Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Rechtssatz

Auch ein VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, und zu den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung eines VwG ferner VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L01

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0084 E 28. November 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (Hinweis E vom 5. September 2013, 2013/09/0005). Der unterschiedliche Wert der Gutachten liegt im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Der Umstand, dass das Gutachten eines Sachverständigen durch das eines anderen Sachverständigen erschüttert wird, ist zum Beispiel dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorgeworfen werden können oder wenn aufgezeigt werden kann, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebiets in Widerspruch stehen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Rangordnung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L03

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L02

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0003 E 3. Mai 2017 RS 18

Stammrechtssatz

Ein Gutachten eines Sachverständigen erweist sich zur Lösung eines Falles nicht geeignet, wenn es auf einer unzutreffenden Rechtslage aufbaut vergleiche VwGH vom 26. April 2005, 2001/03/0454 (VwSlg 16.600 A/2005)).

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L04

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L03

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem VwG widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen vergleiche VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063). Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L04.1

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L04

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, so ist es Aufgabe eines VwG, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 29.1.2008, 2006/05/0297; VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138; VwGH 29.1.2013, 2010/05/0232).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L07

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L05

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Liegen einander widersprechende Gutachten vor, setzt eine nähere (beweiswürdigende) Auseinandersetzung voraus, dass das VwG in seiner Entscheidungsbegründung den Inhalt der Sachverständigengutachten hinreichend wiedergibt bzw. darstellt. Damit soll das VwG in die Lage versetzt werden, die Einsichtigkeit seiner Überlegungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L13

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L06

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung auf Basis des Paragraph 23, WaffG 1996 ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH). Nach der Rechtslage ist die Anzahl der zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen. Dies einerseits deshalb, weil sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein erhöhtes Gefahrenpotential ergibt, andererseits besteht ohne besondere Rechtfertigung auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026, mwH).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L07.1

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L07

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0070 E 1. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelung des Absatz 2 b, des Paragraph 23, WaffG 1996 lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall, in dem die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte um mehr als die von dieser Bestimmung erfassten fünf Waffen beantragt wurde, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG alleine relevant. Damit kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L10

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L08

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0073 B 13. September 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne einer erhöhten Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L09

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L09

Rechtssatz für Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Zur Darlegung einer entsprechenden Sportausübung sind derart nähere Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnung über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) verlangt, zudem ist darzulegen, dass die beantragte Erweiterung der Ausübung konkreter spezieller Disziplinen des Schießsportes dient. Aus diesen Aufzeichnungen muss daher ersichtlich sein, wie lange an welchen Tagen und mit welcher Waffe bezüglich welcher Disziplin das Training jeweils erfolgte (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L12

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030130_20190121L10

Entscheidungstext Ra 2018/03/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0130

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Oktober 2018, Zl. LVwG-AV-643/001-2018, betreffend Waffenbesitzkarte (mitbeteiligte Partei: T G in G, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

römisch eins. Gegenstand

1 A. Mit Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft (BH) wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 19. Dezember 2017 auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges ihrer Waffenbesitzkarte von acht auf 28 genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen. Begründend wies die BH auf die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des waffentechnischen Amtssachverständigen des Landeskriminalamtes Niederösterreich hin und sah davon ausgehend eine Rechtfertigung für die beantragte Erweiterung als nicht gegeben an.

2 B. Mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und auf Grund des besagten Antrags die Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieser Waffenbesitzkarte von acht auf 28 Waffen der Kategorie B gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 97 aus 2018, bewilligt (Spruchpunkt 1.). Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde als nicht zulässig erachtet (Spruchpunkt 2.).

