Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/18/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0203

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z6

Rechtssatz

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180203.L01

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2018180203_20181106L01

Rechtssatz für Ra 2018/18/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0203

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0145 B 1. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (Hinweis B vom 19. Dezember 2016, Ra 2016/20/0135, mwN). Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (Hinweis B vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/02/0144, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180203.L02

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2018180203_20181106L02

Entscheidungstext Ra 2018/18/0203

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0203

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1998, vertreten durch Mag.a Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2018, Zl. W220 2183800-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - zusammengefasst - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde bestätigt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam und es wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Diesen Antrag begründet der Revisionswerber damit, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einer Abschiebung nach Afghanistan und somit mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet habe sich der Revisionswerber keine Verstöße gegen die Rechtsordnung zu Schulden kommen lassen.

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 30. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180203.L00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2018180203_20180530L00

Entscheidungstext Ra 2018/18/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0203

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A A, vertreten durch Mag.a Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2018, Zl. W220 2183800-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit über die Verhängung des Einreiseverbotes abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 2. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte der Revisionswerber aus, er habe seit dem Kindesalter mit seiner Familie im Iran gelebt. Afghanistan hätten sie wegen der Bedrohung durch die Taliban und einer früheren Feindschaft verlassen. Im Jahr 2015 habe die iranische Polizei den Revisionswerber aufgegriffen und gegen seinen Willen nach Syrien an vorderster Front auf der Seite Assads in den Krieg geschickt. Bei einem Kurzaufenthalt im Iran hätten ihn die iranischen Behörden vor die Wahl gestellt, erneut in den Krieg nach Syrien zu ziehen oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In Afghanistan fürchte er getötet zu werden, da er als Soldat im Syrienkrieg gewesen sei.
2
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend führte das BVwG zur Nichtzuerkennung von Asyl aus, dass eine aktuelle Bedrohung des Revisionswerbers in Afghanistan nicht erkennbar sei. Das fluchtauslösende Ereignis in Afghanistan habe im Kindesalter des Revisionswerbers stattgefunden, eine aktuelle Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem sei der Bruder des Revisionswerbers nach Afghanistan zurückgekehrt, ohne von den ehemaligen Verfolgern seiner Familie bedroht worden zu sein. Die behauptete Zwangsrekrutierung sei unwahrscheinlich, es sei viel eher davon auszugehen, dass der Revisionswerber aus ideologischen Gründen in den Krieg nach Syrien gezogen sei. Durch die aktive Teilnahme an Kriegshandlungen in Syrien sei überdies der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. Dem Revisionswerber sei auch subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen, da ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offenstehe. Er leide an keiner schwerwiegenden Krankheit, sei im erwerbsfähigen Alter, habe bereits auf einer Geflügelfarm gearbeitet, spreche die Landessprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Hinsichtlich der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seien Medikamente in Kabul erhältlich und es bestünden zwei psychiatrische Einrichtungen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe keine reale Gefahr, dass der Revisionswerber einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Betreffend die Rückkehrentscheidung ging das BVwG aus näher dargelegten Gründen vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet aus.

Zur Verhängung des zehnjährigen Einreiseverbots führte das BVwG aus, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt sei, da der Revisionswerber nachweislich aktiv in Kampfhandlungen im Syrienkrieg involviert gewesen sei. Die Erfüllung des Tatbestandes indiziere bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines „unbefristeten“ Einreiseverbotes (wohl gemeint: zehnjährigen Einreiseverbotes) gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Revisionswerber ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

5
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 moniert.
6
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I:

7
Die Revision ist, soweit sie sich gegen das verhängte Einreiseverbot richtet, zulässig und berechtigt.
8
Zur maßgeblichen Gesetzesbestimmung:
9
Paragraph 53, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise:

„Einreiseverbot

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) (...)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5, bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(...)

