Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0003 E 3. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG ist vom VwG eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jedenfalls dann zuzulassen, wenn diese Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine Rechtsprechung des VwGH noch nicht besteht oder die Rechtsprechung des VwGH dazu widersprüchlich ist. In diesen Fällen ist nämlich nach den genannten Rechtsvorschriften eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die zu beantworten der VwGH zuständig ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 31. Jänner 2017, 2017/03/0001). Liegen diese Fälle vor, ist die ordentliche Revision zuzulassen, ohne dass es zusätzlich auf eine Überlegung "im Sinn der Rechtssicherheit" ankäme (siehe idZ VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030047.L01

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030047_20180626L01

Entscheidungstext Ra 2018/03/0047

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0047

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des römisch zwanzig in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Jänner 2018, Zl. VGW- 103/V/048/7858/2017-15, betreffend Versagung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht im Rechtszug den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) ab und erachtete eine Revision dagegen als unzulässig.

2 B. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3 Ausgehend davon ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 25 a, VwGG vom Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jedenfalls dann zuzulassen, wenn diese Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht besteht oder die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu widersprüchlich ist. In diesen Fällen ist nach den genannten Rechtsvorschriften eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die zu beantworten der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, ohne dass es auf zusätzliche Überlegungen ankommt vergleiche , dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0046; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082).

4 C. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

5 Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

6 Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche , dazu VwGH 28.8.2017, Ra 2016/03/0078; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082; 21.12.2017, Ra 2017/03/0102).

8 D. Auf dem Boden dieser Rechtslage ergeben sich aus dem Revisionsvorbringen zur Observierung aus einem gegenüber der Garageneinfahrt des Revisionswerbers abgestellten Fahrzeug und aus einem Elektroboot auf sein Seeufergrundstück sowie den darauf gestützten Befürchtungen, systematisch ausspioniert zu werden, keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Revisionswerber eine konkrete Gefährdung im genannten Sinn gegeben wäre. Dass (wie die Revision vorbringt) im Zusammenhang der Observierung amtshandelnde Beamte ihre Dienstwaffen zur Eigensicherung gezogen hatten, vermag daran nichts zu ändern. Ungeachtet dessen stellt die Revision die nach den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung erfolgten "Detektivüberwachungen" in privatrechtlichen Angelegenheiten im Bereich des Revisionswerbers nicht konkret in Abrede. Auch mit dem Hinweis des Revisionswerbers, dass andere Familienmitglieder über einen Waffenpass verfügten, wird ein konkreter Bedarf im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG nicht dargetan. Weiters ist dem Vorbringen der Revision zu der am Badesteg der Mutter des Revisionswerbers gespannten "nicht sichtbaren" Nylonschnur als "Stolperschnur" eine auf den Revisionswerber gemünzte konkrete Gefährdung nicht konkret ableitbar. Schließlich reichen die Revisionshinweise, dass das Produkt der Unternehmen des Vaters des Revisionswerbers weltweit verwendet würde und nahezu in allen Medien präsent sei, dass der Vater des Revisionswerbers wie auch der Revisionswerber selbst über ein sehr beträchtliches Vermögen verfügten, weshalb es nicht verwunderlich sei, dass es bereits zu einem massiven tätlichen Angriff auf den Vater des Revisionswerbers, zu einer geplanten Entführung des Bruders des Revisionswerbers sowie zum Ausspionieren von Familienmitgliedern gekommen sei, als Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung des Revisionswerbers zur Dartuung einer derzeit gegebenen konkreten Gefährdung des Revisionswerbers nicht aus, wie sie für einen Bedarf im genannten Sinn erforderlich wäre. Im vorliegenden Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber ohnehin über eine Waffenbesitzkarte verfügt und er daher nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2, WaffG innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften seine Waffe bei sich haben darf.

9 E. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030047.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Dokumentnummer

JWT_2018030047_20180626L00