Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/09/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0130

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient. Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, dass die freie Verfügungsgewalt über eine Sache von dem (oder: den) Berechtigten auf die Behörde übergeht vergleiche VwGH 14.12.1993, 93/14/0130).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090130.L04

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090130_20200421L01

Rechtssatz für Ra 2019/09/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0130

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
AVG §8
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 2 (hier ohne den zweiten und den dritten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer Beschlagnahme nach dem GSpG 1989 wird nicht nur in die Rechtsphäre des Eigentümers eingegriffen, sondern auch in jene des Inhabers und des Veranstalters. Aus Paragraph 53, Absatz 3, GSpG 1989 ergibt sich, dass Parteien im Beschlagnahmeverfahren der Veranstalter, der Inhaber und der Eigentümer beschlagnahmter Gegenstände sind. Diese Personen sind Bescheidadressaten eines Beschlagnahmebescheids; ihnen kommt daher auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen einen Beschlagnahmebescheid zu erheben. Das Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG 1989 ist demnach ein Mehrparteienverfahren, bei dem neben dem Eigentümer auch dem Inhaber und dem Veranstalter der beschlagnahmten Gegenstände Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 29.4.2019, Ra 2017/17/0967; vergleiche ErläutRV 1067 BlgNR 17. GP, 22).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090130.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090130_20200421L02

Rechtssatz für Ra 2019/09/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0130

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 4 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Mit Erlassung des Bescheids gegenüber einer der mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden (siehe VwGH 20.3.2003, 2001/06/0023); eine übergangene Partei im Mehrparteienverfahren kann ab diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsmittel erheben vergleiche VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182; VwGH 26.5.1986, 86/08/0016).

Schlagworte

Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090130.L05

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090130_20200421L03

Rechtssatz für Ra 2019/09/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0130

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
GSpG 1989 §53
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Erlassung eines zweiten Beschlagnahmebescheids vermag die Aufhebung eines zeitlich früheren Bescheids nicht zu begründen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090130.L03

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090130_20200421L04

Entscheidungstext Ra 2019/09/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0130

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §63 Abs1
AVG §68 Abs1
AVG §8
GSpG 1989 §53
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
VwRallg
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Juni 2019, LVwG 41.36- 368/2017-15, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landespolizeidirektion Steiermark; mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 18. November 2016 hatte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) gegenüber der - (zunächst) als Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte ermittelten - Mitbeteiligten die Beschlagnahme von fünf, bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am selben Tag in einem näher bezeichneten Lokal vorgefundenen Glücksspielgeräten angeordnet.

2 Mit weiterem Bescheid vom 13. Dezember 2016 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gegenüber der Mitbeteiligten abermals - diesmal (auch) als Veranstalterin und Eigentümerin dieser Geräte - die Beschlagnahme derselben fünf Glücksspielgeräte aus.

3 Die Mitbeteiligte erhob gegen beide Bescheide jeweils eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

4 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juni 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der gegen den Bescheid vom 18. November 2016 erhobenen Beschwerde statt und behob diesen. Das Verwaltungsgericht begründete dies damit, dass die Beschlagnahme mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 gegenüber der Mitbeteiligten auch als Veranstalterin und Eigentümerin ausgesprochen worden sei, wogegen diese ebenfalls Beschwerde erhoben habe. Aus diesem Grund sei der gegenständliche Bescheid, der sich an die Mitbeteiligte als Inhaberin richte, zu beheben. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Revisionsbeantwortungen wurden in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die revisionswerbende Partei argumentiert die Zulässigkeit der Revision unter anderem damit, dass das Verwaltungsgericht von der (näher dargelegten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abgewichen sei, als es von den zwei in derselben (Beschlagnahme-)Sache ergangenen Bescheiden den zeitlich späteren Beschlagnahmebescheid hätte aufheben müssen.

Damit erweist sich die Revision als zulässig und auch berechtigt:

7 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat mit Bescheid vom 18. November 2016 die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen fünf Glücksspielgeräte gegenüber der Mitbeteiligten, die es als Inhaberin der Geräte ansprach, angeordnet.

8 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2020, Ra 2019/09/0052, auf das zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, besteht das Wesen der Beschlagnahme darin, dass die freie Verfügungsgewalt über eine Sache von dem (oder: den) Berechtigten auf die Behörde übergeht. Im Fall einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz wird nicht nur in die Rechtsphäre des Eigentümers eingegriffen, sondern auch in jene des Inhabers und des Veranstalters. Das Beschlagnahmeverfahren nach dem Glücksspielgesetz ist daher insoweit ein Mehrparteienverfahren, als neben dem Eigentümer auch dem Inhaber und dem Veranstalter der beschlagnahmten Gegenstände Parteistellung zukommt. 9 Mit Erlassung des Bescheides gegenüber einer der mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden. Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid besteht - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheids bezeichnet wurde oder nicht - wenn nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten gewesen wäre vergleiche , zum Ganzen nochmals VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN).

10 Im vorliegenden Fall wurde die Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte mit dem unstrittig am 18. November 2016 gegenüber der Mitbeteiligten, die (auch) Inhaberin dieser Geräte ist, erlassenen Bescheid verfügt. Der Beschlagnahmebescheid war damit wirksam erlassen. Die Mitbeteiligte konnte bereits Beschwerde erheben - was sie auch tat - und sich dabei auch auf ihr Eigentumsrecht oder ihre Stellung als Veranstalterin berufen. Die abermalige Erlassung eines weiteren (neuen) Bescheids gegenüber der Mitbeteiligten war nach dem Gesagten weder zulässig noch erforderlich (siehe zum Wiederholungsverbot auch VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620, u.a.). Die Erlassung eines zweiten Beschlagnahmebescheids vermag die Aufhebung des zeitlich früheren Bescheids jedenfalls nicht zu begründen.

11 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und den zeitlich früheren Bescheid vom 18. November 2016 aufhob, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. 12 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 21. April 2020

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090130.L00

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Dokumentnummer

JWT_2019090130_20200421L00