Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/02/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0069

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §98a idF 2017/I/009
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG 1967 ist maßgeblich, dass Geräte oder Gegenstände, welche geeignet sind, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung (idR Geschwindigkeitsmessgeräte; vergleiche ErläutRV 1359 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) zu beeinflussen oder zu stören, an Kfz angebracht oder in solchen mitgeführt werden (argum.: "beeinflusst oder gestört werden können"). Ob das Gerät oder der Gegenstand tatsächlich in Betrieb genommen wurde bzw. ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen nicht ausschlaggebend. Vielmehr reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits die bloße Eignung des im Kfz angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020069.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019020069_20190617L01

Entscheidungstext Ra 2019/02/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0069

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §98a idF 2017/I/009
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des P in H, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Jänner 2019, Zl. LVwG-602790/4/KLe, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Oktober 2018 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort einen konkret genannten PKW, an welchem für den Revisionswerber erkennbar ein "Radar- oder Laserblocker" der Marke "Stinger" angebracht gewesen sei, gelenkt und dadurch Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG verletzt. Die belangte Behörde verhängte gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage).

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sinngemäß mit der Maßgabe ab, dass die verhängte Geldstrafe auf EUR 1.700,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit entscheidungsrelevant - fest, an dem vom Revisionswerber zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem konkret benannten Ort gelenkten PKW sei für ihn erkennbar ein "Radar- oder Laserblocker" der Marke "Stinger" angebracht gewesen. Die "Stinger-Card" habe sich im Handschuhfach und nicht im Kartenlesegerät befunden. Bei der Anhaltung durch Beamte der zuständigen Autobahnpolizeiinspektion seien im Bereich der Kennzeichenhalterung die entsprechenden Sensoren und im Fahrgastraum entsprechenden Bedienteile vorgefunden worden. In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, der Gesetzeswortlaut des Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG stelle nicht darauf ab, ob eine Beeinflussung oder Störung tatsächlich stattgefunden habe, sondern ob es sich um ein Gerät handle, das aufgrund seiner Bauweise technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflussen oder stören könne. Es sei damit im gegenständlichen Fall unerheblich, ob der Radar- oder Laserblocker in Betrieb gewesen oder nur temporär durch Entfernen der "Stinger-Card" außer Betrieb gesetzt worden sei, weil dieses Gerät jedenfalls geeignet gewesen sei, eine Verkehrsüberwachung zu beeinflussen bzw. zu stören.

4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Die außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG. Es stehe außer Frage, dass nicht jedes Anbringen oder Mitführen von Geräten oder Gegenständen, die auch nur "theoretisch" geeignet seien, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören, Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG unterstellt werden könnte. Im gegenständlichen Fall sei die "Stinger-Card" für den Fahrer unerreichbar im Handschuhfach gelegen. Das Kartenlesegerät alleine sei jedenfalls kein System, welches geeignet sei, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören. 8 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, welcher iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen vergleiche , etwa VwGH 6.3.2017, Ra 2017/02/0020, mwN).

10 Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, neu geschaffene und hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 98 a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, lautet auszugsweise:

"Radar- oder Laserblocker

Paragraph 98 a, (1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

  1. Absatz 2,Verstöße gegen Absatz eins, sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
  2. Absatz 3,..."

11 Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG ist maßgeblich, dass Geräte oder Gegenstände, welche geeignet sind, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung (idR Geschwindigkeitsmessgeräte; vergleiche , ErläutRV 1359 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7, ) zu beeinflussen oder zu stören, an Kraftfahrzeugen angebracht oder in solchen mitgeführt werden (argum.: "beeinflusst oder gestört werden können"). Ob das Gerät oder der Gegenstand tatsächlich in Betrieb genommen wurde bzw. ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen nicht ausschlaggebend. Vielmehr reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits die bloße Eignung des im Kraftfahrzeug angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen.

12 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall für den Revisionswerber erkennbar ein "Radar- oder Laserblocker" in dem von ihm gelenkten PKW angebracht gewesen sei, wird in der Revision nicht bestritten vergleiche , zur Verpflichtung des Lenkers, sich davon zu überzeugen, dass keine Radar- oder Laserblocker im Kfz mitgeführt werden, VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0076).

13 Ob darüber hinaus im gegenständlichen Fall die "Stinger-Card" in dem im PKW angebrachten Gerät eingesteckt war oder sich die Karte - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt wurde - im Handschuhfach befunden hat, ist für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG nicht ausschlaggebend. Das Verwaltungsgericht kommt damit zutreffend zum Ergebnis, dass fallgegenständlich durch das Lenken des mit einem Radar- bzw. Laserblocker ausgerüsteten Kraftfahrzeuges Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG erfüllt ist.

14 Sofern der Revisionswerber darüber hinaus - für ihn nicht relevante - Klarstellungen zur Auslegung des Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG begehrt, etwa zur Anwendung der genannten Bestimmung auf Lieferanten von derartigen Geräten, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Frage nicht abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig vergleiche , für viele VwGH 29.10.2018, Ra 2018/02/0213, mwN).

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020069.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Dokumentnummer

JWT_2019020069_20190617L00