3 Begründend wies das VwG darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei, der von der BH ein Waffenpass und eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden seien, bereits über insgesamt zehn Schusswaffen (inklusive 2 Langwaffen) der Kategorie B verfüge. Unstrittig sei, dass die mitbeteiligte Partei zwecks Ausübung des Schießsportes Mitglied des Hvereins W, Sektion Schießen, des Verbandes für Gschießen Ö sowie des Schießkellers J sei. Ebenso unstrittig sei die Teilnahme der mitbeteiligten Partei an insgesamt 67 Bewerben im Jahr 2017 und auch ihre Teilnahme an der Weltmeisterschaft 2017 in Alsfeld, bei welchem sie den 5. Platz in der Disziplin Pistol 1500 erreicht habe. Welche weiteren Waffen sie als Sportgeräte anzuschaffen gedenke, habe sie konkret dargelegt. Ebenso sei davon auszugehen, dass die Möglichkeit des Einsatzes von Leihwaffen nur beschränkt möglich sei, weil die Vereine grundsätzlich über keine eigenen Waffen verfügten, sondern vielmehr jeder Teilnehmer seine eigenen Waffen mitbringe und naturgemäß keine große Bereitschaft bestehe, die eigenen Waffen einem potentiellen Konkurrenten zu überlassen. Ebenso seien für die Sportausübung die Visiereinrichtungen der Waffen von jedem Waffenbesitzer individuell zu justieren, wofür ein gewisser technischer Aufwand notwendig sei. Eine individuelle Einstellung der Visiereinrichtung einer Leihwaffe im Rahmen eines Wettbewerbes werde daher praktisch nicht möglich sein. Weiters sei von der Notwendigkeit auszugehen, dass zusätzlich Trainingswaffen vorhanden sein müssten, um die Wettkampfwaffe selbst vor einer zu starken Abnützung durch das Schusstraining zu schützen. Für die sichere Verwahrung selbst einer größeren Anzahl von Waffen verfüge die mitbeteiligte Partei über einen Tresorschrank, über welchen sie die alleinige Verfügungsgewalt ausübe. Die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen durch die mitbeteiligte Partei sei bereits wiederholt durch Polizeibeamte bei Verlässlichkeitsprüfungen festgestellt worden, weshalb an ihrer Verlässlichkeit nicht zu zweifeln sei.

4 Auf dem Boden des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG habe die mitbeteiligte Partei die Notwendigkeit der Ausdehnung des Berechtigungsumfanges ihrer Waffenbesitzkarte um weitere Waffen der Kategorie B in Bezug auf die Ausübung des Schießsportes glaubhaft darzulegen gehabt. Auszugehen sei diesbezüglich zunächst davon, dass die mitbeteiligte Partei bisher mehr als zwei Waffen zur Ausübung des Schießsportes benötige, weil ihr bislang einschließlich der Langwaffen bereits der Besitz von insgesamt zehn Waffen der Kategorie B bewilligt worden sei. Ausgehend von der Teilnahme an 67 Bewerben allein im Jahr 2017 seien das Vorbringen der mitbeteiligten Partei und das von ihr vorgelegte Gutachten eines näher genannten Sachverständigen für Sportschießen und Schützenwesen sowie Sachverständigen gemäß Paragraph 23, WaffG, mit welchem die mitbeteiligte Partei dem von der BH eingeholten Amtsgutachten jedenfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, das sich zudem konkreter als das Amtsgutachten mit Belangen, welche die Ausübung des Schießsportes beträfen, auseinandersetze, als zutreffend anzusehen, dass für die Teilnahme an Schießwettbewerben auch ein ständiges und regelmäßiges Training notwendig sei. Auf Basis der Teilnahme der mitbeteiligten Partei auch an internationalen Wettkämpfen und dem von ihr erzielten Erfolg sei jedenfalls davon auszugehen, dass schießsportliche Fähigkeiten vorliegen würden, bei denen es nicht mehr zumutbar sei, in diesen Disziplinen etwa mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Die von der BH herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der ausgesprochen werde, dass für die Ausübung des Schießsportes grundsätzlich auch die Verwendung von Leihwaffen zumutbar sei, beziehe sich faktisch auf Einsteiger in diese Sportart und könne daher auf Personen wie die mitbeteiligte Partei, die diesen Sport bereits professionell betrieben, keine Anwendung finden.

