Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0116

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0038 B 15. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Parteienrevision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines VwG gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass der Revisionswerber durch diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein kann. Dabei ist es erforderlich, dass der Revisionswerber durch die Aufhebung im Fall der Rechtswidrigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtlich besser gestellt wäre. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Revision nicht, dann ist die Revision zurückzuweisen vergleiche VwGH 22.4.2015, 2012/10/0235).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170116.L01

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170116_20200213L01

Rechtssatz für Ra 2019/17/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0116

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0042 E 3. Oktober 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Grundgedanke der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist vergleiche E 29. Mai 2008, 2007/07/0063; E 12. September 2005, 2004/10/0152).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170116.L02

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170116_20200213L02

Entscheidungstext Ra 2019/17/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0116

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Dr. Koprivnikar sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der V L in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Jänner 2019, LVwG-S-2642/001-2017, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 4. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen. römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Übrigen (also im Umfang seiner Spruchpunkte 2. und 3.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde mit Spruchpunkt 1. der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. September 2017 hinsichtlich eines sogenannten "Ein-Auszahlungsgerätes" Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren

diesbezüglich eingestellt. Mit Spruchpunkt 2. erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Revisionswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer namentlich genannten Gesellschaft schuldig, dass diese Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Geräte und Veranstalterin zu verantworten habe, zur Tatzeit am Tatort mit vier näher genannten Glücksspielautomaten verbotene Ausspielungen "veranstaltet bzw. sich daran unternehmerisch beteiligt" habe. Sie habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach "§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 4. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG" i.V.m.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangen, weshalb über sie gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Glücksspielgesetzes (GSpG) vier Geldstrafen sowie vier Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurden die Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, VStG neu festgesetzt. Mit Spruchpunkt 3. wurde ausgesprochen, dass die Revisionswerberin keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen habe. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Das Erkenntnis des LVwG werde "in seinem gesamten Umfang und Inhalt angefochten". Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (z.B. VwGH 28.11.2018, Ra 2018/17/0164, mwN).

römisch eins.) Zu Spruchpunkt 1. (Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des "Ein-Auszahlungsgerätes") und Spruchpunkt 4. (Abweisung eines Beweisantrages) des angefochtenen Erkenntnisses:

5 Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der angelasteten Übertretung des GSpG mit dem unter Punkt 5. des Straferkenntnisses angelasteten "Ein- Auszahlungsgerät" stattgegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

6 Die Zulässigkeit einer Parteienrevision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass der Revisionswerber durch diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein kann. Dabei ist es erforderlich, dass der Revisionswerber durch die Aufhebung im Fall der Rechtswidrigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtlich besser gestellt wäre. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Revision nicht, dann ist die Revision zurückzuweisen vergleiche , VwGH 15.7.2019, Ra 2019/09/0038, mwN).

7 Der in der Revision mitangefochtene Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des LVwG stellt ein gegen die Revisionswerberin geführtes Verwaltungsstrafverfahren ein und ist damit für sie ausschließlich von Vorteil. Eine Verletzung im Recht "nicht ohne die hierfür erforderlichen Voraussetzungen bestraft zu werden; dies insbesondere auch unter Verhängung einer überhöhten (Ersatzfreiheits)Strafe" ist daher von vornherein ausgeschlossen. 8 Soweit sich die Revision gegen die Abweisung von Beweisanträgen mit Spruchpunkt 4. des Erkenntnisses richtet, erweist sie sich ebenfalls als unzulässig vergleiche , zur Unzulässigkeit der gesonderten Anfechtung verfahrensleitender Anordnungen VwGH 2.7.2009, 2008/12/0090).

9 Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, VwGG zurückzuweisen.

römisch zwei.) Zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses (Bestrafung, Kosten)

10 Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit ihrer Revision in einem Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zu der (näher dargestellten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG begründet. Ihr sei entgegen der nach der Rechtsprechung eintretenden Konsumation einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierten Fall GSpG (unternehmerisch Beteiligen an verbotenen Ausspielungen) durch eine solche nach dem ersten Fall dieser Bestimmung (Veranstalten derselben) sowohl eine Übertretung des ersten als auch des vierten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angelastet worden.

11 Die Revision erweist sich aus diesem Grund hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Erkenntnisses sowie der damit untrennbar verbundenen Kosten des Strafverfahrens in Spruchpunkt 3. als zulässig vergleiche , VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0968).

12 Sie ist auch begründet:

13 Paragraph 44 a, VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (siehe VwGH 14.9.2018, Ra 2017/17/0407, mwN).

14 Grundgedanke der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist vergleiche , etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0177).

15 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, konsumiert die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG das gleichzeitig vom Bestraften verwirklichte Tatbild der unternehmerischen Beteiligung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG vergleiche , neuerlich VwGH 14.9.2018, Ra 2017/17/0407). Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt. Dagegen ist mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt. 16 Indem das LVwG der Revisionswerberin vorwarf, durch die eingangs dargestellte Tathandlung sowohl das erste als auch das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG übertreten zu haben, belastete es - auf dem Boden der hg. Judikatur - sein Erkenntnis in den Spruchpunkten 2. und 3. mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, weshalb dieses in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Februar 2020

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170116.L00

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Dokumentnummer

JWT_2019170116_20200213L00