Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/10/0064

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0064

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/11/0012 E 31. August 2015 VwSlg 19178 A/2015 RS 5

Stammrechtssatz

Wie die Materialien zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 Blg NR 24. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden vergleiche auch zum Rückgriff auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG 2014 den B vom 24. Februar 2015, Ra 2015/05/0004).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100064.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018100064_20190430L01

Rechtssatz für Ra 2018/10/0064

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0064

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100064.L02

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018100064_20190430L02

Rechtssatz für Ra 2018/10/0064

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0064

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine Beurteilung eines geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG scheidet schon deshalb aus, weil der Umstand, dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, noch nicht bedeutet, dass eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128; 1.6.2017, Ra 2017/08/0022; 29.8.2018, Ro 2017/17/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100064.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018100064_20190430L03

Entscheidungstext Ra 2018/10/0064

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/10/0064

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §69 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
VwRallg
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Lukasser sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der U G in K, vertreten durch die Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Februar 2018, Zl. LVwG-AV-597/003-2016, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags in einer Angelegenheit eines Apothekenkonzessionsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Februar 2018 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) Niederösterreich vom 18. Juli 2016, Zl. LVwG-AV-597/001/2016, abgeschlossenen Verfahrens, mit welchem ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in W. ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

2 Begründend ging das LVwG zunächst davon aus, dass der Wiederaufnahmeantrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen sei. Die Revisionswerberin habe vorgebracht, dass aufgrund eines Erkenntnisses des LVwG vom 21. Juli 2017 betreffend das Konzessionsansuchen eines anderen Antragstellers eine neue Tatsache vorläge. In dieser Entscheidung sei festgehalten worden, dass die in Paragraph 47, Absatz 2, Apothekengesetz (ApG) normierte Sperrfrist wegen geänderter Rechtslage seit 30. Juni 2016 (gemeint wohl: 3. Juni 2016) nicht mehr gelte. Dies müsse für den Antrag der Revisionswerberin gleichermaßen gelten. Die geänderte Rechtslage sei ab Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu beachten, sodass das Verfahren nach der aktuellen Rechtslage und nicht nach der Rechtslage bei Antragstellung zu beurteilen sei.

Dazu führte das LVwG aus, dass es sich beim Umstand des in einer anderen Rechtssache mittlerweile ergangenen Erkenntnisses um keine "nova reperta" im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handle, weil eine nachträglich hervorgekommene gerichtliche Entscheidung weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel sei. Auch könne eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen sei, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen (Hinweis auf VwGH 29.9.1993, 93/02/0173; 17.2.2006, 2006/18/0031). Aber auch sonst würde das Vorbringen der Revisionswerberin nicht zum Erfolg führen, weil Paragraph 47, Absatz 2, ApG auf den tatsächlichen Zustand in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich jenem der Antragstellung, im Verhältnis zu den der Vorerledigung zugrunde gelegten lokalen Verhältnissen, abstelle, weil die in Paragraph 47, Absatz 2, ApG normierte Sperrfrist ein gesetzliches Hindernis für die Einbringung eines Konzessionsansuchens darstelle. Das Verfahren der Revisionswerberin unterscheide sich insofern maßgeblich von jenem des Antragstellers in dem mittlerweile ergangenen, seitens der Revisionswerberin als Wiederaufnahmegrund herangezogenen, Erkenntnis des LVwG, als der dortige Antragsteller seinen Antrag erst nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, (Einfügung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG) gestellt habe, zum Zeitpunkt der Antragstellung der Revisionswerberin am 17. Dezember 2015 die neue Rechtslage hingegen noch nicht in Kraft gewesen sei.

3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 6 Zur Zulässigkeit bringt die Revisionswerberin fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht nicht alleine die Interpretation und Anwendung des Paragraph 32, VwGVG maßgeblich sei, sondern vor allem die Bestimmung des ApG über die "Sperrfrist" (Paragraph 47, Absatz 2, ApG). Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vor, ob eine "Durchbrechung" der Sperrfrist des Paragraph 47, Absatz 2, ApG zugunsten eines anderen Bewerbers in einem anderen Verwaltungsverfahren über die Erteilung einer Apothekenkonzession die zuvor wegen Antragstellung innerhalb der Sperrfrist abgewiesene Revisionswerberin dazu berechtige, eine Wiederaufnahme ihres Verfahrens zu verlangen. Es existiere weiters keine Judikatur zur Frage, ob die nachträgliche Entscheidung über die "Durchbrechung" der Sperrfrist als eine in einem wesentlichen Punkt andere Entscheidung über eine Vorfrage oder als "neue Tatsache" zu qualifizieren sei. Schließlich liege zur Rechtsfrage, ob die - aus Sicht der Revisionswerberin rechtswidrige - Entscheidung des LVwG im vorangegangenen - rechtskräftig negativ abgeschlossenen - Verfahren mit dem Rechtsbehelf des Wiederaufnahmeantrags der Partei, die auf die gleichmäßig geltende Sperrfrist für alle Bewerber vertraut habe, bekämpfbar sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

7 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann vergleiche , VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012; 27.2.2019, Ra 2018/10/0098 mwN).

8 Nach der hg. Judikatur können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung vergleiche , VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; vergleiche , zu allem die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 30 wiedergegebene Judikatur, jeweils zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG). 9 Im vorliegenden Fall berief sich die Revisionswerberin auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Rahmen des abgeschlossenen, wiederaufzunehmenden Apothekenkonzessionsverfahren , wobei diese Unrichtigkeit aus einem nachträglich ergangenen Erkenntnis des LVwG im Apothekenkonzessionsverfahren eines anderen Bewerbers abzuleiten sei. Ausgehend von dieser Begründung des Wiederaufnahmeantrags kann dem LVwG nicht entgegengetreten werden, wenn es angesichts der wiedergegebenen Judikatur zur Auffassung gelangte, die vorgebrachte unrichtige rechtliche Beurteilung, die aus einer in einem anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht abgeleitet werde, bilde keinen Wiederaufnahmegrund. 10 Eine Beurteilung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds als Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG scheidet schon deshalb aus, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Umstand, dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, noch nicht bedeutet, dass eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein vergleiche , VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128; 1.6.2017, Ra 2017/08/0022; 29.8.2018, Ro 2017/17/0022). Im vorliegenden Fall war jedoch der Verfahrensgegenstand sowohl des abgeschlossenen Verfahrens die Revisionswerberin betreffend, als auch des Verfahrens des weiteren Antragstellers derselbe, nämlich die Entscheidung über einen Apothekenkonzessionsantrag, sodass schon deshalb keine Vorfragenbeurteilung als Hauptfrage vorliegt. Dass im Zuge des Verfahrens über den nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Revisionswerberin gestellten Antrag eines von ihr verschiedenen Antragstellers für denselben Standort die Frage, ob dessen Antrag im Hinblick auf die in Paragraph 47, Absatz 2, ApG festgelegte Sperrfrist zulässig sei, aufgrund einer Rechtslagenänderung anders beurteilt wurde, begründet in diesem Zusammenhang nicht das Vorliegen einer (bindenden Entscheidung über eine) Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG.

11 Im Übrigen verneinte das LVwG das Vorliegen einer gleichartigen Rechtsfrage, weil Paragraph 47, Absatz 2, ApG auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstelle; der Antrag der Revisionswerberin sei - anders als jener des späteren Antragstellers - nach der Rechtslage vor der ApG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2016, eingebracht worden und daher nach der damaligen Rechtslage zu beurteilen gewesen. Dagegen wendet sich die Zulassungsbegründung nicht. 12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100064.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWT_2018100064_20190430L00