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Der Revisionswerber, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 8. Jänner 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
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Mit Bescheid vom 9. Mai 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, erließ ein auf Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot und erteilte den Auftrag, in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass gegen den Revisionswerber ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbort erlassen werde und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass gegen den Revisionswerber ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbort erlassen werde und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Auch bei bewilligter Verfahrenshilfe hat die Revision dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG zu entsprechen, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 31.7.2018, Ra2018/20/0182, mwN).Auch bei bewilligter Verfahrenshilfe hat die Revision dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zu entsprechen, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird vergleiche , VwGH 31.7.2018, Ra2018/20/0182, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025; 19.6.2018, Ra 2018/20/0263 bis 0266, jeweils mwN). Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist (vgl. VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird vergleiche , VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0025; 19.6.2018, Ra 2018/20/0263 bis 0266, jeweils mwN). Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist vergleiche , VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300, mwN). 9
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die vorliegende Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Revision einen Satz enthält, der - wenn auch ohne entsprechende Überschrift oder Bezeichnung - offenbar als Darstellung von Revisionsgründen intendiert ist, sich inhaltlich aber auf einen Verweis auf die „Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ beschränkt (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0238, mwN).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die vorliegende Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Revision einen Satz enthält, der - wenn auch ohne entsprechende Überschrift oder Bezeichnung - offenbar als Darstellung von Revisionsgründen intendiert ist, sich inhaltlich aber auf einen Verweis auf die „Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ beschränkt vergleiche , VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0238, mwN). 10
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, weil sie sich im Sinn dieser Bestimmung nicht zu ihrer Behandlung eignet. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags hinsichtlich der entgegen § 21 Abs. 6 BVwGG - ohne Bescheinigung des Nichtvorliegens der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 1 Abs. 2 BVwG-EVV) - eingebrachten Revision (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2020/20/0144, mwN).Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, weil sie sich im Sinn dieser Bestimmung nicht zu ihrer Behandlung eignet. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags hinsichtlich der entgegen Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG - ohne Bescheinigung des Nichtvorliegens der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph eins, Absatz 2, BVwG-EVV) - eingebrachten Revision vergleiche , VwGH 15.5.2020, Ra 2020/20/0144, mwN). Wien, am 13. Juli 2020