5 Damit liege eine ausreichende Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 23, Absatz 3, WaffG im Sinn des von ihr gestellten Antrages vor, weshalb diesem Antrag Folge zu geben gewesen sei.

6 Da die vorliegend zu lösende Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung und die eindeutige Gesetzeslage klargestellt sei, sei eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

7 C. Dagegen richtet sich die Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten BH, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Die Zulässigkeit der Revision wird vor allem damit begründet, dass das Verwaltungsgericht nicht konkret festgestellt habe, von welchem tatsächlichen Bedarf an Schusswaffen der Kategorie B es bei der mitbeteiligten Partei ausgehe, um letztendlich den bewilligten Umfang von 28 Schusswaffen der Kategorie B zu rechtfertigen. Ebenso fehlten Feststellungen dazu, welche Bewerbe die mitbeteiligte Partei mit den in Aussicht genommenen Waffen der Kategorie B zu absolvieren gedenke, und warum sie mit den ihr bislang zur Verfügung stehenden Schusswaffen der Kategorie B dabei nicht das Auslangen finde. Auch in dem vom VwG herangezogenen, von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Privatgutachten fänden sich keine expliziten Ausführungen dafür, warum für die mitbeteiligte Partei eine Rechtfertigung dahingehend bestünde, konkret 28 Schusswaffen der Kategorie B zu besitzen. Damit erscheine der nunmehr vom Verwaltungsgericht eingeräumte Berechtigungsumfang von 28 Schusswaffen der Kategorie B nicht nachvollziehbar. Zudem habe das VwG nicht hinreichend begründet, warum es dem Privatgutachten und nicht dem von der BH herangezogenen Amtsgutachten gefolgt sei.

8 Die mitbeteiligte Partei trat dieser Revision mit einer Revisionsbeantwortung entgegen.

römisch zwei. Erwägungen

Zur Zulässigkeit:

9 A. Die Revision ist entgegen der formelhaft und damit nicht gesetzmäßig ausgeführten Begründung des Zulässigkeitsausspruches ihres angefochtenen Erkenntnisses zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis (wie die Revision aufzeigt) von der maßgebenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

10 Zur Sache:

11 B. Im vorliegenden Fall hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte BH ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf das Gutachten eines Amtssachverständigen getroffen, während das VwG in seiner Entscheidung dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Privatgutachten folgte.

12 Nach den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trifft auch ein VwG die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche , etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, und zu den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung eines VwG ferner VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).

13 Nach der Rechtslage haben die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied; dem Amtssachverständigengutachten kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu vergleiche , etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014; VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063; VwGH 22.5.2013, 2011/03/0089). Der unterschiedliche Wert der Gutachten liegt vielmehr im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Der Wert eines Beweismittels muss nämlich stets nach seiner Beweiskraft, d.h. nach der Überzeugungskraft bzw. der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden. Der Umstand, dass das Gutachten eines Sachverständigen durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen erschüttert wird, ist z.B. dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Wiedersprüche vorgeworfen werden können, oder wenn aufgezeigt werden kann, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit jenem der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebiets im Widerspruch stehen vergleiche , etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Ferner erweist sich das Gutachten eines Sachverständigen zur Lösung eines Falles jedenfalls dann als nicht geeignet, wenn es auf einer unzutreffenden Rechtslage aufbaut vergleiche , VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0033; VwGH 26.4.2005, 2001/03/0454, VwSlg. 16.600 A).

14 Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem VwG widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen vergleiche , nochmals VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063). Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088). Schließt sich das VwG dem einen oder anderen Gutachten an, hat es daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, und VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).

15 Ist - wie das VwG vorliegend annimmt - eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, so ist es in einem Fall wie dem vorliegenden Aufgabe auch eines Verwaltungsgerichts, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen vergleiche , VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 29.1.2008, 2006/05/0297; VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138; VwGH 29.1.2013, 2010/05/0232).

