1 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde brachte am 11. Jänner 2018 vorliegenden Fristsetzungsantrag ein. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde durch § 18 VwGVG ausdrücklich Parteistellung eingeräumt und damit kommt ihr als Partei dieses Verfahrens auch das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages iSd Art. 133 Abs 7 B-VG zu (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011). 1 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde brachte am 11. Jänner 2018 vorliegenden Fristsetzungsantrag ein. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde durch Paragraph 18, VwGVG ausdrücklich Parteistellung eingeräumt und damit kommt ihr als Partei dieses Verfahrens auch das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG zu vergleiche , VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
2 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 11. April 2018, Zl. VGW-171/053/7350/2016-7, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4 Das Kostenersatzbegehren der Antragstellerin war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2016, Fr 2016/09/0008). 4 Das Kostenersatzbegehren der Antragstellerin war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , u.a. VwGH 19.12.2016, Fr 2016/09/0008).
Wien, am 27. Juni 2018