6.
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

(...)“

10
Im vorliegenden Revisionsfall stützte das BVwG die Verhängung des zehnjährigen Einreiseverbotes - wie bereits das BFA - auf die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG.
11
Die Erlassung eines Einreiseverbotes setzt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG insbesondere zu gelten, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB).
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist vergleiche , VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche , VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).
13
Fallgegenständlich stützte das BVwG seine Einschätzung, wonach der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt sei, einzig auf folgende Feststellung: „Der [Revisionswerber] war aktiv an Kampfhandlungen in Syrien beteiligt.“ Weitere Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die vorzunehmende Gefährdungsprognose, traf das BVwG in seiner Entscheidung nicht. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Gericht aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Welches „Gesamtverhalten“ das BVwG dabei im Blick hat, wird in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht dargelegt. Damit mangelt es dem Erkenntnis an den für eine nachprüfbare Gefährdungsprognose erforderlichen konkreten Feststellungen sowie einer nachvollziehbaren Begründung im Sinne der hg. Rechtsprechung vergleiche , zur Begründungspflicht im Allgemeinen VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; sowie jüngst VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094, mwN). Insbesondere ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, welcher der in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG explizit angeführten Straftatbestände der Paragraphen 278 a bis 278 f StGB im gegenständlichen Fall vom BVwG angenommen wurde. Auch ergibt sich weder aus dem angefochtenen Erkenntnis noch aus dem Verwaltungsakt eine Verurteilung des Revisionswerbers bzw. eingeleitete strafrechtliche Ermittlungen zu einer der angeführten strafrechtlichen Bestimmungen. Worauf sich die Einschätzung des BVwG, es sei im gegenständlichen Fall Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt, gründet, ist somit anhand der Ausführungen im Erkenntnis nicht nachvollziehbar.
14
Da schließlich auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid keine näheren Feststellungen und keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose zum verhängten Einreiseverbot traf, konnte das BVwG in diesem Punkt auch nicht vom einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, weshalb es in weiterer Folge nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen hätte dürfen vergleiche , dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). Auch diesen Umstand rügt die Revision zu Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der bei Verhängung eines Einreiseverbotes vorzunehmenden Gefährdungsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine besondere Bedeutung zukommt vergleiche , VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, jeweils mwN). Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, bei denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche , erneut VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; sowie VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, jeweils mwN). Von einem derart „eindeutigen Fall“ kann hier aufgrund der fehlenden Feststellungen und mangelhaften Begründung im Zusammenhang mit dem verhängten Einreiseverbot keine Rede sein.
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Damit belastete das BVwG das angefochtene Erkenntnis, soweit damit über die Verhängung des Einreiseverbotes abgesprochen wurde, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieses war daher im spruchgemäßen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
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Zu II:
17
Insofern sich die Revision überdies gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten richtet sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und die erlassene Rückkehrentscheidung moniert, gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
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Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung von Asyl einen Begründungsmangel bzw. fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den angenommenen Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 rügt, ist dem zu entgegnen, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage nicht abhängt. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind vergleiche , VwGH 1.6.2017, Ra 2017/20/0145, mwN).
19
In seiner Begründung zur Nichtzuerkennung von Asyl versagte das BVwG dem Fluchtvorbringen zunächst die Glaubwürdigkeit. Diesen für sich tragenden Erwägungen tritt die Revision nicht konkret entgegen. Die vom BVwG darüber hinaus angenommene Erfüllung des Tatbestandes des Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 stellt damit lediglich eine Zusatzbegründung dar, auf die es nicht entscheidungswesentlich ankommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt.
20
Die vorliegende Revision vermag auch nicht darzulegen, dass die vom BVwG angenommene Einschätzung, wonach der Revisionswerber aufgrund der festgestellten Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul vorfinde, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche vergleiche , VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN; sowie jüngst VwGH 17.9.2018, Ra 2018/20/0397, mwN).
21
Die Revision war daher, soweit sie nicht zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes mit Spruchpunkt römisch eins. geführt hat, mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180203.L00.1

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2018180203_20181106L00