Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/21/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0132

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung eine "ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration" nicht gefordert vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210132.L01

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210132_20190822L01

Rechtssatz für Ra 2019/21/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0132

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Steht ein Fremder bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt aufgrund seiner Erkrankung in laufender Behandlung, so ergibt sich, auch wenn eine derartige Behandlung einschließlich der erforderlichen Medikamentation für ihn auch in seinem Heimatstaat zugänglich sein mag, dennoch durch die jahrelang in Österreich durchgeführte Behandlung eine Verstärkung des Interesses an einem weiteren Verbleib.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210132.L02

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210132_20190822L02

Rechtssatz für Ra 2019/21/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0132

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/22/0005 E 17. Oktober 2016 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210132.L03

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210132_20190822L03

Entscheidungstext Ra 2019/21/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0132

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des I Z in S, vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Jänner 2019, W147 1411926-2/13E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Er reiste spätestens im Juni 2008 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid vom 8. Februar 2010 wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen, außerdem wurde der Revisionswerber in die Russische Föderation ausgewiesen. Er erhob Beschwerde und wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. Der beigezogene Sachverständige stellte fest, dass der Revisionswerber an Epilepsie leide, sich in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung befinde und auf ein Antiepileptikum eingestellt sei, wobei er unter dieser Behandlung seit fünf Jahren anfallsfrei sei.
3
Mit Erkenntnis vom 23. April 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde, Asyl- und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde allerdings „das Verfahren“ zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
4
Das BFA sprach sodann mit Bescheid vom 24. Oktober 2015 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation/Tschetschenien zulässig sei, und setzte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung fest.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. Jänner 2019 als unbegründet ab. Es sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (Beschluss vom 13. März 2019, E 598 aus 2019,) fristgerecht eingebrachte - außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen hat:
7
Hat das Verwaltungsgericht - so wie hier das BVwG - in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
8
In Bezug auf die Entscheidung nach Paragraph 57, AsylG 2005 fehlt es an einem entsprechenden Vorbringen. Lediglich bei Darlegung der Revisionsgründe wird diese Bestimmung - allerdings ihre Voraussetzungen verkennend - kurz angesprochen. Soweit sich die Revision auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 bezieht, war sie daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen.
9
Im Übrigen erweist sich die Revision aber als zulässig und berechtigt, weil das BVwG - wie vom Revisionswerber zutreffend geltend gemacht wird - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bei einem zehn Jahre übersteigenden Inlandsaufenthalt abgewichen ist.
10
Das BVwG erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung. Wird durch eine solche Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ihre Erlassung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch noch nach so langem Inlandsaufenthalt für verhältnismäßig angesehen (siehe etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 7 und 9 mwN, oder VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251, Rn. 11 und 12). Eine „ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration“, wie sie das BVwG in Bezug auf den Revisionswerber nicht festzustellen vermochte, wird von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem so langen Aufenthalt hingegen nicht gefordert vergleiche , nochmals VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 12).
11
Dass der unbescholtene Revisionswerber in Österreich überhaupt nicht integriert sei, lässt sich schon auf Grund der vom BVwG getroffenen Feststellungen nicht sagen. Denn demnach hat er diverse Deutsch- und Alphabetisierungskurse besucht und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (wozu anzumerken ist, dass er eine ihm in der Beschwerdeverhandlung auf Deutsch gestellte Frage gemäß der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift sinnvoll auf Deutsch beantworten konnte). Weiter hat er nach den Feststellungen des BVwG Kontakt zu österreichischen Freunden sowie zu einem Bruder und zu einer Schwester, denen jeweils Asyl zuerkannt worden ist. Dass sich der Revisionswerber nicht in Vereinen engagiert, entspricht zwar seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung. Dass er allerdings zumindest in der Vergangenheit bei einem österreichischen Ringerverein aktiv war, ergibt sich aus von ihm vorgelegten Bestätigungen dieses Vereins.
12
Maßgeblich ist dann noch, dass der Revisionswerber wegen seiner Epilepsieerkrankung in laufender Behandlung steht. Wenn eine derartige Behandlung einschließlich der erforderlichen Medikamentation für den Revisionswerber auch in Tschetschenien zugänglich sein mag, so ergibt sich dennoch durch die jahrelang in Österreich durchgeführte Behandlung eine Verstärkung des Interesses an einem weiteren Verbleib.
13
Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Derartige Gegebenheiten, die trotz des mehr als zehnjährigen Aufenthalts des Revisionswerbers eine Aufenthaltsbeendigung noch gerechtfertigt erscheinen ließen (siehe dazu die beispielshafte Aufzählung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13), hat das BVwG aber jedenfalls argumentativ nicht ins Treffen geführt. Zwar stellte es bei Wiedergabe des Verfahrensganges dar, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren - im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber zunächst ab 4. April 2017 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war - 2017 eingestellt und erst wieder 2018 fortgesetzt worden sei. Dass die insgesamt sechsmonatige Meldeunterbrechung des Revisionswerbers - wozu dieser in der Beschwerdeverhandlung angab, er habe „von April ungefähr bis Oktober ... bei verschiedenen Freunden, bei meiner Schwester, etc. in Österreich ohne Anmeldung“ gelebt - für eine maßgebliche Verlängerung des Beschwerdeverfahrens und insbesondere für die zehn Jahre übersteigende Dauer seines Inlandsaufenthaltes verantwortlich sei, hat das BVwG aber in keiner Weise ausgeführt. Vielmehr nahm es dann im Rahmen seiner Überlegungen zur Interessenabwägung auf den genannten Umstand überhaupt keinen Bezug.
14
Im Übrigen ist noch anzumerken, dass das BVwG auf die in Rn. 10 dargestellte Judikaturlinie betreffend einen zehn Jahre übersteigenden Inlandsaufenthalt überhaupt nicht eingegangen ist. Damit steht im Zusammenhang, dass es auch dem Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) - ungeachtet dessen, dass schon die rein asylrechtliche Entscheidung mehr als sieben Jahre gedauert hat - keine erkennbare Bedeutung zugemessen hat.
15
Auch deshalb ist das angefochtene Erkenntnis, soweit es nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 abspricht, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
16
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. August 2019

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210132.L00

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2019210132_20190822L00