Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0100

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/06/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Dr. M,

2. der Dr. S, beide vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. April 2018, LVwG-2017/32/2905-19, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; mit beteiligte Partei: Dr. E GmbH, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, 6020 Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die Revisionswerberinnen machen die Verletzung von Nachbarrechten durch die mitbeteiligte Partei geltend. Sie beantragen, ihrer dagegen erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof sei für die mitbeteiligte Partei nicht belastend, vielmehr liege die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in ihrem Interesse, würde sie doch vor allfälligen Beseitigungskosten zu Unrecht errichteter Balkone, Wände etc. bewahrt. Hingegen würde durch den Beginn der Baumaßnahmen ein unwiederbringlicher Nachteil für die Revisionswerberinnen entstehen.

2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Dabei hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , VwGH 25.2.1981, Slg.Nr. 10.381/A, verstärkter Senat). Im Sinn der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , VwGH 6.5.2013, AW 2013/07/0007, mwN). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen vergleiche , VwGH 28.11.2011, AW 2011/07/0058, mwN).

4 Mit ihrem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag kamen die Revisionswerberinnen der Obliegenheit zur Konkretisierung im obgenannten Sinn nicht nach. Es wurde weder aufgezeigt, inwiefern das gegenständliche Bauvorhaben überhaupt Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Revisionswerberinnen haben kann, noch wurde auch nur ansatzweise dargelegt, aus welchem Grund ein unwiederbringlicher Nachteil für die Revisionswerberinnen entstehen könnte.

5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 11. März 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060100.L00