Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/06/0100

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0100

Entscheidungsdatum

04.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0016 B 21. Juni 2017 RS 10

Stammrechtssatz

Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060100.L00

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2018060100_20190704L01

Entscheidungstext Ra 2018/06/0100

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0100

Entscheidungsdatum

11.03.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Dr. M,

2. der Dr. S, beide vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. April 2018, LVwG-2017/32/2905-19, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; mit beteiligte Partei: Dr. E GmbH, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, 6020 Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die Revisionswerberinnen machen die Verletzung von Nachbarrechten durch die mitbeteiligte Partei geltend. Sie beantragen, ihrer dagegen erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof sei für die mitbeteiligte Partei nicht belastend, vielmehr liege die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in ihrem Interesse, würde sie doch vor allfälligen Beseitigungskosten zu Unrecht errichteter Balkone, Wände etc. bewahrt. Hingegen würde durch den Beginn der Baumaßnahmen ein unwiederbringlicher Nachteil für die Revisionswerberinnen entstehen.

2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Dabei hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , VwGH 25.2.1981, Slg.Nr. 10.381/A, verstärkter Senat). Im Sinn der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 6.5.2013, AW 2013/07/0007, mwN). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen vergleiche , VwGH 28.11.2011, AW 2011/07/0058, mwN).

4 Mit ihrem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag kamen die Revisionswerberinnen der Obliegenheit zur Konkretisierung im obgenannten Sinn nicht nach. Es wurde weder aufgezeigt, inwiefern das gegenständliche Bauvorhaben überhaupt Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Revisionswerberinnen haben kann, noch wurde auch nur ansatzweise dargelegt, aus welchem Grund ein unwiederbringlicher Nachteil für die Revisionswerberinnen entstehen könnte.

5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 11. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060100.L00

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2018060100_20190311L00

Entscheidungstext Ra 2018/06/0100

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0100

Entscheidungsdatum

04.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. der Dr. M A und 2. der Dr. S A, beide in römisch eins und vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. April 2018, LVwG- 2017/32/2905-19, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: D GmbH, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13. November 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Umbau, die Aufstockung, die Errichtung einer Dachterrasse und eines Aufzugs im Gebäudeinneren sowie weitere Sanierungsmaßnahmen an einem bestehenden Wohnhaus auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG römisch eins. unter Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses führte das LVwG zusammengefasst aus, dass für den hier in Rede stehenden Fall die zulässige Bauhöhe durch die im gegenständlichen Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe bestimmt werde, in dem der oberste Punkt des Gebäudes mit 22 m festgelegt sei. Der Bebauungsplan sei im Geltungszeitraum des Tiroler Raumordnungsgesetztes 1997 (TROG 1997) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998, erlassen worden und enthalte keine Festlegungen über die Höhenlage gemäß Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 als Bezugspunkt. In Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 8.6.2011, 2009/06/0215) sei von der Höhenlage des anschließenden Geländes vor einer allfälligen Veränderung des Geländes durch die Bauführung auszugehen vergleiche , Paragraph 61, Absatz 6, TROG 1997). Fallgegenständlich sei das anschließende Gelände im Innenhofbereich, welches tiefer gelegen sei als straßenseitig, maßgeblich. Weder durch die gegenständliche Bauführung noch durch eine Bauführung seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes habe sich die hofseitige Höhenlage des Geländes verändert. Die Höhe des obersten Punktes der geplanten baulichen Anlagen liege gemessen vom anschließenden hofseitigen Gelände nicht über 22 m, die im Bebauungsplan festgelegte zulässige Gebäudehöhe werde somit nicht überschritten Anmerkung, die Höhe des Innenhofes ist in den Einreichunterlagen mit 571,87 m üM angegeben; das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im Lageplan dargestellte Höhenlage des anschließenden Geländes jener entspreche, wie sie sich seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes darstelle).

