Verwaltungsgerichtshof
11.07.2018
Ra 2018/18/0315
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/18/0316
Ra 2018/18/0317
Ra 2018/18/0320
Ra 2018/18/0319
Ra 2018/18/0318
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des M, geboren 1965, 2. der N, geboren 1980, 3. des A, geboren 2009, 4. der M R, geboren 2011, 5. der R, geboren 2014 und 6. des A A, geboren 2017, alle vertreten durch Dr. Michael Bauer, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2018, Zlen. W245 2152482-1/11E, W245 2152483-1/12E, W245 2152476-1/11E, W245 2152481-1/11E, W245 2152485-1/11E und W245 2152479-1/10E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der aus Afghanistan stammenden revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Begründend führen die revisionswerbenden Parteien darin aus, dass ihnen im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ein unverhältnismäßiger, nicht wieder gut zu machender Nachteil drohe. Ein weiterer Aufenthalt der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , VwGH 12.1.2018, Ra 2017/18/0357 bis 0362, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 11. Juli 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180315.L00