Verwaltungsgerichtshof
06.09.2018
Ra 2018/18/0315
GRS wie Ra 2017/18/0357 E 22. Februar 2018 RS 3
Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche zu alldem VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/18/0316
Ra 2018/18/0317
Ra 2018/18/0320
Ra 2018/18/0319
Ra 2018/18/0318
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180315.L01