Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/11/0248

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0248

Entscheidungsdatum

18.01.2019

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1;

Rechtssatz

Die Lohneinstufung des entsendeten Arbeitnehmers iSd Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 muss nicht zwingend einem eigenen Dokument entnommen werden können vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110248.L01

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018110248_20190118L01

Rechtssatz für Ra 2018/11/0248

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0248

Entscheidungsdatum

18.01.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7d;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0022 B 6. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit in der Revision zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt wird, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, was unter dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Unterlagen betreffend die Einstufung" zu verstehen sei, ist auf den Wortlaut des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 zu verweisen, der einerseits auf die "Unterlagen betreffend die Lohneinstufung" abstellt und diese andererseits dadurch umschreibt, dass sie zur "Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts" geeignet sein müssen. Es versteht sich von selbst, dass angesichts der Verschiedenheit der von Paragraph 7 d, AVRAG 1993 erfassten beruflichen Tätigkeiten (und damit der Unterschiedlichkeit jener Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Kollektivverträge, die die Entlohnung dieser Tätigkeiten regeln) die im konkreten Fall in Betracht kommenden Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nicht im Vorhinein und generell präzisiert werden können, sondern vom Einzelfall abhängig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110248.L02

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018110248_20190118L02

Rechtssatz für Ra 2018/11/0248

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0248

Entscheidungsdatum

18.01.2019

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1;

Rechtssatz

Die Lohneinstufung eines nach Österreich zur Arbeitsleistung entsendeten Arbeitnehmers kann auch aus dem ordnungsgemäß bereitgehaltenen Arbeitsvertrag hervorgehen, um diesbezüglich den Vorgaben des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 zu entsprechen. Dies gilt, wie sich aus der genannten Vorschrift ergibt, allerdings nur dann, wenn die entsprechenden Angaben (hier: im Arbeitsvertrag) "zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts" geeignet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110248.L03

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018110248_20190118L03

Rechtssatz für Ra 2018/11/0248

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0248

Entscheidungsdatum

18.01.2019

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1;

Rechtssatz

Notwendiger Inhalt der "Unterlage betreffend die Lohneinstufung" iSd Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 sind jedenfalls (unabhängig davon, ob es sich dabei um ein eigenes Dokument handelt oder ob diese in den Dienstzettel oder, wie gegenständlich behauptet, in den Arbeitsvertrag integriert ist) die für die Lohneinstufung in Österreich maßgebenden Parameter. Der pauschale Verweis in den gegenständlichen Arbeitsverträgen, dass bei "nicht geregelten

Fragen ... die Verordnungen des Arbeitsgesetzbuches und sonstige

sich auf das Arbeitsverhältnis beziehende Regeln maßgebend" seien, reicht jedenfalls nicht für eine konkrete (und überprüfbare) Angabe des zustehenden Mindestentgelts für in Österreich erbrachte Arbeitsleistungen und der dafür maßgeblichen Parameter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110248.L04

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2018110248_20190118L04

Entscheidungstext Ra 2018/11/0248

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0248

Entscheidungsdatum

18.01.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7d;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des N K in K, Ungarn, vertreten durch Dr. Friedrich Helml, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 4/13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. September 2018, Zl. VGW- 041/028/10414/2017-29, betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer in Ungarn ansässigen Gesellschaft Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wegen Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG verhängt, weil es die von ihm vertretene Gesellschaft als Arbeitgeberin von namentlich genannten, nach Österreich als Isolierungsfacharbeiter entsendeten Arbeitnehmern am 13. Jänner 2016 unterlassen habe, in der genannten Bestimmung angeführte Unterlagen - so insbesondere die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung - am Arbeitsort (Baustelle) bereitzuhalten, zumal lediglich die jeweiligen Arbeitsverträge bereitgehalten worden seien.

Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

6 Ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , aus vielen etwa VwGH 30.10.2018, Ro 2018/11/0008, mwN).

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch Arbeitsverträge in deutscher Sprache als Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zu qualifizieren seien. Dies sei gegenständlich von Bedeutung, weil in den auf der gegenständlichen Baustelle bereitgehaltenen Arbeitsverträgen die Einstufung der dort beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer als Isolierfacharbeiter, deren monatliches Entgelt und der vereinbarte Stundenaufwand (40 Stunden pro Woche) festgelegt seien und zu sonstigen Ersatz- und Ausgleichsansprüchen auf die geltende Gesetzeslage verwiesen werde. Nach der deutschen Rechtslage sei der Arbeitsvertrag eine ausreichende "Unterlage betreffend die Lohneinstufung", das Verlangen nach weiteren Unterlagen betreffend die Angemessenheit der Lohneinstufung wäre eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage bereits im Erkenntnis VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0276, vor dem Hintergrund der auch gegenständlich maßgebenden Rechtslage (auf die Wiedergabe im zitierten Erkenntnis wird daher verwiesen) entschieden und ausgeführt vergleiche , Rn 49), dass die Lohneinstufung des entsendeten Arbeitnehmers iSd Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG nicht zwingend einem eigenen Dokument entnommen werden muss.

10 Im Beschluss VwGH 6.3.2018, Ra 2018/11/0022, wurde betont, dass "Unterlagen betreffend die Lohneinstufung" gemäß Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG "zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts" geeignet sein müssen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass angesichts der Verschiedenheit der von Paragraph 7 d, AVRAG erfassten beruflichen Tätigkeiten (und damit der Unterschiedlichkeit jener Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Kollektivverträge, die die Entlohnung dieser Tätigkeiten regeln) die im konkreten Fall in Betracht kommenden Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nicht im Vorhinein und generell präzisiert werden können, sondern vom Einzelfall abhängig sind.

11 Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Lohneinstufung eines nach Österreich zur Arbeitsleistung entsendeten Arbeitnehmers auch aus dem ordnungsgemäß bereitgehaltenen Arbeitsvertrag hervorgehen kann, um diesbezüglich den Vorgaben des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG zu entsprechen. Dies gilt, wie sich aus der genannten Vorschrift ergibt, allerdings nur dann, wenn die entsprechenden Angaben (hier: im Arbeitsvertrag) "zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts" geeignet sind.

12 Das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht gegenständlich schon deshalb zutreffend verneint, weil die (aus dem Akt ersichtlichen, zwischen ungarischen Vertragsparteien in Budapest abgeschlossenen) Arbeitsverträge überhaupt keine Parameter für die Lohneinstufung für die Erbringung von Arbeitsleistungen in Österreich beinhalten.

13 Notwendiger Inhalt der "Unterlage betreffend die Lohneinstufung" iSd Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG sind jedenfalls (unabhängig davon, ob es sich dabei um ein eigenes Dokument handelt oder ob diese in den Dienstzettel oder, wie gegenständlich behauptet, in den Arbeitsvertrag integriert ist) die für die Lohneinstufung in Österreich maßgebenden Parameter.

14 Der pauschale Verweis in den gegenständlichen

Arbeitsverträgen, dass bei "nicht geregelten Fragen ... die

Verordnungen des Arbeitsgesetzbuches und sonstige sich auf das Arbeitsverhältnis beziehende Regeln maßgebend" seien, reicht jedenfalls nicht für eine konkrete (und überprüfbare) Angabe des zustehenden Mindestentgelts für in Österreich erbrachte Arbeitsleistungen und der dafür maßgeblichen Parameter.

15 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110248.L00

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWT_2018110248_20190118L00