung eines verfahrenseinleitenden Antrages im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Demnach wird die "Sache" des behördlichen Verfahrens, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben. Der Umstand, dass eine Antragsänderung im Verfahren vor der Behörde allenfalls zulässig wäre, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, NAG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 46, NAG abgewiesen worden war, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt. Das LVwG ging somit zutreffend davon aus, dass es zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 47, NAG nicht zuständig war. Angesichts dessen kam eine Verpflichtung des LVwG, gemäß Paragraph 23, NAG vorzugehen, mangels Zuständigkeit im Verfahren gemäß Paragraph 47, NAG nicht in Frage.

10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 17. Juni 2019

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220021.L00

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019

Dokumentnummer

JWT_2019220021_20190617L00