Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/18/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0315

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0316 Ra 2018/18/0317 Ra 2018/18/0320 Ra 2018/18/0319 Ra 2018/18/0318

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0357 E 22. Februar 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche zu alldem VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180315.L01

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018180315_20180906L01

Rechtssatz für Ra 2018/18/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0315

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013L0033 Aufnahme-RL Art21;
AsylG 2005 §8 Abs1;
EURallg;
MRK Art2;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0316 Ra 2018/18/0317 Ra 2018/18/0320 Ra 2018/18/0319 Ra 2018/18/0318

Rechtssatz

Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Im vorliegenden Revisionsfall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt vergleiche die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180315.L02

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2018180315_20180906L02

Entscheidungstext Ra 2018/18/0315

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0315

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0316 Ra 2018/18/0317 Ra 2018/18/0320 Ra 2018/18/0319 Ra 2018/18/0318

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des M, geboren 1965, 2. der N, geboren 1980, 3. des A, geboren 2009, 4. der M R, geboren 2011, 5. der R, geboren 2014 und 6. des A A, geboren 2017, alle vertreten durch Dr. Michael Bauer, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2018, Zlen. W245 2152482-1/11E, W245 2152483-1/12E, W245 2152476-1/11E, W245 2152481-1/11E, W245 2152485-1/11E und W245 2152479-1/10E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der aus Afghanistan stammenden revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Begründend führen die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass ihnen im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ein unverhältnismäßiger, nicht wieder gut zu machender Nachteil drohe. Ein weiterer Aufenthalt der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , VwGH 12.1.2018, Ra 2017/18/0357 bis 0362, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 11. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180315.L00

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2018180315_20180711L00

Entscheidungstext Ra 2018/18/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0315

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103000;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

32013L0033 Aufnahme-RL Art21;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art2;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/18/0316 Ra 2018/18/0317 Ra 2018/18/0320 Ra 2018/18/0319 Ra 2018/18/0318

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision 1. des M R, 2. der N R, 3. des A R, 4. der M R, 5. der R R und 6. des A R, alle in Wien, alle vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2018, Zlen. W245 2152482-1/11E (ad 1.), W245 2152483- 1/12E (ad 2.), W245 2152476-1/11E (ad 3.), W245 2152481-1/11E (ad 4.), W245 2152485-1/11E (ad 5.) und W245 2152479-1/10E (ad 6.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 richtet.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber ist der Ehegatte der Zweitrevisionswerberin. Die dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien sind deren minderjährige Kinder. Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans, stammen aus Kabul und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Sie stellten am 27. November 2015 (für die erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien) bzw. am 3. März 2017 (für den Sechstrevisionswerber) Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstrevisionswerber zusammengefasst an, seine (erste) Ehefrau und sein damals zweijähriger Sohn seien bei einem Angriff im Jahr 1990 ums Leben gekommen. Als er nunmehr im Jahr 2013 einen Drohbrief von den Taliban erhalten habe, habe er Angst bekommen, dass seine jetzige Familie das gleiche Schicksal ereilen werde. Die Zweitrevisionswerberin berief sich im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ihres Ehemanns und ergänzte, dass Hazara in Afghanistan nicht akzeptiert würden und sie ihre Kinder aufgrund der prekären Sicherheitslage habe in Sicherheit bringen wollen. Um sich die Flucht zu finanzieren, hätten die revisionswerbenden Parteien ihr Haus verkauft.

2 Mit Bescheiden vom 15. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend führte es - auf das Wesentliche zusammengefasst -

aus, das Fluchtvorbringen zur Ermordung der ersten Ehefrau und des Sohnes des Erstrevisionswerbers sowie zum Erhalt eines Drohbriefs sei aufgrund von Widersprüchlichkeiten und unplausiblen und teilweise gesteigerten Angaben nicht glaubhaft. Die Zweitrevisionswerberin habe in Österreich auch keine selbstbestimmte "westliche" Lebensweise angenommen, welche zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlichen Zwängen in Widerspruch stehe. Eine solche Lebensweise sei auch nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden. Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz führte das BVwG im Wesentlichen aus, den revisionswerbenden Parteien drohe bei einer Rückkehr nach Kabul keine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 2, oder 3 EMRK. Der Erstrevisionswerber sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als Schneider, Schuhverkäufer, Teppichknüpfer, Reinigungskraft und Kellner und sei seit der sechsten Klasse in der Lage gewesen, für sich selbst und später auch für seine Familie zu sorgen. Auch die Zweitrevisionswerberin verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung und könne demnach durch Gelegenheitstätigkeiten die Existenzgrundlage ihrer Familie sichern. Alle revisionswerbenden Parteien seien der Landessprache mächtig, über die in Kabul bestehenden Lebensbedingungen sehr gut informiert, mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut und verfügten über ein familiäres Netz in Kabul. Die Stadt Kabul sei über den Luftweg gut erreichbar und trotz nicht auszuschließender Anschläge insgesamt als ausreichend sicher einzustufen. Auch ergebe sich aufgrund der Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien keine reale Gefahr, dass diese einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Es stehe den minderjährigen dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien offen, in Kabul weiterhin eine Schule zu besuchen. Eine (Wieder-)Eingliederung der minderjährigen revisionswerbenden Parteien in die afghanische Gesellschaft sei aufgrund deren Alters und der überwiegenden Sozialisierung in Afghanistan möglich.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG habe es verabsäumt, ausreichende Feststellungen zur westlichen Orientierung der Zweitrevisionswerberin zu treffen. Betreffend die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz weiche das BVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es unberücksichtigt lasse, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern (und somit um besonders vulnerable Personen) handle. Ihnen drohe im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK.

