Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0130

Rechtssatz

Die Erlassung eines zweiten Beschlagnahmebescheids vermag die Aufhebung eines zeitlich früheren Bescheids nicht zu begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090130.L03