6 Hinsichtlich der behaupteten Abstandsverletzung durch die geplanten Balkone ist dem Erkenntnis zu entnehmen, die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, TBO 2018 träfen zu, wenn sowohl die Länge der einzelnen Balkone als auch die Gesamtfläche der Balkone jeweils weniger als 50 % der bezüglichen Länge bzw. Fläche der Fassade aufwiesen, was das LVwG unter Berufung auf das Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen bejahte. Da jeder Balkon als untergeordneter Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, TBO 2018 zu qualifizieren sei, sei es nach Paragraph 6, Absatz 4, TBO 2018 auch zulässig, dass jeder dieser Balkone bis zu 1,50 m über die festgelegte Baugrenzlinie rage. Insofern seien die geplanten Balkone zulässig. Eine Abstandsverletzung liege nicht vor. 7 Die Revisionswerberinnen bringen in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision zusammengefasst vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und welche Ermittlungsschritte zur Bestimmung des Geländeniveaus als Bezugspunkt zur Messung der maximalen Gebäudehöhe laut Bebauungsplan vorzunehmen seien. Es fehle auch an Rechtsprechung, wie vorzugehen sei, wenn kein Geländebezugspunkt im Bebauungsplan festgelegt sei. Es sei nicht sicher und gesetzlich auch nicht geregelt, ob ein Geländebezugspunkt einfach näherungsweise angenommen werden dürfe, oder ob in Ermangelung eines solchen die Ist-Höhe in der Natur eines bereits 22 m hohen Gebäudes als maximal zulässige Höhe anzusehen sei. Weiters fehle es zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes des "untergeordneten Bauteils" an gesicherter Rechtsprechung. In VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0121, sei ausgesprochen worden, dass zur Beurteilung, ob ein Bauteil als "untergeordnet" zu qualifizieren sei, eine Gesamtschau vorzunehmen sei. Es fehle jedoch Rechtsprechung, welche Aspekte der Gesamtschau hier relevant seien und ob für die "Untergeordnetheit" des Bauteils lediglich auf ein prozentuales Verhältnis der Masse des Bauteils zur übrigen Baumasse abzustellen sei, oder es auch auf das Erscheinungsbild des Bauteils oder auf beide Kriterien ankomme. 8 Wie das LVwG zutreffend dargelegt hat, liegt zur Auslegung der Festlegungen eines Bebauungsplanes wie im vorliegenden Fall mit dem Erkenntnis VwGH 8.6.2011, 2009/06/0215, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, anhand der sich auch der gegenständliche Fall lösen lässt vergleiche , dazu auch VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0100, betreffend die Abweisung des damaligen Bauansuchens der mitbeteiligten Partei auf dem auch hier gegenständlichen näher bezeichneten Grundstück der KG römisch eins.). Das LVwG hat sich bei seiner Entscheidung von den im Erkenntnis VwGH 8.6.2011, 2009/06/0215, festgelegten Leitlinien nicht entfernt. Es wird in der Revision auch nicht vorgebracht, inwiefern sich das Niveau des Geländes im Innenhof, wie es in den Einreichplänen dargestellt ist, durch die Bauführung verändern sollte. Es bleibt daher unerfindlich, welche Regel zur Ermittlung eines Bezugspunktes für die Lösung des Falles erforderlich w��re. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Einhaltung der Höhenregelung nach dem Bebauungsplan der tiefer gelegene Innenhof entscheidend sei. Beweiswürdigend stützte sich das LVwG diesbezüglich vor allem auf das Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen, dessen mangelnde Fachkunde nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden kann, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist, was die gegenständliche Revision vermissen lässt vergleiche , VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247, mwN).

9 Soweit die Revision fehlende Rechtsprechung zu den bei einer gemäß VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0121, vorzunehmenden Gesamtschau relevanten Aspekten moniert, vermochte sie keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen. Der zitierten Entscheidung ist zu entnehmen, dass sich die Berücksichtigung des optischen Zusammenhanges in VwGH 24.2.2009, 2005/06/0362, auf die Beschaffenheit des dort in Rede stehenden Bauvorhabens gründete. Die Ausführungen der gegenständlichen Revision zur besonderen Dominanz der geplanten Balkone basieren jedoch auf der vom LVwG ohnehin berücksichtigten Dimensionierung der Balkone. Darüber hinausgehende, insbesondere optische Aspekte, welche fallgegenständlich in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen gewesen wären, werden von der Revision nicht aufgezeigt. Damit kommt den aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 19.3.2015, Ra 2014/06/0012, mwN). Das LVwG kam im vorliegenden Fall unter Berufung auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu dem Ergebnis, die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 17, Litera a, TBO 2018 träfen zu. Dass diese im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, zeigte die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich vergleiche , etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060100.L00

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019

Dokumentnummer

JWT_2018060100_20190704L00