1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2018, mit dem sein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - unter anderem wegen Fehlen eines Nachweises, dass er Student sei - abgewiesen worden war, als unbegründet ab.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2018, mit dem sein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - unter anderem wegen Fehlen eines Nachweises, dass er Student sei - abgewiesen worden war, als unbegründet ab.
Das Verwaltungsgericht führte - soweit hier von Bedeutung - aus, der Revisionswerber habe zwar ein als „Bescheid“ über seinen „Antrag auf Zulassung zum Studium“ betiteltes Schreiben der Universität Wien vom 5. März 2018 als Aufnahmebestätigung im Sinn des § 8 Z 7 lit. a NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) vorgelegt. Er sei jedoch mit dem betreffenden Schreiben lediglich in Kenntnis gesetzt worden, dass er unter näher genannten Bedingungen, die er „VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium“ erfüllen müsse, zum „VWU-Deutschkurs“ und zum „Bachelorstudium Lehramt UF Englisch“ zugelassen werden könne. Dass er die vorgesehenen Bedingungen bereits erfüllt habe, sei nicht behauptet worden. Im Hinblick darauf sei er aber noch nicht - weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Studierender - zum Studium oder Vorstudienlehrgang tatsächlich zugelassen. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel seien daher nicht erfüllt, der Antrag sei schon deshalb abzuweisen.Das Verwaltungsgericht führte - soweit hier von Bedeutung - aus, der Revisionswerber habe zwar ein als „Bescheid“ über seinen „Antrag auf Zulassung zum Studium“ betiteltes Schreiben der Universität Wien vom 5. März 2018 als Aufnahmebestätigung im Sinn des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) vorgelegt. Er sei jedoch mit dem betreffenden Schreiben lediglich in Kenntnis gesetzt worden, dass er unter näher genannten Bedingungen, die er „VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium“ erfüllen müsse, zum „VWU-Deutschkurs“ und zum „Bachelorstudium Lehramt UF Englisch“ zugelassen werden könne. Dass er die vorgesehenen Bedingungen bereits erfüllt habe, sei nicht behauptet worden. Im Hinblick darauf sei er aber noch nicht - weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Studierender - zum Studium oder Vorstudienlehrgang tatsächlich zugelassen. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel seien daher nicht erfüllt, der Antrag sei schon deshalb abzuweisen.
2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung - unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe Nachweise gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG-DV (wie bei einem Verlängerungsantrag) verlangt. Vorliegend handle es sich jedoch um einen Erstantrag, bei dem lediglich eine Aufnahmebestätigung gemäß § 8 Z 7 lit. a NAG-DV vorzulegen sei. Dem habe der Revisionswerber durch Vorlage des Zulassungsbescheids der Universität Wien vom 5. März 2018 entsprochen.3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung - unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe Nachweise gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV (wie bei einem Verlängerungsantrag) verlangt. Vorliegend handle es sich jedoch um einen Erstantrag, bei dem lediglich eine Aufnahmebestätigung gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV vorzulegen sei. Dem habe der Revisionswerber durch Vorlage des Zulassungsbescheids der Universität Wien vom 5. März 2018 entsprochen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
4.1. Gemäß § 64 Abs. 1 NAG, in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen angeführten Bildungseinrichtung) absolvieren.4.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG, in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen angeführten Bildungseinrichtung) absolvieren.
Gemäß § 8 Z 7 lit. a NAG-DV, in der fallbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 231/2017, ist zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende eine Aufnahmebestätigung der Universität (oder der jeweiligen anderen Bildungseinrichtung) anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV, in der fallbezogen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2017,, ist zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende eine Aufnahmebestätigung der Universität (oder der jeweiligen anderen Bildungseinrichtung) anzuschließen.
4.2. Die aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen in Betracht kommenden Bildungseinrichtung) ist somit als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung für Studierende anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0161).4.2. Die aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen in Betracht kommenden Bildungseinrichtung) ist somit als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung für Studierende anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt vergleiche , VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0161).
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Fällen, in denen nahezu wortgleiche „Bescheide“ der Universität Wien im Blick standen, klargestellt, dass ein derartiger „Bescheid“ nicht als Aufnahmebestätigung, sondern als (bloße) Information zu erachten ist, wonach der Antragsteller unter näher genannten Bedingungen - die er noch vor der tatsächlichen Zulassung erfüllen müsse - zu einem späteren Zeitpunkt zum Studium zugelassen werden könne, und wonach die dann geltende Rechtslage maßgeblich sei (vgl. jüngst VwGH 30.12.2020, Ro 2018/22/0019; auch 9.8.2018, Ra 2018/22/0141; 10.12.2019, Ra 2019/22/0220; u.a.).5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Fällen, in denen nahezu wortgleiche „Bescheide“ der Universität Wien im Blick standen, klargestellt, dass ein derartiger „Bescheid“ nicht als Aufnahmebestätigung, sondern als (bloße) Information zu erachten ist, wonach der Antragsteller unter näher genannten Bedingungen - die er noch vor der tatsächlichen Zulassung erfüllen müsse - zu einem späteren Zeitpunkt zum Studium zugelassen werden könne, und wonach die dann geltende Rechtslage maßgeblich sei vergleiche , jüngst VwGH 30.12.2020, Ro 2018/22/0019; auch 9.8.2018, Ra 2018/22/0141; 10.12.2019, Ra 2019/22/0220; u.a.).
5.2. In Anbetracht dessen stellt auch das hier gegenständliche Schreiben der Universität Wien vom 5. März 2018 keine Aufnahmebestätigung im Sinn des § 8 Z 7 lit. a NAG-DV dar. Folglich ist das Verwaltungsgericht ohne einen Rechtsirrtum zum Ergebnis gelangt, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lit. a NAG-DV nicht erfüllt seien und der Antrag schon deshalb abzuweisen sei.5.2. In Anbetracht dessen stellt auch das hier gegenständliche Schreiben der Universität Wien vom 5. März 2018 keine Aufnahmebestätigung im Sinn des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV dar. Folglich ist das Verwaltungsgericht ohne einen Rechtsirrtum zum Ergebnis gelangt, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV nicht erfüllt seien und der Antrag schon deshalb abzuweisen sei.
5.3. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen stützte das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde auch nicht (tragend) darauf, dass der Revisionswerber keine Nachweise im Sinn des § 8 Z 7 lit. b NAG-DV erbracht habe. Vielmehr ging es ohne Rechtsirrtum davon aus, dass er im Verfahren über seinen Erstantrag keine gemäß § 8 Z 7 lit. a NAG-DV erforderliche Aufnahmebestätigung erbracht habe.5.3. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen stützte das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde auch nicht (tragend) darauf, dass der Revisionswerber keine Nachweise im Sinn des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV erbracht habe. Vielmehr ging es ohne Rechtsirrtum davon aus, dass er im Verfahren über seinen Erstantrag keine gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAG-DV erforderliche Aufnahmebestätigung erbracht habe.
6. In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen (vgl. VwGH 29.7.2019, Ra 2017/22/0087) - Zulässigkeitsbegründung wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.6. In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen vergleiche , VwGH 29.7.2019, Ra 2017/22/0087) - Zulässigkeitsbegründung wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2021