16 C. Diesen Leitlinien der Rechtsprechung wird die vorliegend angefochtene Entscheidung nicht gerecht. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird nicht näher dargelegt, warum das VwG dem Privatgutachten und nicht dem Gutachten des Amtssachverständigen folgte. Eine nähere (beweiswürdigende) Auseinandersetzung mit den beiden Gutachten ist ihr nicht entnehmbar. Eine solche vermag auch der bloße Hinweis, das vorgelegte Privatgutachten würde sich konkreter mit Belangen befassen, welche die Ausübung des Schießsportes beträfen, nicht zu ersetzen. In einem Fall wie dem vorliegenden setzt eine solche Auseinandersetzung auch voraus, dass das VwG in seiner Entscheidungsbegründung den Inhalt der Sachverständigengutachten hinreichend wiedergibt bzw. darstellt. Damit soll das VwG in die Lage versetzt werden, die Einsichtigkeit seiner Überlegungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen vergleiche , dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Schließlich hat das VwG auch eine Befassung des Amtssachverständigen mit dem vorgelegten Privatgutachten unterlassen.

17 Schon deshalb hat das VwG seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

18 D. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 23, des WaffG in seiner hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Ermessen der Behörde vergleiche , etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0070, mwH). Gemäß Paragraph 10, WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. Paragraph 23, Absatz 2, WaffG verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung auf Basis des Paragraph 23, WaffG ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwH). Nach der Rechtslage ist die Anzahl der zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen. Dies einerseits deshalb, weil sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein erhöhtes Gefahrenpotential ergibt, andererseits besteht ohne besondere Rechtfertigung auch kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von Waffen vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0026, mwH). Die Regelung des Absatz 2 b, des Paragraph 23, WaffG lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist.

19 Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG wie im vorliegenden Fall, in dem die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte um mehr als die von dieser Bestimmung erfassten fünf Waffen beantragt wurde, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG alleine relevant. Damit kommt für den Revisionsfall die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf. In diesem Zusammenhang kommt als besondere Rechtfertigung iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG auch die Ausübung des Schießsports in Betracht. Die bloße Ausübung des Schießsports reicht aber noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann. Eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsports liegt daher nur dann vor, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung der Ausübung des Schießsports wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfangs einer Waffenbesitzkarte somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden. Könnte der Revisionswerber etwa durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG auch deshalb nicht als gegeben angesehen werden (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0073, mwH).

20 Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Ihn trifft somit eine erhöhte Behauptungslast. Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne dieser Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind insbesondere notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Zur Darlegung einer entsprechenden Sportausübung sind derart nähere Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnung über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) verlangt, zudem ist darzulegen, dass die beantragte Erweiterung der Ausübung konkreter spezieller Disziplinen des Schießsportes dient. Aus diesen Aufzeichnungen muss daher ersichtlich sein, wie lange an welchen Tagen und mit welcher Waffe bezüglich welcher Disziplin das Training jeweils erfolgte (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0042).

21 Entsprechend dieser Rechtslage hätte das VwG auch konkret und im Einzelnen darzulegen gehabt, warum es für die mitbeteiligte Partei, die ohnehin schon eine nicht geringe Menge an genehmigungspflichtige Schusswaffen besitzen darf, erforderlich ist, den Berechtigungsumfang ihrer Waffenbesitzkarte zur Ausübung des Schießsportes um mehr als das Doppelte zu erweitern. Die aus dem angefochtenen Erkenntnis ersichtlichen Angaben betreffend die Schießsporttätigkeit der mitbeteiligten Partei vermögen dem nicht gerecht zu werden.

22 römisch drei. Ergebnis

23 Die angefochtene Entscheidung war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG schon aus den Erwägungen in den Punkten B. und C. oben unter Teil römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.

Wien, am 21. Jänner 2019

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Rangordnung Ermessen VwRallg8 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche Beurteilung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030130.L00

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2018030130_20190121L00