6 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die Revision ist teilweise zulässig und auch teilweise

begründet.

Zu I:

9 Keine Berechtigung kommt der Revision insoweit zu, als sie fehlende Feststellungen hinsichtlich der "westlichen Orientierung" der Zweitrevisionswerberin moniert.

10 Mit diesem pauschal gehaltenen Vorbringen machen die revisionswerbenden Parteien Verfahrensmängel geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474-0479, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der vorliegenden Revision jedoch nicht zu entnehmen.

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu führt, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche , idS VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301-0306; 3.5.2018, Ra 2018/19/0191-0195).

11 Im gegenständlichen Fall setzte sich der erkennende Richter mit den Alltagsbeschäftigungen der Zweitrevisionswerberin auseinander und verneinte im Rahmen einer nicht als unvertretbar zu erkennenden Beweiswürdigung, dass eine Lebensweise im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlicher Bestandteil der Identität der Zweitrevisionswerberin geworden sei, was die revisionswerbenden Parteien mit der pauschal gehaltenen Verfahrensrüge nicht zu entkräften vermochten.

Zu II:

12 Berechtigung kommt der Revision hingegen insoweit zu, als sie zutreffend darauf verweist, dass das BVwG im Rahmen seiner Prüfung, ob den revisionswerbenden Parteien subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, nicht ausreichend auf die minderjährigen drittbis sechstrevisionswerbenden Parteien eingegangen ist.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche , VwGH 13.12.2016, Ra 2016/20/0098, mwN).

14 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN).

15 Im vorliegenden Revisionsfall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt vergleiche , die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien in Kabul tatsächlich vorfinden.

16 Einerseits lässt im vorliegenden Revisionsfall die Ausführung des BVwG, wonach die Lage in Kabul vergleichsweise sicher und stabil sei, keinen Rückschluss darauf zu, dass dies in gleicher Weise für besonders vulnerable Personen gilt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Länderfeststellungen des BVwG zu verweisen, wonach die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) in Afghanistan im Jahr 2016 die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn verzeichnet habe. Die zweithöchste Zahl an zivilen Opfern sei dabei in zentralen Regionen, wozu auch die Stadt Kabul zähle, registriert worden.

17 Andererseits ist der Ausführung des BVwG nicht zu entnehmen, dass es bei der Beurteilung der Versorgungslage in ausreichender Weise berücksichtigt hätte, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine sechsköpfige Familie mit vier minderjährigen Kindern handelt. Insbesondere aufgrund der besonderen Vulnerabilität der minderjährigen Kinder hätte das BVwG konkrete Feststellungen zu den Möglichkeiten der revisionswerbenden Parteien, in Kabul eine entsprechende Unterkunft zu finden, treffen müssen. Der allgemeine Hinweis des BVwG auf allfällig vorhandene familiäre Unterstützung kann diese erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen vergleiche , VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0357-0362, Rz 22).

18 Ausgehend davon bedarf es im gegenständlichen Fall einer genaueren, auf aktuellen Berichten beruhenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob den (vulnerablen) revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in Kabul, eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte droht. Zwar setzt sich das BVwG mit einigen Aspekten der Artikel 3, EMRK-Prüfung auseinander, jedoch lässt das angefochtene Erkenntnis eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, insbesondere in Anbetracht der bereits ausgeführten besonderen Schutzbedürftigkeit der minderjährigen revisionswerbenden Parteien, vermissen. Die Revision rügt daher zu Recht, dass dem BVwG eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen ist vergleiche , zur Begründungspflicht im Allgemeinen etwa VwGH 29.11.2017, Ro 2017/18/0002-0003, mwN).

19 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedoch gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 6. September 2018

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180315.L00.1

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2018180315_20180906L00