Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/18/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0037

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
MRK Art8;
VwGVG 2014 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/20/0105 B 10. August 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Hinweis B vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0302, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180037.L01

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2018180037_20180222L01

Rechtssatz für Ra 2018/18/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0037

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0323 B 20. September 2017 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Rahmen von Asylverfahren sind bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Es reicht in diesem Zusammenhang allerdings im Revisionsverfahren nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften - hier: eine weitere Informationsquelle, nämlich die vom BM für Europa, Integration und Äußeres veröffentlichte "Reisewarnung", sei unberücksichtigt geblieben - zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzulegen (Hinweis B vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Dass eine solche "Reisewarnung" gegenüber anderen Beweismitteln eine besondere Stellung einnehmen würde, ergibt sich aus jener Rechtsprechung des VwGH, in der in einem Kontext, wie er auch hier vorliegt, auf "Reisewarnungen" Bedacht genommen wurde, nicht (Hinweis Erkenntnisse vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0219, vom 22. September 2011, 2007/18/0864 und 0865, und vom 21. November 2011, 2008/18/0464 und 0470).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180037.L02

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2018180037_20180222L02

Entscheidungstext Ra 2018/18/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0037

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §46;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des M B in W, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2017, Zl. I403 2172491- 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Gambias und beantragte am 24. Mai 2015 internationalen Schutz im Bundesgebiet. Seinen Antrag begründete er damit, dass er mit dem Auto einen Mann angefahren habe und deshalb von Soldaten verfolgt werde.

2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 8. September 2017 gemäß Paragraphen 3, und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe das Fluchtvorbringen aufgrund von Widersprüchen sowie unplausiblen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft machen können. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht dauerhaft in eine aussichtslose Lage geraten, zumal er über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung verfüge, an keinen schweren Erkrankungen leide sowie familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe. Zur Rückkehrentscheidung führte es aus, dass der Revisionswerber das Bestehen eines Familienlebens in Österreich zwar glaubhaft dargelegt habe. Er sei seit dem 21. Juni 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebe mit dieser seit dem 16. Juni 2017 im gemeinsamen Haushalt. Trotzdem sei ein Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht unverhältnismäßig. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Revisionswerber wie auch seine nunmehrige Ehefrau über den unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers bewusst gewesen seien. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23. Mai 2017 habe der Revisionswerber noch angegeben, in Österreich kein Familienleben zu führen und keine Freundin zu haben. Das Familienleben bestehe damit erst seit äußerst kurzer Zeit, nämlich seit maximal fünf Monaten. Dem Revisionswerber stehe es auch frei, sich von Gambia aus um einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger zu bemühen und damit legal nach Österreich einzureisen. Auch sei es der Ehefrau zumutbar, den Revisionswerber in Gambia zu besuchen und stehe es ihnen offen, den Kontakt per Telefon oder E-Mail aufrechtzuerhalten. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehefrau sei deren Selbsterhaltungsfähigkeit sichergestellt. Betreffend das Privatleben würden aufgrund der kurzen Dauer des Inlandsaufenthalts von etwa zwei Jahren und der fehlenden besonderen Aufenthaltsverfestigung die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das BVwG habe betreffend die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und betreffend die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK gegen die Verhandlungspflicht verstoßen. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da der Ehegattin des Revisionswerbers ein Wohnsitzwechsel nach Gambia nicht zumutbar sei. Zudem habe es das BVwG verabsäumt, neben der Heranziehung von Länderberichten zusätzlich auf die Reisewarnungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) einzugehen.

7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Die vorliegende Revision vermag nicht darzulegen, dass das BVwG im gegenständlichen Fall von den hg. aufgestellten Kriterien zur Verhandlungspflicht abgewichen wäre vergleiche , VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018). Das BVwG schloss sich den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA an, wonach das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Der Revisionswerber trat diesen Erwägungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Ausgehend davon ist eine Verletzung der Verhandlungspflicht betreffend die Beurteilung des Fluchtvorbringens nicht ersichtlich.

12 Dem Revisionswerber ist insofern zuzustimmen, als der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukommt. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz des Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche , VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, mwN). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Revisionswerber in der Beschwerde ins Treffen geführte Eheschließung wurde bereits vom BFA ausreichend gewürdigt. Es wurde zum Familien- oder Privatleben kein zusätzlicher relevanter Sachverhalt behauptet. Das BVwG konnte insofern von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen und damit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

13 Soweit die Revision die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK moniert, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN).

14 Im gegenständlichen Fall bejahte das BVwG aufgrund der Eheschließung des Revisionswerbers das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, erachtete den Eingriff in dasselbe aber nicht als unverhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es in diesen Fällen einer Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Revisionswerbers vergleiche , VwGH 17.5.2011, 2008/01/0395, mwN). Nach fallbezogener Prüfung der näheren Umstände kam das BVwG zum Schluss, das Familienleben könne zumutbarer Weise im Herkunftsstaat des Revisionswerbers - etwa durch Besuche der Ehefrau oder andere Formen der Kontaktpflege - aufrechterhalten werden. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass diesbezüglich eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung vorläge und die vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK unvertretbar wäre.

15 Soweit der Revisionswerber moniert, die "Reisewarnungen" des BMEIA seien nicht beachtet worden, gelingt es ihm nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen, zumal das BVwG im vorliegenden Revisionsfall ausreichend aktuelle und konkret relevante Länderberichte zur Lage in Gambia herangezogen hat; demgegenüber erweist sich die zitierte "Reisewarnung" des BMEIA als - fallbezogen - kursorisch und weniger spezifisch vergleiche , dazu VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0323, mwN). Ausgehend davon wird auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

16 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2018

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180037.L00

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Dokumentnummer

JWT_2018180037_20180222L00