Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0315

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0357 E 22. Februar 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche zu alldem VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/18/0316

Ra 2018/18/0317

Ra 2018/18/0320

Ra 2018/18/0319

Ra 2018/18/0318

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180315.L01